Das Arbeitsgericht setzt bei Unzumutbarkeit zugunsten des Arbeitnehmers eine Abfindung fest.
§ 9 KSchG lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichtes zu. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zumutbar ist, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen. Gleichzeitig setzt das Gericht eine Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers fest, die bis zu einem Jahresgehalt betragen kann. Allerdings müssen hierbei erhebliche Gründe vorliegen, die es dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr zumutbar machen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ein Beispiel für einen derartigen Auflösungsantrag ist die fortgesetzte Belästigung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber.
Das gleiche Recht steht auch dem Arbeitgeber zu. Auch hier müssen Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Dieses Rechtsinstitut spielt in der Praxis jedoch eine eher untergeordnete Rolle.
Sind Sie hiervon betroffen, haben Sie eine Kündigung erhalten oder wollen Sie einen Auflösungsantrag stellen? Dann rufen Sie uns an. Wir würden uns freuen, Sie zu unseren Mandanten zählen zu dürfen.
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