Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Die Rechtsanwälte für Arbeitsrecht!

Lindenberg & Witting

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Sehr gut (5/5)
Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
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Mich hat Herr Riethmüller vertreten. Ich wurde sehr gut beraten und er hat alles gegeben, um das geplante Ziel zu erreichen. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Nicole B.
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Man wurde mit dem Problem Mobbing ernst genommen und mein Anliegen wurde bestens gelöst.
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Super Beratung, immer erreichbar, kompetent und zuverlässig.
Sven H.
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Insgesamt bin ich sehr zufrieden - sowohl beim Erstgespräche wie auch bei der Durchführung / Durchsetzung meiner Interessen.
Sascha O.

Bekannt aus

09. April 2020

Das Arbeitsrecht im Zeichen von Corona – Die 14 häufigsten Fragen

Die Coronakrise bringt ganz neue Fragestellungen im Bereich des Arbeitsrechts mit sich. Zumindest erscheint es erst einmal so. Und tatsächlich ist es an vielen Stellen erforderlich, neu zu denken oder zumindest umzudenken. Viele Arbeitnehmer sind verunsichert. Und auch viele Arbeitgeber. Fast scheint es so, als nutzen viele Arbeitsgeber die Krise, um unliebsame Mitarbeiter endlich los zu werden. Was vor der Krise nicht möglich schien, scheint jetzt ganz einfach zu sein.

Doch Vorsicht. Auch in Zeiten der Coronakrise sind Sie als Arbeitnehmer nicht schutzlos. Ihre Rechte gelten weiterhin und Sie sollten auf jeden Fall im Falle einer Kündigung oder Einschränkungen Ihrer Rechte als Arbeitnehmer immer einen Anwalt aufsuchen. Nachfolgend finden Die Antworten auf die 14 häufigsten Fragen rund um den Arbeitsplatz:

  1. Darf mein Arbeitgeber einfach so Kurzarbeit einführen?
    Der Arbeitgeber darf nicht einfach einseitig Kurzarbeit einführen. Er braucht dafür eine rechtliche Grundlage, auf die er sich stützen kann. Der Arbeitgeber kann durch tarifvertragliche Regelungen oder durch eine Betriebsvereinbarung ermächtigt sein, einseitig Kurzarbeit festzulegen. Sollte aber kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung bestehen, hat der Arbeitgeber nur eine Chance: Er muss die Kurzarbeit mit Ihnen in einer individuellen Vereinbarung regeln bzw. geregelt haben. Der Arbeitsvertrag kann eine Kurzarbeitsklausel enthalten. Um aber wirksam zu sein, muss eine solche Regelung z.B. den Umfang und die Dauer der Kurzarbeit enthalten. Außerdem muss eine angemessene Ankündigungsfrist enthalten sein.
  2. Darf mein Arbeitgeber trotz Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen?
    Hat der Arbeitgeber erst einmal Kurzarbeit eingeführt, ist davon auszugehen, dass es sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsmangel handelt, der keine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt. Sollte er dann doch noch betriebsbedingt kündigen wollen, müssen also noch weitere Umstände hinzutreten, die diese betriebsbedingte Kündigung erforderlich machen, wie z.B. eine weitere Verschlechterung der Betriebssituation, die dann eine solche Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung muss also auch in Krisenzeiten sozial gerechtfertigt sein. Wichtig zu wissen ist auch: Verweigern Sie die vertragliche Vereinbarung von Kurzarbeit, stellt dies niemals einen Grund für eine Kündigung dar. Sollten Sie also eine Kündigung nach Ablehnung von Kurzarbeit erhalten, lassen Sie diese unbedingt gerichtlich überprüfen. Die Chancen, dass diese Kündigung unwirksam ist, stehen sehr gut.
  3. Wieviel Gehalt bekomme ich bei Kurzarbeit?
    Das kommt darauf an, wie viele Stunden Sie für Ihren Arbeitgeber tätig sind. Wenn Sie z.B. 50 % Kurzarbeit machen, dann erhalten Sie 50 % des Gehaltes weiterbezahlt. Von den fehlenden 50 % erhalten Sie von dann Kurzarbeitergeld für die Nettodifferenz in Höhe 67 %, wenn Sie Kinder auf der Steuerkarte eingetragen haben, bzw. 60 % ohne Kinder. Wenn Sie also z.B. statt 2000 Euro netto nur noch 1000 Euro netto bekommen, dann erhalten Sie davon 67 bzw. 60 % Kurzarbeitergeld.
    Bei Kurzarbeit NULL, erhalten Sie 60 bzw. 67 % Ihres bisherigen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld bekommen Sie weiter direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Sie müssen also nichts weiter unternehmen.Wichtig zu wissen ist, dass das Kurzarbeitergeld später zu einer Steuernachzahlung führen kann. Es ist zwar steuerfrei, doch erhöht es den persönlichen Steuersatz (sogenannter Progressionsvorbehalt).
  4. Mein Arbeitgeber hat mir mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt. Beziehe ich Kurzarbeitergeld?
    Nein, Sie erhalten Ihr volles Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter. Voraussetzung für Kurzarbeitergeld ist nämlich, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. Der Sinn von Kurzarbeit ist ja gerade, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern, was bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis nicht der Fall ist. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.
  5. Darf mein Arbeitgeber Urlaub wegen der Coronakrise wieder streichen?
    Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Vor Corona galt: Der Arbeitgeber kann einmal genehmigten Urlaub nicht einseitig wieder zurücknehmen.
    Es gibt aber nun auch die Ansicht, dass bei Kurzarbeit 0 die Kurzarbeit vorgeht. Der Urlaub muss dann zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden.
    Da aber der Urlaub bereits genehmigt ist, liegt eigentlich kein Fall für Kurzarbeit vor, da kein Arbeitsausfall kompensiert werden muss. Der Arbeitnehmer ist ja im Urlaub. Unabhängig davon ist die Frage, ob die Agentur für Arbeit in einem solchen Fall überhaupt Kurzarbeitergeld bezahlen würde, da der Arbeitgeber den Arbeitsausfall ja anderweitig (nämlich durch den genehmigten Urlaub) kompensieren kann.Etwas anders verhält es sich, wenn der Urlaub noch nicht genehmigt ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und beantragten Urlaub auch zu gewähren. Wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche von Kollegen, denen unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang einzuräumen ist, dagegenstehen, kann er den Urlaub unter Umständen verweigern. Das kann bei einer Krise wie Corona schon der Fall sein und wäre im Einzelfall zu prüfen.
  6. Ich kann meine Urlaubsreise nicht antreten. Darf ich meinen Urlaub zurückgeben?
    In der Regel ist der Arbeitnehmer an einen bereits genehmigten Urlaub gebunden. Das bedeutet also, wenn der Urlaub jetzt in eine Zeit fällt, in der er nicht wie gewünscht umgesetzt werden
    kann, ist das erst einmal das Problem des Arbeitnehmers. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. In diesem Fall muss er den Urlaub nicht nehmen, da dies der Idee, dass Urlaub der Erholung und nicht der Genesung dient, widersprechen würde. Wenn Sie also erkrankt sind und dadurch arbeitsunfähig werden (egal ob durch Corona oder eine andere Erkrankung), dann können und müssen Sie sich krankmelden und auch ein ärztliches Attest vorlegen. In diesem Fall wird Ihnen der Urlaubsanspruch später gewährt. Wenn Sie also nun eine gebuchte Reise nicht antreten können, dann haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlegung des Urlaubs.
  7. Darf mein Arbeitgeber mich in den Zwangsurlaub schicken?
    Den Arbeitgeber trifft eine Beschäftigungspflicht. Er darf nicht einseitig Urlaub anordnen, auch nicht, wenn er seinen Betrieb für eine Zeit lang stilllegen möchte oder es zu wenig Beschäftigung gibt. Dies ist sein Betriebsrisiko. Urlaub dient der Erholung und muss deshalb die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann natürlich die Arbeitnehmer freistellen. Dann hat er aber das Gehalt weiter zu bezahlen.
  8. Darf mein Arbeitgeber Urlaub bei Kurzarbeit einseitig anordnen?
    Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr darf der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen. Nach der neuen Gesetzeslage ist es aber so, dass meist zumindest eine Liste mit der Urlaubsplanung für die Arbeitnehmer vorliegen muss, damit die Agentur für Arbeit dem Urlaub keinen Vorrang einräumt. Es wird aber sicherlich nicht verlangt werden können, dass Anfang des Jahres bereits der gesamte Jahresurlaub genommen werden muss, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Handelt es sich um Resturlaub aus dem vorherigen Jahr, sollen Beschäftigte noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr einbringen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Aber auch da kommt es sicherlich darauf an, wie lange der Urlaub schon geplant ist, ob es sich um Urlaub von Eltern mit Schulkindern handelt etc.
  9. Wie berechnet sich mein Urlaubsentgelt bei Kurzarbeit?
    Während Ihres Urlaubs erhalten Sie weiter ganz normal Ihr Gehalt. Dabei richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Kurzarbeit wird dabei nicht berücksichtigt, d.h. also auch der geringere Verdienst durch Kurzarbeit vor Ihrem Urlaub kürzt nicht Ihr Urlaubsentgelt. Unter Umständen kann es tarifvertragliche Regelungen geben, die von diesem Grundsatz abweichen.
  10. Ich habe noch Überstunden. Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, diese zuerst abzubauen, bevor ich in Kurzarbeit gehe?
    Ja, noch vorhandene Überstunden müssen grundsätzlich erst einmal abgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird. Das ist aber keine Zwangsmaßnahme seitens des Arbeitgebers,
    sondern eine Voraussetzung seitens der Agentur für Arbeit. Die Zeit des Überstundenabbaus ist normal zu vergüten.
  11. Die ganzen Feiertage stehen nun vor der Tür. Erhalte ich dann trotzdem mein Gehalt bzw. Kurzarbeitergeld?
    Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld an Feiertagen besteht nicht. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Gehalts an Feiertagen gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, wenn Sie an diesem Tag nicht arbeiten. Die Höhe richtet sich danach, was der Arbeitnehmer an diesem Tag an Entgelt bezogen hätte, wenn er gearbeitet hätte. Befindet sich das Unternehmen also in Kurzarbeit, erhält der Arbeitnehmer für diesen Tag den gekürzten Lohn mit Kurzarbeitergeld bzw. nur in Höhe des Kurzarbeitergeldes bei Kurzarbeit 0 vom Arbeitgeber ausbezahlt.
  12. Was passiert, wenn ich arbeitsunfähig werde?
    Das kommt darauf an, wann Sie krank werden und ob es sich nur um eine reduzierte Arbeitszeit handelt oder um Kurzarbeit 0. Tritt Ihre Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein und sind Sie in Kurzarbeit 0, dann ist nicht Ihre Krankheit die Ursache für die Arbeitsverhinderung, sondern die Kurzarbeit 0. Sie erhalten dann Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Bei nur gekürzter Arbeitszeit erhalten Sie dann die Entgeltfortzahlung für die Zeit, in der Sie üblicherweise gearbeitet hätten und für den Rest Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
    Sind Sie bereits vorher erkrankt, erhalten Sie ergänzend Krankengeld. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber zahlt an Beginn der Kurzarbeit den geringeren Arbeitslohn als Entgeltfortzahlung und statt Kurzarbeitergeld erhalten Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das gilt solange Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, danach erhalten Sie nur noch Krankengeld.
  13. Ich bin schwanger und soll eine Vereinbarung zur Kurzarbeit unterschreiben. Habe ich irgendwelche Nachteile?
    Ja, das kann leider zu erheblichen Nachteilen beim Elterngeld führen. Das Elterngeld errechnet sich aus den letzten 12 Monaten vor Beantragung. Leider werden Lohnersatzleistungen dabei nicht berücksichtigt. Also auch das Kurzarbeitergeld fällt nicht in die Berücksichtigung bei der Höhe Ihres Anspruchs auf Elterngeld. Das kann dazu führen, dass Sie unter Umständen mehrere 1000 Euro weniger Anspruch hätten. V.a. wenn Kurzarbeit NULL eingeführt wurde. An sich besteht für eine solche Vereinbarung aus Ihrer Sicht auch keine Notwendigkeit. Sie sind auf lange Zeit im Sonderkündigungsschutz und praktisch unkündbar. Sie sollten auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor Sie eine solche Vereinbarung unterzeichnen.
  14. Ich bin im Beschäftigungsverbot. Bekomme ich trotz Kurzarbeit mein volles Gehalt?
    Wenn für Ihren Betrieb wirksam Kurzarbeit angeordnet wird, haben Sie nach wie vor Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Allerdings wird auch dieser Anspruch entsprechend gekürzt. Je nachdem, ob noch teilweise gearbeitet wird oder Kurzarbeit 0 besteht, erhalten Sie teilweise Entgelt und teilweise Kurzarbeitergeld.

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