Airberlin: Kündigung des Cockpitpersonals ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 13.02.2020 zum Aktenzeichen 6 AZR 146/19 entschieden, dass die Kündigung des Cockpitpersonals der ehemaligen Fluglinie Airberlin unwirksam war. Hintergrund ist, dass nach § 17 KSchG der Arbeitgeber eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen hat.
Voraussetzung für Kündigung: Massenentlassungsanzeige
Wird diese Massenentlassungsanzeige nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen, sind die ausgesprochenen Kündigungen dann unwirksam. Vorliegend verhielt es sich so, dass Airberlin zwar eine Massenentlassungsanzeige durchführte. Allerdings bei der falschen Bundesagentur für Arbeit. Da Airberlin seinen Hauptsitz in Berlin hatte, erfolgte die Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit in Berlin.
Da jedoch die einzelnen Firmensitze im Bundesgebiet teilweise als eigenständiger Betrieb anzusehen waren, hätte die Massenentlassungsanzeige auch dort vorgenommen werden müssen. Da dies unterblieb, sind die insofern erklärten Kündigungen unwirksam. Wir meinen, dass dies eine weitreichende Entscheidung ist, die der Airberlin bzw. dem Insolvenzverwalter noch auf die Füße fallen kann.
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