Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Lassen Sie sich nicht überrumpeln!

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Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
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Bekannt aus

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist das genaue Gegenteil zum Arbeitsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden und nicht ein Arbeitsverhältnis zu schließen.

Aufhebungsvertrag nur schriftlich wirksam

Der Aufhebungsvertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB) und enthält in der Regel Bestimmungen darüber, ab wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, ob es eine Abfindung gibt, ob ein Wettbewerbsverbot besteht, was mit den Urlaubstagen passiert, ob es ein Zeugnis gibt, welche Arbeitsmittel zurückgegeben werden müssen…

Zusammengefasst wird das Arbeitsverhältnis also vollständig abgewickelt.

Gibt es einen Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Kündigung?

Da sowohl der Aufhebungsvertrag als auch die Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden, stellt sich die Frage, wie sich die beiden unterscheiden und wann das Eine dem Anderen vorzuziehen ist.

Kündigung ist einseitig…

Eine Kündigung wird einseitig ausgesprochen, entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer. Beim Aufhebungsvertrag wollen beide einvernehmlich das Arbeitsverhältnis beenden. Der wesentliche Unterschied besteht also darin, ob das Arbeitsverhältnis einseitig (dann Kündigung) oder im gegenseitigen Einvernehmen (dann Aufhebungsvertrag) aufgehoben werden soll.

…Aufhebungsvertrag ist zweiseitig

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass bei einer Kündigung das Arbeitsverhältnis einfach nur beendet wird, beim Aufhebungsvertrag neben der Beendigung in aller Regel auch noch die Folgen bzw. die konkrete Abwicklung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird. Beiden gemeinsam ist, dass sowohl Aufhebungsvertrag als auch die Kündigung schriftlich erfolgen müssen (623 BGB), ansonsten sind sie nicht wirksam.

Habe ich Vorteile beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

In aller Regel bieten Aufhebungsverträge nur Vorteile für den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer sind Aufhebungsverträge in aller Regel nachteilig.

Vorteile nur für Arbeitgeber

Grund hierfür ist, dass im Aufhebungsvertrag der Kündigungsschutz umgangen werden kann. Hierunter fallen die allgemeinen Regeln wie die Kündigungsfrist oder die Sozialauswahl. Aber auch der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere kann umgangen werden. (Kündigungsschutz Sonderfälle 1, Kündigungsschutz Sonderfälle 2) Die Konditionen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können also frei bestimmt werden Außerdem lässt sich im Aufhebungsvertrag eine fristlose Kündigung diskret umgehen.

Bekomme ich beim Aufhebungsvertrag eine Abfindung?

Genau wie bei einer Kündigung besteht auch beim Aufhebungsvertrag kein Anspruch auf eine Abfindung. Diese muss ausgehandelt werden. Wenn der Aufhebungsvertrag durch den Arbeitgeber vorgeschlagen wurde, ist dieser in der Regel auch zur Zahlung einer nicht unerheblichen Abfindung bereit. Üblich ist eine Abfindung in Höhe von 50% des monatlichen Bruttogehaltes pro Beschäftigungsjahr.

Abfindung ist immer Verhandlungssache

Kommt es zu einer Abfindung, so sollte diese im Aufhebungsvertrag geregelt werden. Ebenso sollte der Tag festgelegt werden, an welchem die Abfindung zu zahlen ist. Beachtet werden muss allerdings, dass eine Abfindung unter Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann. Mehr zum Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag finden Sie hier: Aufhebungsvertrag – Vertragsschluss und Folgen.

Kündigungsfristen müssen nicht beachtet werden, aber Vorsicht

Beim Aufhebungsvertrag müssen keinerlei Kündigungsfrist beachtet werden. Dadurch, dass sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber zur Beendigung bereit sind, muss keiner vor der unvermittelten Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Aber Vorsicht: Sofern im Aufhebungsvertrag die für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen verkürzt werden, droht ein Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit

Ein Aufhebungsvertrag darf nicht ohne Bedenkzeit geschlossen werden. Wenn eine der Vertragsparteien auf sofortige Unterzeichnung besteht, können die Gerichte den Vertrag wegen Überrumpelung als unwirksam ansehen. Auch wenn das Kündigungsverbot wegen Betriebsübergangs durch einen Aufhebungsvertrag umgangen werden soll, ist der Vertrag unwirksam. Dies ist so in § 613a IV BGB geregelt.

Habe ich Nachteile bei einem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitslosengeld?

Ist der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitverantwortlich, kann eine Sperrzeit angeordnet werden. Im Aufhebungsvertrag erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Beendigung einverstanden und ist dadurch in der Regel mitverantwortlich. Eine Klausel im Aufhebungsvertrag, die bestätigt, dass ohne den Vertrag eine Kündigung erfolgt wäre, ist zwar hilfreich, kann aber oft eine Sperrzeit nicht  verhindern.

Beim Aufhebungsvertrag droht Sperrzeit

Beachten sollte man auch, dass bei einer ungewöhnlich hohen Abfindung eine Sperre angeordnet werden kann. Es ist stets gut, vor der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bei der Agentur für Arbeit nachzufragen, ob im konkreten Fall eine Sperre angeordnet wird. Wir empfehlen daher in der Regel keinen Aufhebungsvertrag abzuschließen, sondern eine Kündigung durch den Arbeitgeber aussprechen zu lassen. So kann die Verhängung einer Sperrzeit verhindert werden.

Kündigungsfrist beachten

Ferner muß unbedingt die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten werden. Ansonsten kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich noch ruhen.

Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen

Der Aufhebungsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen. Hierauf kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber ansprechen. Einen Anspruch auf dessen Zustimmung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses hat er aber nicht. Vielmehr ist Verhandlungsgeschick gefragt, um den Arbeitgeber zur Zustimmung zu veranlassen. Ist der Arbeitgeber nicht dazu bereit, sollte man unter keinen Umständen mit Arbeitsverweigerung drohen oder unerlaubt fehlen. Dies kann zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers führen!

Aufhebungsvertrag bei neuer Arbeitsstelle

Einer der häufigsten Gründe für einen Aufhebungsvertrag ist, dass der Arbeitnehmer einen anderen Job gefunden hat und diesen so schnell wie möglich beginnen möchte. Bei einer Kündigung wäre hier die Kündigungsfrist zu beachten. Dies entfällt aber beim Aufhebungsvertrag. man kann stattdessen die sofortige Beendigung vereinbaren.

Angebot Aufhebungsvertrag durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer oft einen Aufhebungsvertrag an, wenn er den Kündigungsschutz einer verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigung umgehen möchte. Auch der besondere Kündigungsschutz lässt sich so umgehen. Zudem führen Kündigungen oft zu einem Rechtsstreit, was durch einen Aufhebungsvertrag vermieden werden kann. Als Gegenleistung wird oft eine Abfindung oder ein wohlwollendes Zeugnis zugesichert.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung beim Aufhebungsvertrag?

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist für einen Arbeitnehmer in der Regel nachteilig. Jeder Arbeitnehmer sollte daher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, bevor er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Die Kosten, die für eine anwaltliche Beratung anfallen, sind nämlich in der Regel gering im Verhältnis zu dem Schaden, der durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entstehen kann.

Rechtsschutzversicherung muss in der Regel zahlen

Umso erstaunlicher ist es, dass Arbeitnehmer, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn Rechtsschutzversicherungen sind in aller Regel verpflichtet, auch beim Aufhebungsvertrag die Kosten des Rechtsanwalts zu zahlen. Hintergrund ist nämlich, dass oftmals ein Rechtsschutzfall durch vorangegangene Konflikte aufgetreten ist. Droht der Arbeitgeber dann im Falle der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag mit einer Kündigung, muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten des beratenden und vertretenden Rechtsanwalts tragen.

Steht mir ein Schadensersatzanspruch beim Aufhebungsvertrag zu?

In der Regel besteht kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber wegen der negativen Folgen eines Aufhebungsvertrages. Diese für Arbeitnehmer nachteilige Rechtsprechung hat zur Folge, dass Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages oftmals im Regen stehen, d.h. Arbeitgeber nicht für die entstandenen Schäden haftbar machen können. Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen.

Schadensersatz bei der Altersvorsorge

Dies wurde für den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge entschieden. Wenn der Arbeitnehmer mit den jeweiligen Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung nicht vertraut ist und aufgrund des Aufhebungsvertrages erhebliche Versorgungseinbußen erleidet, kann dies unter Umständen einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen.

Verlust der betrieblichen Altersvorsorge

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages seine betriebliche Altersvorsorge verliert. Bekanntermaßen müssen gewisse Wartezeiten abgewartet werden (in der Regel 3 Jahre), bevor die betriebliche Altersvorsorge tatsächlich unverfallbar ist. Wird der Aufhebungsvertrag jedoch kurz vor Ablauf der Wartezeiten geschlossen, verliert der Arbeitnehmer ohne Not seine betriebliche Altersvorsorge. Bei einem derartigen Missverhältnis geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierüber im Vorhinein informieren muss. Unterlässt er dies, können Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Arbeitgeber haben in der Regel keine besonderen Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmern über die Folgen eines Aufhebungsvertrages. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass sich der Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages überlegt und sich vorab über die Folgen selbst informiert. Arbeitnehmer haben also schlechte Karten, Schadensersatzansprüche beim Arbeitgeber geltend zu machen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der sozialrechtlichen Folgen. Erhält der Arbeitnehmer nämlich wegen des Aufhebungsvertrages von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit, kann er den ihm entstehenden Schaden in der Regel beim Arbeitgeber nicht geltend machen. Eine besondere Aufklärungspflicht wird von der Rechtsprechung dabei verneint.

Sperrzeit beim Arbeitsamt

Gerade diese, nach unserer Ansicht sehr harte Rechtsprechung macht es für Arbeitnehmer unverzichtbar, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt eingehend beraten zu lassen. In aller Regel können nämlich die durch einen Aufhebungsvertrag entstehenden Schäden nicht beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies muss Ihnen unbedingt bewusst sein, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Gerne stehen wir Ihnen für weitere Beratungen zur Verfügung und zeigen Ihnen insbesondere Wege auf, wie die negativen Auswirkungen eines Aufhebungsvertrages zu verhindern sind.

Aufhebungsvertrag beim Betriebsübergang

Arbeitgeber, denen es wirtschaftlich schlecht geht, versuchen ihren Betrieb zu verkaufen. Der Betriebserwerber hat jedoch in aller Regel kein Interesse an den bisherigen Arbeitnehmern oder will nur einen Teil dieser Arbeitnehmer übernehmen. Oftmals wird dann zu einem Trick gegriffen. Die Arbeitnehmer werden genötigt, mit dem alten Arbeitgeber Aufhebungsverträge zu unterzeichnen, wobei einem Teil der Arbeitnehmer dann neue Arbeitsverträge mit dem Betriebserwerber angeboten werden. Diese Vorgehensweise ist jedoch rechtswidrig und kann zu einer Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages führen. Hintergrund ist, dass ansonsten § 613 a BGB umgangen wird.

Kann ich meinen Aufhebungsvertrag anfechten?

Aufhebungsverträge sind schnell unterzeichnet. Doch oftmals enthalten Aufhebungsverträge gar keine oder nur schlechte Abfindungen. Außerdem droht eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Dann ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten zu kennen.

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Wird dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung gedroht, sofern er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet, kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag anfechten. Voraussetzung ist, dass die angedrohte Kündigung rechtswidrig gewesen wäre, was oft der Fall ist. In einem solchen Fall lassen die Arbeitsgerichte die Anfechtung des Aufhebungsvertrages zu mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis dann weiterläuft. Der Aufhebungsvertrag ist dann „null und nichtig“.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Der Aufhebungsvertrag kann auch bei einer arglistigen Täuschung angefochten werden. Eine arglistige Täuschung ist dann gegeben, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bewusst unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt bzw. „zwingt“. Auch dann kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis weiter läuft.

Kann eine Schwangere einen Aufhebungsvertrag anfechten?

Der Schutz von Schwangeren und jungen Müttern geht in unserem Rechtssystem zu Recht sehr weit. Die Kündigung einer Schwangeren bzw. jungen Mutter ist stets rechtsunwirksam. Dies gilt aber nicht, sofern ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Das Bundesarbeitsgericht hatte hierzu einen sehr interessanten Fall zu entscheiden.

Keine Kenntnis der Schwangerschaft

Eine Schwangere wußte noch nichts von ihrer Schwangerschaft als sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnete. Daraufhin erklärte sie die Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Begründet hat dies die Schwangere damit, dass sie von der Schwangerschaft nichts wusste und den Aufhebungsvertrag unter keinen Umständen geschlossen hätte, wenn sie bereits Kenntnis von der Schwangerschaft gehabt hätte. Das Bundesarbeitsgericht ließ die Anfechtung jedoch nicht zu. Der Aufhebungsvertrag war wirksam. Das Bundesarbeitsgericht entschied vielmehr, dass dies das Risiko der Schwangeren sei. Schließlich hätte sie auch den Vertrag nicht anfechten können, wenn sie von ihrer Schwangerschaft gewusst, sich allerdings über die mutterschutzrechtlichen Folgen lediglich geirrt hätte.

Ungerechte Rechtsprechung

Auch wenn die Entscheidung nachvollziehbar ist, ist sie unserer Ansicht nach nicht gerecht. Durch diese Entscheidung wird der Schutz von Schwangeren und jungen Müttern leider sehr stark relativiert. Letztlich zeigt diese Entscheidung jedoch nur wieder einmal, wie risikoreich es ist, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Bevor Sie daher einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie sich unbedingt von einem qualifizierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.

Kann ich meinen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Als Verbraucher kennt man das. Bei Vertragsabschluss wird einem eine Widerrufsbelehrung übergeben, in der sinngemäß steht, dass man für einen gewissen Zeitraum den gerade geschlossenen Vertrag widerrufen kann. Diese gesetzlichen Vorschriften sind jedoch auf einen Aufhebungsvertrag leider nicht anwendbar.

Aufhebungsverträge nicht widerrufbar

Aufhebungsverträge können also jederzeit rechtswirksam geschlossen und im Nachhinein nicht mehr widerrufen werden. Selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit oder kein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages. Daher sollte sich jeder Arbeitnehmer überlegen, ob er tatsächlich einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet.

Unbedingt Rechtsanwalt konsultieren

Wegen der unzähligen negativen Folgen sollte jeder Arbeitnehmer vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages im Vorhinein einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Der Aufhebungsvertrag – Sonderfälle

Aufhebungsvertrag in der Ausbildung

Während einer Ausbildung ist ein Aufhebungsvertrag zu regulären Bedingungen möglich, sodass unter anderem keine Kündigungsfrist eingehalten werden muss.

Aufhebungsvertrag während und nach der Elternzeit

Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit während oder nach der Elternzeit geschlossen werden. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn der Elternteil zu spät eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, sodass innerhalb der Kündigungsfrist die Elternzeit endet und er theoretisch wieder im Unternehmen arbeiten müsste. Das gleiche gilt, wenn man zum Ende der Elternzeit die Stelle nicht ganz beenden möchte, sondern eine Teilzeitbeschäftigung wünscht. In dem Falle läge eine Änderungskündigung vor, bei welcher auch die normale Kündigungsfrist gilt. Je nach Kündigungsfrist könnte es sein, dass der Betroffene nach der Elternzeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder in Vollzeit arbeiten müsste. Dies lässt sich durch einen Aufhebungsvertrag vermeiden.

Aufhebungsvertrag wegen Krankheit

Auch vor oder während einer Erkrankung kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. hier ist oft eine Kündigung nicht möglich und die weitere Anstellung durch den Arbeitgeber für das Unternehmen sehr kostspielig.

Aufhebungsvertrag im Minijob

Minijobs können genauso wie andere Anstellungsverhältnisse mit einem Auflösungsvertrag beendet werden.

Aufhebungsvertrag öffentlicher Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten keine Abweichungen zu anderen Anstellungsverhältnissen. Auch hier kann beim Vorgesetzten um einen Auflösungsvertrag gebeten werden, sodass die Fristen [Link: Kündigungsfristen – Tarifvertrag] nicht beachtet werden müssen.

Aufhebungsvertrag in der Probezeit

In der Probezeit ist ein Aufhebungsvertrag möglich und unter Umständen auch sinnvoll. Normalerweise dauert die Probezeit bis zu 6 Monaten. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch eine längere Bewährungsfrist möchte, kann ein Aufhebungsvertrag mit einer längeren „Kündigungsfrist“ geschlossen werden. Im Aufhebungsvertrag ist dann geregelt, dass der Arbeitnehmer bei zufriedenstellender Arbeit bis zum Ende dieser Frist wieder eingestellt wird. So kann die Probezeit über die gesetzlich vorgesehenen 6 Monate hinaus verlängert werden.