Arbeitsmangel
Ein Arbeitsmangel bedeutet, dass der Beschäftigungsbedarf für einen Arbeitsplatz nicht weiter gegeben ist oder dass dieser deutlich reduziert ist. Dies kann gegebenenfalls zu einer betriebsbedingten Kündigung führen. Wann eine Kündigung aufgrund von Arbeitsmangel wirklich erlaubt ist und was die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit sind, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Arbeitsmangel:
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Definition: Was ist Arbeitsmangel?
Arbeitsmangel bedeutet, dass die Auftragslage im Unternehmen schlecht ist, sodass nicht genügend Beschäftigung für die Angestellten vorhanden ist. Grundsätzlich handelt es sich bei der Auftragslage aber um ein Problem des Arbeitgebers, weswegen er seine Mitarbeiter nicht einfach so entlassen kann. Trotzdem kann der Arbeitgeber versuchen, angesichts der Nichtauslastung eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund von Arbeitsmangel ist aber nicht immer erlaubt und an einige Bedingungen geknüpft. Diese Kündigungshürden gelten allerdings nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, greift.
Wann ist eine Kündigung wegen Arbeitsmangel wirksam?
Zunächst einmal kommt bei einem Arbeitsmangel nur eine betriebsbedingte Kündigung in Frage, da die Gründe ja eindeutig im Betrieb selbst liegen.
Damit eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers allerdings wirksam ist, müssen grob drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitsmangel ist dauerhaft
Der Arbeitsmangel muss von Dauer sein, ansonsten ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtmäßig. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die Auftragslage bis auf nicht absehbare Zeit schlecht ist, sodass ein dauerhafter Stellenüberhang entsteht.
Die Beschäftigung auf einer anderen Stelle ist nicht möglich
Der Arbeitgeber muss versucht haben, alle milderen Mittel auszuschöpfen. Neben der Möglichkeit der Kurzarbeit oder des Überstundenabbaus muss er also vergebens probiert haben, eine vergleichbare Stelle für den zu kündigenden Mitarbeiter zu finden.
Die Sozialauswahl ist nicht fehlerhaft
Sollten mehrere Mitarbeiter für den Stellenabbau in Frage kommen, muss der Arbeitgeber eine richtige Sozialauswahl treffen. Er muss also Arbeitnehmer wählen, für die eine Kündigung am wenigsten belastend ist, indem er die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und etwaige Unterhaltspflichten miteinbezieht. Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsräte zählen zudem zu den gesetzlich besonders geschützten Personengruppen.
Was kann man als Arbeitnehmer tun?
Als Arbeitnehmer empfiehlt es sich umgehend einen Rechtsbeistand zur Seite zu ziehen, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Dafür gibt es eine Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Wird diese Frist nicht wahrgenommen, ist die Kündigung endgültig und der Arbeitsplatz beziehungsweise eine eventuelle Abfindung verloren. Da eine betriebsbedingte Kündigung sehr fehleranfällig für den Arbeitgeber ist, lohnt es sich also dagegen zu klagen.
Ihnen wurde aufgrund von Arbeitsmangel gekündigt und Sie wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen? Wir helfen Ihnen!
Sollten Sie mehr Informationen zum Thema des Arbeitsmangels benötigen oder eine umfangreiche Beratung zu einem anderen Thema wünschen, so zögern Sie nicht uns eine Nachricht zu schreiben oder uns anzurufen. Wir freuen uns darauf, Ihnen alsbald zur Seite zu stehen.