Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
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Lindenberg & Witting

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Bekannt aus

05. Mai 2023

Gibt es beim Erhalt einer Kündigung eine Klagefrist?

Meist ist der Schock groß, sobald die Kündigung im Briefkasten liegt. Schließlich bringt das nicht nur soziale Probleme, sondern im Zweifel auch massive finanzielle mit sich. Damit es nicht so weit kommt, gibt es mit der Kündigungsschutzklage ein rechtliches Mittel, um sich gegen eine Kündigung zu wehren. Sie stellt zugleich auch das effektivste Mittel dar, um sich gegen eine Kündigung am Arbeitsplatz zu wehren. Bevor Klage erhoben wird, sind jedoch einige Dinge zu beachten.

Warum es dabei so wichtig ist, schnell zu sein und wie ein solcher Prozess genau abläuft, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb eine Kündigung unwirksam sein kann. Unter anderem muss sie beispielsweise durch einen wirksamen Kündigungsgrund gerechtfertigt werden können. Ob dem im Einzelfall so ist, beurteilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft unterschiedlich. Deshalb lässt sich die Wirksamkeit der Kündigung abschließend auch nur durch einen Arbeitsrichter in einem entsprechenden Kündigungsschutzprozess feststellen.

Wird allerdings keine Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung erhoben, gilt sie in jedem Fall als wirksam – auch, wenn dies objektiv nicht der Fall ist. Deshalb ist das Ziel des Kündigungsschutzprozesses festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Wie lange ist die Klagefrist?

Die Frist für die Kündigungsschutzklage liegt bei drei Wochen. Der Arbeitnehmer muss also drei Wochen, nachdem ihm die Kündigung zugegangen ist, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird diese Frist versäumt, kann die Klage nach § 5 KSchG unter Umständen noch nachträglich zugelassen werden. Allerdings geht das nur, wenn der klagende Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zumutbarer Sorgfalt gehindert war, rechtzeitig Klage einzureichen.

Was passiert bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist?

In diesem Fall ist der Antrag auf eine nachträgliche Zulassung der Klage innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis behoben wurde, einzureichen. Die Gründe für die Versäumnis der Frist sind zudem von Seiten des Arbeitnehmers glaubhaft zu machen. Die Anforderungen, dass ein solcher Grund wirksam angeführt werden kann, sind allerdings hoch. Dabei kommt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit in Betracht, die es dem Arbeitnehmer unmöglich gemacht hat, uneingeschränkt entscheidungsfähig zu sein. Maßgeblich dabei sind die individuelle Situation und die persönlichen Fähigkeiten des betroffenen Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer darf bei einer nachträglich zugelassenen Kündigungsschutzklage keinerlei Verschulden an der Verspätung beziehungsweise dem Versäumnis der Frist tragen.

Ablauf Kündigungsschutzprozess

Wird die Klage allerdings fristgerecht durch einen Anwalt für Arbeitsrecht eingereicht, kommt es zunächst zu einer Güteverhandlung. Das bedeutet, dass durch eine solche Verhandlung eine gütliche Einigung zwischen den beiden Streitparteien erzielt werden soll.

Im Rahmen eines solchen Gütetermins innerhalb des Kündigungsschutzprozesses können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beispielsweise einen Vergleich schließen. Per gesetzlicher Definition ist das ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit der Streitparteien über ein Rechtsverhältnis mittels gegenseitigen Nachgebens beseitigt.

In dem Vertrag können die Parteien zum Beispiel vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung rechtswirksam beendet wird, dem Arbeitnehmer aber im Gegenzug eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes zusteht.

Kommen die Parteien allerdings innerhalb des Gütetermins nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung des Streits angesetzt – der sogenannte Kammertermin. Diese Kammer besteht aus einem Vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlich tätigen Richtern. Durch letztere soll die Praxiserfahrung aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht mit in die Entscheidungsfindung einfließen. Allerdings liegt auch bei diesem Termin der Fokus darauf, die Parteien zu einer gütlichen Einigung, wie einem Vergleich, zu bewegen.

Ist das nicht von Erfolg gekrönt, kann es eine Beweisaufnahme, bei der unter Umständen auch Zeuge vernommen werden, Sachverständige angehört werden oder Urkunden sowie andere Unterlagen ausgewertet werden, geben.

Anschließend folgt ein Urteil, wodurch der Kündigungsschutzprozess beendet wird. 

Wann unwirksam oder fehlerhaft?

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Das ist in der Neufassung des § 4 Satz 2 KSchG festgeschrieben, die seit 1.1.2004 in Kraft ist. Wird diese Klage jedoch zu spät eingereicht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam und die Kündigungsschutzklage als unwirksam.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Die Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung. Insbesondere auch für diese:

  • Eine ordentliche Kündigung,
  • Eine außerordentliche, fristlose Kündigung,
  • Und Änderungskündigungen

Zudem gilt die Klagefrist auch unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses. Also auch bei:

  • Berufsausbildungsverhältnissen,
  • Aushilfsarbeitsverhältnissen,
  • Geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen,
  • Teilzeitarbeitsverhältnissen,
  • Arbeitsverhältnissen von leitenden Angestellten

Auch gilt die Klagefrist unabhängig von dem Unwirksamkeitsgrund, den der Arbeitnehmer geltend machen will. Das bedeutet also, dass der Arbeitnehmer die 3 Wochen-Frist auch dann einhalten muss, wenn er eine Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will. Zum Beispiel wegen:

  • Einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung,
  • Der Nichtbeachtung des Sonderkündigungsschutzes,
  • Der Nichtbeachtung von tarifvertraglichem Kündigungsschutz,
  • Der Nichtbeachtung eines Kündigungsgrundes,
  • Dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
  • Oder dem Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben

Es gibt jedoch auch Ausnahmen:

So muss der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen die 3-Wochen-Frist nicht einhalten. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber beispielsweise die Kündigung lediglich mündlich ausgesprochen hat. Allerdings kann das gleichzeitig bedeuten, dass der Arbeitnehmer sein Recht verwirkt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, sollte er sich mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit zu viel Zeit lassen.

Fazit

  • Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Sonst wird die Kündigung wirksam.
  • Es besteht per Gesetz kein Anspruch auf eine Abfindung. Die Zahlung einer solchen Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist Verhandlungssache.
  • Dennoch ist die Zahlung einer Abfindung die Regel. Dabei hängt die Höhe unter anderem von der Dauer der Beschäftigung, dem Verdienst des gekündigten Arbeitnehmers, sowie den Erfolgsaussichten der Klage ab.
  • Sollte die Frist von drei Wochen nach Eingang der Kündigung zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage unverschuldet verstrichen sein, besteht unter Umständen noch die Möglichkeit, einen Antrag auf eine nachträgliche Zulassung der Klage zu stellen. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch.

Erfahren Sie mehr zur Klagefrist, wenn man eine Kündigung erhalten hat, von unseren Rechtsanwälten!

Sie haben weitere Fragen zum Ablauf des Kündigungsschutzprozesses oder der Kündigungsschutzklage? Dann kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat und unserer langjährigen Erfahrung im Arbeitsrecht zur Seite und unterstützen Sie in allen Fragen. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihre Erfolgsaussichten auf eine wirksame Klage und die damit unter Umständen verbundene Höhe der Abfindung am besten beurteilen und somit auch einschätzen, ob sich die Erhebung einer Klage in Ihrem Fall überhaupt lohnt.

 

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