Arbeitslosengeld nach Kündigung durch Arbeitgeber
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach einer Kündigung ein Anrecht auf das sogenannte Arbeitslosengeld 1 (ALG1), wenn er während der letzten 30 Monate vor der Kündigung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig als Arbeitnehmer angestellt war.
Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Arbeitslosengeld nach Kündigung durch Arbeitgeber:
- Erhalte ich nach einer Kündigung Arbeitslosengeld?
- Welche Sperrfristen gibt es?
- In welchen Fällen erhalte ich eine Sperre beim Arbeitslosengeld?
- Sperrzeit als Arbeitnehmer umgehen
- Kann man trotz eines Aufhebungsvertrags die Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen?
- Erhält der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung Arbeitslosengeld?
- Wie überbrückt man die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Kann man trotz einer Abfindung volles Arbeitslosengeld erhalten?
24h Terminvereinbarung
Tel. 0211 7495 1680 0
Erhalte ich nach einer Kündigung Arbeitslosengeld?
Wie eingangs erwähnt, erhält ein Arbeitnehmer nur dann Arbeitslosengeld, wenn er in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Man spricht hierbei auch von Anwartschaftszeit.
Es gibt bestimmte Personen- bzw. Arbeitnehmergruppen, deren Anwartschaftszeit aufgrund von Sonderregelungen kürzer ist. Dazu zählen unter anderem Elternteile, die sich vor der Kündigung mit der Erziehung ihrer Kinder befasst haben, und Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Diese Personen können auch bei einer verkürzten Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen.
In manchen Fällen wird der Arbeitnehmer nach der Kündigung für einen bestimmten Zeitraum von der Agentur für Arbeit gesperrt, sodass er zunächst kein Arbeitslosengeld erhalten kann. Die Sperrzeit führt außerdem nicht zu einer Verschiebung der Bezugsdauer, sodass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Sperrzeit nur über einen verkürzten Zeitraum Arbeitslosengeld erhält. Ob der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder einer Eigenkündigung sofort nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld erhält, hängt davon ab, um welche Art von Kündigung es sich handelt:
- Bei einer fristgemäßen oder fristlosen, personen- oder betriebsbedingten Kündigung wird das Arbeitslosengeld in der Regel ohne Sperrzeit bewilligt.
- Bei einer fristgemäßen oder fristlosen verhaltensbedingten Kündigung droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
- Bei einer eigenständigen Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers, erhält er nur dann keine Sperrzeit, wenn es einen nachvollziehbaren Grund für die Kündigung gibt.
Wie lange der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält, hängt sowohl von der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch vom Alter des Arbeitnehmers ab. Daraus ergibt sich folgende Staffelung:
- 12 Monate beschäftigt: 6 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 16 Monate beschäftigt: 8 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 20 Monate beschäftigt: 10 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 24 Monate beschäftigt: 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 30 Monate beschäftigt und mindestens 50 Jahre alt: 15 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 36 Monate beschäftigt und mindestens 55 Jahre alt: 18 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 48 Monate beschäftigt und mindestens 58 Jahre alt: 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld entspricht 60% des durchschnittlichen Nettogehalts im Jahr vor der Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer oder der Ehepartner für mindestens für Kind unterhaltspflichtig ist, beträgt das Arbeitslosengeld hingegen 67% des Nettogehalts. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Nettogehalts wird ausschließlich der Teil des Einkommens berücksichtigt, welcher unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Welche Sperrfristen gibt es?
Tatsächlich verhängt die Agentur für Arbeit die meisten Sperrzeiten, weil sich Arbeitnehmer nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden. Der zweithäufigste Grund für eine Sperrzeit ist die Eigenkündigung. In der folgenden Auflistung finden Sie Anlässe, die eine Sperrzeit mit sich bringen und die Dauer der jeweiligen Sperre:
- Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder verhaltensbedingte bzw. selbstverschuldete Kündigung: 12 Wochen Sperrzeit
- Ablehnung von Arbeit, Ablehnung oder Abbruch von Eingliederungsmaßnahme: 1. Verstoß: 3 Wochen Sperrzeit, 2. Verstoß: 6 Wochen Sperrzeit, 3. Verstoß: 12 Wochen Sperrzeit
- Mangelhafte Eigenbemühung bei der Jobsuche: 2 Wochen Sperrzeit
- Verspätete Arbeitssuchendmeldung: 1 Woche Sperrzeit
In welchen Fällen erhalte ich eine Sperre beim Arbeitslosengeld?
Ob die Agentur für Arbeit infolge einer Kündigung eine Sperrzeit für den Arbeitnehmer verhängt, hängt vor allem davon ab, wie das Arbeitsverhältnis geendet ist. Bei einer verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, hat die Agentur für Arbeit beispielsweise das Recht, eine Sperrzeit für den Arbeitnehmer auszusprechen. Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer mit seinem Fehlverhalten selbst zum Verlust des Arbeitsplatzes beigetragen hat. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt. Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber, erhält der Arbeitnehmer in der Regel ohne Sperrzeit Arbeitslosengeld, wenn er wegen betrieblichen oder personenbedingten Gründen entlassen wurde. Wenn der Arbeitnehmer jedoch mit einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung entlassen wurde, muss er mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit rechnen.
Bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer erhält dieser für gewöhnlich kein Arbeitslosengeld. Um bei einer Eigenkündigung trotzdem Arbeitslosengeld zu erhalten, muss man bei der Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund für die Kündigung darlegen. Die Agentur für Arbeit kann auch bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperre für das ALG 1 verhängen. Es gibt jedoch vereinzelte Fälle, bei denen der Arbeitnehmer nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld 1 erhält. Wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag aus verhaltensbedingten Gründen beendet wurde, erhält der Arbeitnehmer in jedem Fall eine Sperrzeit für das ALG 1. Zuletzt kann man auch für eine verspätete Arbeitssuchendmeldung eine Sperrzeit erhalten.
Sperrzeit als Arbeitnehmer umgehen
Wenn ein Arbeitnehmer selbstständig kündigt, verhängt die Agentur für Arbeit grundsätzlich eine Sperrzeit. Während dieser Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld. Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer selbst verantwortlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und somit versicherungswidrig gehandelt hat. Die Dauer der Sperrfrist hängt hierbei von der jeweiligen Schwere des Versicherungsverstoßes ab. Bei einer eigenständigen Kündigung verhängt die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von drei Monaten bzw. zwölf Wochen.
Arbeitslosengeld ohne Sperre zu erhalten ist bei einer eigenständigen Kündigung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. Zu wichtigen Gründen, die den Bezug von Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit rechtfertigen, zählen unter anderem:
- Private Ursachen: z.B. Umzug mit dem Ehepartner oder dem Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Zusammenziehen mit dem Partner zur Gründung einer Erziehungsgemeinschaft, Pflege naher Angehöriger)
- Berufliche Ursachen: z.B. extreme Überlastung, Mobbing oder sexuelle Belästigung im Betrieb
- Neuer Job: Wenn der Arbeitnehmer bereits einen neuen Job gefunden und den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, wird in der Regel keine Sperrzeit verhängt.
Kann man trotz eines Aufhebungsvertrags die Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen?
Wenn das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet wird, bedeutet dies nicht, dass die Agentur für Arbeit automatisch eine Arbeitslosengeldsperre verhängt. In der Regel ist hiermit jedoch zu rechnen. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie beraten, wie dieses erhebliche Risiko verringert werden kann.
Erhält der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung Arbeitslosengeld?
Krankheitsbedingte Kündigungen, die auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind, zählen zum Bereich der personenbedingten Kündigung. Bei einer solchen Kündigung erhält der Arbeitnehmer für gewöhnlich keine Arbeitslosengeldsperre. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies auch der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Krankheit mit einem Aufhebungsvertrag beendet wird.
Wie überbrückt man die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Während sich der Arbeitnehmer in der Sperrzeit befindet, erhält er keine finanziellen Leistungen von der Agentur für Arbeit. Er gilt jedoch trotzdem als arbeitsuchend. Dementsprechend hat man als Arbeitsloser ohne Leistungsbezug Anspruch auf Vermittlungsleistungen. Die Agentur für Arbeit kann den Arbeitnehmer mit Vermittlungsvorschlägen bei der Suche nach einem neuen Job unterstützen. Eine weitere Option ist, während der Zeit ohne Arbeitslosengeld an einer Weiterbildung teilzunehmen. Auch wenn für den Arbeitnehmer eine Sperrzeit verhängt wurde, werden Fortbildungen während dieser Zeit weiterhin durch Bildungsgutscheine finanziert. Arbeitsuchende sind jedoch auch während der ALG 1-Sperre dazu verpflichtet, aktive nach einem neuen Job zu suchen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, die Sperrzeit zu verkürzen. Wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen beispielsweise zu Problemen für den Arbeitnehmer führen würde, kann sie auf sechs Wochen verkürzt werden. Eine Sperrzeit ist oftmals problematisch, wenn der Arbeitnehmer kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und fälschlicherweise davon ausgeht, dass keine Sperrzeit für ihn verhängt wird, weil er bei der Agentur für Arbeit eine falsche Auskunft erhalten hat. Es gibt jedoch auch bestimmte private oder berufliche Gründe, die den Sachberater dazu bringen können, die Sperrzeit zu verkürzen.
Falls der Arbeitnehmer ein auslaufendes oder bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis durch eine eigenständige Kündigung oder die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags früher beendet, wird die Sperrzeit ebenfalls verkürzt. Bei einem Arbeitsvertrag, der in sechs Wochen geendet hätte, verkürzt sich die Sperrfrist beispielsweise auf drei Wochen. Wenn es hingegen noch zwölf Wochen bis zum eigentlichen Ende des Arbeitsverhältnisses sind, wird die Sperrzeit auf sechs Wochen verringert.
Kann man trotz einer Abfindung volles Arbeitslosengeld erhalten?
Eine Abfindung führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitnehmer weniger Arbeitslosengeld erhält. Wird in einem arbeitsgerichtlichem Vergleich die Kündigungsfrist beachtet und eine Abfindung geleistet, ist trotzdem nicht mit einer Sperre zu rechnen. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie gern hierzu.
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann übrigens auch bei anderen Entlassungsentschädigungen des Arbeitgebers Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. Der Arbeitnehmer erhält solche Entschädigungen beispielsweise aufgrund eines Sozialplans, eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder zur Begleichung des Arbeitsplatzverlustes. Zu den Entlassungsentschädigungen zählen alle Abfindungen, Entschädigungen und verdeckte Abfindungen (Lohnerhöhung im Hinblick auf das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses).
Rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen, Jubiläumszuwendungen oder vergleichbare Zahlungen werden hingegen nicht als Entlassungsentschädigungen gewertet. Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer diese Zahlungen auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
Erfahren Sie mehr über Arbeitslosengeld von unseren Rechtsanwälten!
Falls Sie noch mehr über das Arbeitslosengeld erfahren möchten oder sich von unseren Anwälten bezüglich einer juristischen Angelegenheit beraten lassen möchten, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch, per E-Mail oder über unser Online Formular kontaktieren.