Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Abmahnungen im Arbeitsrecht

Lindenberg & Witting

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Jessica D.
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Bekannt aus

Was ist eine Abmahnung?

Was steckt hinter dem berüchtigten Begriff der Abmahnung? Der Regelfall einer Abmahnung ist, dass ein Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten aufmerksam gemacht wird. Aber auch der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber abmahnen. Grund für eine Abmahnung ist immer ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.

Wann liegt eine Abmahnung vor?

Nicht jede Rüge eines Verhaltens ist eine Abmahnung im rechtlichen Sinne. Es gibt bestimmte Kriterien, die vorliegen müssen, um aus einer bloßen Ermahnung eine Abmahnung zu machen.

1. Genaue und konkrete Bezeichnung des unerwünschten Verhaltens. Es muss aufgeführt werden, wodurch und zu welchem genauen Zeitpunkt ein Pflichtverstoß begangen wurde.
2. Ausdrückliche Bezeichnung des Verhaltens als Vertragsverstoß
3. Drohung mit Kündigung für den Fall, dass das Verhalten wiederholt werden sollte

Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn diese Kriterien erfüllt sind. Nicht entscheidend ist, wie sie bezeichnet wird. Auch wenn auf einem Schreiben „Mahnung“ oder „Rüge“ steht, kann es sich um eine Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne handeln.

Was sind die Gründe für eine Abmahnung?

Abmahnungen werden aus zwei Gründen ausgesprochen. Zum einen sind sie eine notwendige Voraussetzung um später eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen zu können. Zum anderen wird ein ursprünglich vertragswidriges Verhalten nach längerer Duldung als genehmigt angesehen. Da dann kein Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag mehr vorliegt, kann sich die andere Vertragspartei nicht mehr rechtlich dagegen wehren. Um dies zu verhindern, wird eine Abmahnung ausgesprochen.

Eine Auflistung von konkreten Fällen, in denen eine Abmahnung erfolgen darf, finden Sie hier: Abmahnung – Abmahnungsgründe

Kann eine Abmahnung mündlich ausgesprochen werden?

Eine Abmahnung kann schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden. Entscheidend ist nur, dass die oben aufgeführten Kriterien enthalten sind. Bei einer mündlich ausgesprochenen Abmahnung kommt der Arbeitgeber aber in Beweisnot, so dass mündliche Abmahnungen eher selten sind.

Gibt es bei der Abmahnung eine Frist?

Nein. Die Abmahnung ist an keine Frist gebunden und kann unter Umständen auch noch bis zu einer Dauer von 2 Jahren ausgesprochen werden. Das passiert oft in Fällen, in welchen der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung klagt und gewinnt. Hier möchte der Arbeitgeber dann den Vorfall zumindest abmahnen, wenn er schon nicht kündigen konnte.

Es gibt auch für den Abgemahnten weder eine Frist zum Widerspruch, zur Gegendarstellung oder zur Einreichung einer Klage.

Was sind die Folgen einer Abmahnung?

Auswirkung einer verhaltensbedingten Abmahnung

Zumeist dient eine Abmahnung dazu, dass später eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann.

Aber eine Abmahnung hat bereits in der Zeit vor der Kündigung erhebliche Auswirkungen für den Arbeitnehmer. Selbst wenn am Ende gar nicht gekündigt wird. Grund hierfür ist, dass sie stets in der Personalakte vermerkt wird.

Abmahnung in der Personalakte

Eine Abmahnung in der Personalakte macht selten einen guten Eindruck. Vor allem wenn es um Personalabbau geht, wird oft anhand der Personalakten entschieden, welcher von mehreren Mitarbeitern gekündigt werden soll.

Abmahnung, was tun?

Wegen der negativen Wirkung einer Abmahnung in der Personalakte, sollte der Arbeitnehmer unbedingt eine Stellungnahme dazu abgeben. Hierdurch hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich offiziell äußern und kann den negativen Eindruck etwas abzumildern.

Keine Löschung aus der Personalakte

Eine Abmahnung bekommt man wegen eines Fehlverhaltens. Wenn sich der Arbeitnehmer schon seit mehreren Jahren gut führt, wäre es schön, wenn die Eintragung irgendwann gelöscht werden müsste, ähnlich wie die Punkte in Flensburg. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, die Abmahnung dauerhaft in der Akte zu behalten. Daher hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung nach einer bestimmten Zeit aus der Personalakte gelöscht wird.

Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Auch wenn der Arbeitgeber die Abmahnung beliebig lange in der Personalakte behalten darf, so behält sie nicht dauerhaft ihre Wirkung. In der Regel nehmen die Gerichte eine Wirkungsdauer von 2-3 Jahren an. Wiederholt der Arbeitnehmer z.B. nach 4 Jahren das bereits abgemahnte Verhalten, so kann der Arbeitgeber nicht kündigen. Stattdessen muss er den Arbeitnehmer erst erneut abmahnen. Wenn daraufhin erneut derselbe Verstoß begangen wird, kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

Welche Abmahnungsgründe gibt es?

Hier einige Fallgruppen, bei welchen eine Abmahnung in Betracht kommt.

Abmahnung wegen Alkohol

Wenn der Arbeitgeber (oder im Fall von Piloten und LKW-Fahrern das Gesetz) ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz angeordnet hat, so kann ein Arbeitnehmer, der im Betrieb trinkt abgemahnt werden. Und zwar auch dann, wenn er es während der Pause tut.

Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung

Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeit, so kann dies abgemahnt werden. Als Arbeitsverweigerung zählt auch die Nichtbefolgung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen. Ein Arbeitnehmer verpflichtet sich im Arbeitsvertrag dazu, nach den Weisungen des Arbeitgebers in dessen Betrieb zu arbeiten. Die Befolgung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen ist damit eine Vertragspflicht, welche bei Verstößen zur Abmahnung führen kann. Weisungen können sich auf die Ausführung der Arbeit beziehen, aber auch auf die allgemeine Ordnung im Betrieb.

Abmahnung wegen Beleidigung

Unabhängig davon, ob eine Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder Kollegen oder Kunden erfolgt, kann abgemahnt werden.

Abmahnung wegen Diebstahls

Erfolgt ein Diebstahl, so kann immer eine Abmahnung oder je nach Einzelfall auch eine Kündigung ausgesprochen werden. Unerheblich ist, wie wertvoll der Gegenstand war. In Fällen, in denen wegen zu geringem Schaden eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig wäre, kann daher nur eine Abmahnung erfolgen.

Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen

Wegen unentschuldigten Fehlens kann eine Abmahnung ergehen. Ebenso, wenn die Abwesenheit nur mit fadenscheinigen Gründen entschuldigt wird. Erst wenn ein rechtfertigender Grund für die Abwesenheit vorliegt, ist eine Abmahnung nicht möglich.

Abmahnung wegen Fehler

Unterlaufen einem Arbeitnehmer konkrete Fehler, die er mit seinen Fähigkeiten hätte vermeiden können, so kann der Arbeitgeber abmahnen. Wichtig ist, dass der Fehler genau bezeichnet wird, sodass der Betroffene weiß, was er in Zukunft zu unterlassen hat.

Abmahnung wegen Krankheit

Ist ein Arbeitnehmer krank, kann er dieses Verhalten nicht steuern. Eine Abmahnung darf nicht wegen der Krankheit erfolgen. Wird aber die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung verletzt, kann es zu einer Abmahnung kommen. Eine Abmahnung ist auch zulässig, wenn eine Krankheit vorgetäuscht wird.

Abmahnung wegen Schlechtleistung

Da ein Arbeitnehmer nur die Tätigkeit, nicht aber ein konkretes Arbeitsergebnis schuldet, ist eine Abmahnung wegen schlechter Leistung nicht möglich.

Abmahnung wegen Zuspätkommens

Zu spät zur Arbeit zu erscheinen ist gleichzusetzen mit unentschuldigtem Fehlen. Somit kann hier eine Abmahnung ausgesprochen werden

Gibt es einen Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung?

Arbeitgeber sprechen oft Abmahnungen aus, obwohl es sich gar nicht um Abmahnungen handelt.

Abmahnungen haben strenge Regeln

Dass eine Abmahnung gar keine Abmahnung im Rechtssinn ist, kommt oft vor. Eine Abmahnung muss zwingend den Hinweis enthalten, dass bei einem gleichartigen Verstoß mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen hin bis zur Kündigung zu rechnen ist. Fehlt dieser Hinweis, handelt es sich bei dem Schreiben des Arbeitgebers um keine Abmahnung.

Aus der Abmahnung wird dann eine einfache Ermahnung. Eine Ermahnung hat aber entgegen der Abmahnung praktisch keine rechtlichen Konsequenzen.

Welche Strategie gibt es bei einer Abmahnung?

Eine Abmahnung sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Die Abmahnung stellt oft die letzte Stufe zur Kündigung dar.

Vorgehensweise gegen eine Abmahnung

Gegen die Abmahnung sollten Sie vorgehen. Nur so zeigen Sie dem Arbeitgeber, dass Sie bereit sind, um Ihren Arbeitsplatz zu kämpfen. Zwar kann auch noch im Nachhinein gegen eine Abmahnung vorgegangen werden, dies sollte jedoch nur in Ausnahmefällen gelten.

Gegen die Abmahnung Flagge zeigen

Gerne unterstützen wir Sie und helfen Ihnen, sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben. Bitte nehmen Sie Kontakt auf. Wir vertreten Sie gerne

Sind mehrere Abmahnungen an einem Tag möglich?

Wenn Sie mehrere Abmahnungen an einem Tag erhalten, müssen Sie unbedingt tätig werden. Es ist dann fast sicher mit einer Kündigung zu rechnen.

Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung!

Vor dem Ausspruch einer Kündigung müssen Arbeitgeber in der Regel Abmahnungen aussprechen. Wenn Sie daher an einem Tage oder in kurzer Reihenfolge hintereinander mehrere Abmahnungen erhalten, besteht höchste Gefahr. Sie sollten dann dringend einen Anwalt konsultieren.

Die Kündigung steht unmittelbar bevor!

Bei einer derartigen Sachlage ist nämlich davon auszugehen, dass die Kündigung unmittelbar bevorsteht. Ein erfahrener Anwalt wird dann alle relevanten Schritte für Sie einleiten.

Kann eine Abmahnung eine Kündigung verhindern?

Eine Abmahnung ist in der Regel die Voraussetzung für eine Kündigung. Andernfalls kann eine Kündigung nicht wirksam ausgesprochen werden. Eine Abmahnung kann jedoch auch eine Kündigung verhindern. Dies ist Arbeitgebern oft nicht bewusst.

Abmahnung entschuldigt Verhalten

Wenn der Arbeitgeber ein konkretes Verhalten seines Arbeitnehmers abmahnt, kann er dann wegen dieses konkreten Verhaltens nicht mehr die Kündigung aussprechen. Hintergrund ist, dass durch eine Abmahnung der konkrete Sachverhalt dann kündigungsrechtlich als „verbraucht“ gilt. Denn eine einmal ausgesprochene Abmahnung entschuldigt im Ergebnis das Verhalten des Arbeitnehmers.

Vielfach mahnen Arbeitgeber einen Sachverhalt ab und sprechen aufgrund des gleichen Sachverhaltes dann eine Kündigung aus. Dies ist aber nicht mehr möglich und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Ist die Abmahnung Voraussetzung einer Kündigung?

Die Abmahnung ist eine zwingende Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Hier soll dargestellt werden, welche Punkte es zu beachten gibt.

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Vor einer Kündigung muss nur einmal abgemahnt werden.

Muss man eine Abmahnung unterschreiben?

Nein. Eine Pflicht zum Unterschreiben einer Abmahnung besteht nicht. Das ist auch logisch, da eine mündliche Abmahnung ebenfalls gültig ist. Eine solche kann aber von vornherein nicht unterschrieben werden.

Bevor man eine Abmahnung unterschreibt, sollte man sicher sein, dass diese gültig ist. Außerdem sollte man, wenn man gegen die Abmahnung vorgehen möchte, einen Zusatz einfügen, dass man nur den Erhalt der Abmahnung, nicht aber deren Inhalt bestätigt.

Abmahnung oder Kündigung?

Achtung: Wurde eine Abmahnung ausgesprochen, kann nicht wegen des gleichen Vorfalls eine Kündigung erfolgen! Gekündigt werden darf erst bei Wiederholung der Pflichtverletzung. Der Ausspruch einer Abmahnung hat damit eine Sperrwirkung für eine Kündigung. Will man also wegen eines schweren Verstoßes fristlos kündigen, so darf nicht zuerst abgemahnt werden, da sonst gewartet werden muss, bis sich der Vorfall wiederholt.

Kündigung nach Abmahnung

Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt kündigen, so muss zunächst eine Abmahnung ergehen. Kommt es zu einem erneuten Verstoß gegen Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis, so kann eine Kündigung folgen. Wichtig ist, dass der Grund für die Abmahnung das gleiche Fehlverhalten war, wie das Fehlverhalten, das nun zur Kündigung führen soll.

Der Grund dafür ist, dass die Abmahnung eine Warnfunktion hat. Sie stellt dem Arbeitnehmer eine Kündigung in Aussicht. Diese Warnung bezieht sich aber nur auf das in der Abmahnung konkret bezeichnete Verhalten, nicht generell auf alle Verhaltensweisen. Liegt ein anderer Pflichtverstoß vor als in der ersten Abmahnung, muss zunächst eine weitere Abmahnung wegen des neuen Verstoßes ausgesprochen werden.

Gibt es auch eine Kündigung ohne Abmahnung?

Es gibt Fälle, in denen eine Abmahnung nicht erfolgen muss.

Eine Abmahnung muss nur ausgesprochen werden, wenn der Betreffende das Verhalten auch steuern kann. Das Ziel einer Abmahnung ist es, ein Verhalten zu unterbinden. Wenn aber eine Person krankheitsbedingt fehlt, wäre es nutzlos, sie aufzufordern, in Zukunft nicht mehr krank zu sein bzw. gesund zu werden. Der Erkrankte hat hierauf keinen Einfluss.

Auch bei sehr schweren Pflichtverstößen kann eine Abmahnung unterbleiben. Ein Beispiel wäre ein Betrug. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit Vorfällen, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Nach der Rechtsprechung kann selbst für eine fristlose Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein