Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung im Arbeitsrecht

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Bekannt aus

Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung ist der stärkste Einschnitt in ein Arbeitsverhältnis. Die fristlose Kündigung hat gerade für den Arbeitnehmer weitreichende Folgen. Gerade deswegen müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, die eine fristlose Kündigung ausnahmsweise rechtfertigen. Daher ein Überblick, welche besonderen Voraussetzungen vorliegen müssen, welche Fristen einzuhalten sind und alles, was sonst noch bei einer fristlosen Kündigung wichtig ist.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Fristlose Kündigung:

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Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Die Beendigung ist jedoch auf die Zukunft gerichtet. Eine rückwirkende Beendigung ist daher nicht möglich. Eine fristlose, d.h. außerordentliche Kündigung muss auch nicht begründet werden. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB kann der Arbeitnehmer jedoch verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung muss also erst auf ausdrückliche Aufforderung erfolgen. Etwas anderes gilt nur bei Berufsausbildungsverhältnissen. Dort muss eine nach der Probezeit ausgesprochene Kündigung immer begründet werden, vgl. § 22 Abs. 3 BBiG.

Fristlose Kündigung nur selten gerechtfertigt

Eine fristlose Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Über das Kündigungsschutzgesetz hinaus bedarf es also eines wichtigen Grundes, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden. Dies ist in der Regel nur selten der Fall, da die Arbeitsgerichte die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Regel als zumutbar ansehen.

Ist eine Abmahnung bei der fristlosen Kündigung erforderlich?

Unabhängig hiervon muss eine fristlose Kündigung auch verhältnismäßig sein. Eine vorherige Abmahnung ist daher grundsätzlich erforderlich. Entbehrlich ist eine Abmahnung nur dann, sofern der Vertrauensbereich betroffen ist.

Nur bei Straftaten kann auf vorherige Abmahnung verzichtet werden

In der Praxis kann man sagen, dass dies nur dann gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers begeht. Bei derartigen Fällen ist eine vorherige Abmahnung in der Regel nicht mehr erforderlich. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung in der Regel nicht möglich ist, wenn und soweit der Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers keine Straftat begangen hat.

Welche Fristen gibt es bei einer fristlosen Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich. Das Wissen einer Führungskraft wird dem Arbeitgeber zugerechnet.

Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen

Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen vorgenommen werden. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein sehr interessantes Urteil verkündet. Hintergrund des Falles war, dass ein Arbeitnehmer den Bauleiter beleidigte, der Bauleiter hiervon jedoch erst zwei Wochen nach dem Vorfall der Personalleitung Mitteilung machte. Die Personalleitung hat dann die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Wissen des Vorgesetzten wird zugerechnet

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung gekippt. Begründet wurde dies damit, dass sich der Arbeitgeber die Kenntnis des Bauleiters zurechnen lassen muss. Sofern der Bauleiter erst nach Ablauf von zwei Wochen die Personalabteilung informiert, ist dies dem Arbeitgeber zuzurechnen. Wir meinen, dass dies eine richtige Entscheidung ist. Die Organisationsdefizite des Arbeitgebers können sich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken.

Bekomme ich bei einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit?

Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu einer fristlosen Kündigung. Selbst wenn beispielsweise eine Straftat vorliegt, heißt dies nicht automatisch, dass hieraus zwingend die fristlose Kündigung folgt.

Hohe Anforderungen für eine fristlose Kündigung

Dies ist spätestens seit dem Fall Emelie bekannt. Dort hatte eine Supermarktkassiererin mehrere Euros unterschlagen. Gleichwohl hielten die Richter die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt, da die Interessen der Arbeitnehmerin nicht ausreichend gewürdigt wurden. Es ist also auch stets der soziale Besitzstand des Arbeitsnehmers an dem Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung fast automatisch eine 12- wöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt erhält

Bei fristloser Kündigung droht Sperrzeit

Da Ihnen als Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung der Ausspruch einer Sperrzeit droht, lohnt es sich (fast) immer, gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen. Uns sind nur wenig Fälle bekannt, bei denen wir nicht helfen konnten.

Ist eine fristlose Kündigung während der Probezeit möglich?

Ja, eine fristlose Kündigung während der Probezeit ist möglich. Denn die außerordentliche oder auch fristlose Kündigung ist ein Notfallmittel, welches es dem Arbeitgeber, aber auch dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, jederzeit das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Daher ist sie grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt der Beschäftigung möglich. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer fristlosen Kündigung während des regulären Arbeitsverhältnisses. D.h. es muss einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen.

Allgemeine Kündigungsmöglichkeiten während der Probezeit

Eine Probezeit muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zwingend vereinbart werden. Ist dies geschehen, so darf die Probezeit eine Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Während dieser Zeit gelten spezielle, verkürzte Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung. Nämlich in der Regel 2 statt 4 Wochen. Eine solche ordentliche Kündigung kann auch noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes sind während der vereinbarten Probezeit in der Regel nicht anwendbar. Wie oben aufgeführt ist neben der ordentlichen Kündigung auch die fristlose Kündigung möglich.

Fristlose Kündigung während der Krankheit?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während einer Krankheit zur fristlosen Kündigung berechtigt. Eine Krankheit schützt grundsätzlich nicht vor dem Erhalt einer Kündigung! Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es keine Kündigung während einer Krankheit geben kann. Eine andere Frage ist jedoch, ob man wegen einer Krankheit gekündigt werden kann. Dies ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich.

Fristlose Kündigung wegen Krankheit

Eine Erkrankung ist im Normalfall kein Grund für eine fristlose Kündigung. Aber in extremen Ausnahmefällen kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist stets, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für denjenigen, der die Kündigung ausspricht, untragbar ist.

Krankheitsbedingte fristlose Kündigung

Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund eines Tarifvertrages unkündbar ist, ist die fristlose Kündigung wegen einer Erkrankung ausnahmsweise zulässig. Der Arbeitgeber muss dann jedoch eine längere soziale Auslauffrist einhalten. Ferner muss der Arbeitgeber darlegen, dass er für den Arbeitnehmer in seinem Betrieb keinen leidensgerechten Arbeitsplatz schaffen konnte, d.h. den Arbeitnehmer nicht an anderer Stelle weiterbeschäftigen konnte.

Fristlose Kündigung bei Nebentätigkeit?

Dies ist nur in ganz engen Grenzen möglich. Die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer soll nicht eingeschränkt werden.

Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise ein Kündigungsgrund

Unter Umständen kann eine nicht genehmigte Nebentätigkeit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Sofern der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit fortgesetzt ausübt und hierdurch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Aber auch dann, sofern der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Bei einem direkten Konkurrenzverhältnis d.h. wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber direkt Konkurrenz macht, ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel gerechtfertigt.

Kündigung nur bei Pflichtverletzung

Begründet wird dies von der Rechtsprechung damit, dass es eine ungeschriebene Nebenpflicht jedes Arbeitnehmers ist, seinem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. Ausnahmsweise kann eine fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Arbeitsleistung erheblich verschlechtert. Derartige Fälle kommen jedoch in der Praxis recht selten vor.

Fristlose Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens?

Es fehlt meistens an der konkreten Störung. Gegen ausgesprochene Kündigungen kann in der Regel vorgegangen werden.

Kündigung nur bei konkreter Störung

Eine Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens ist nur in den seltensten Fällen gerechtfertigt. Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass eine abstrakte Gefährdung bzw. Störung des Betriebsfriedens nicht ausreicht. Nur dann, wenn der Betriebsfrieden durch den Arbeitnehmer konkret gestört wird, kann ausnahmsweise eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen

Dies ist fast nie der Fall, da von der Rechtsprechung eine gewisse Nachhaltigkeit der Störung gefordert wird. So muss die Störung nicht nur konkret sein, sondern auch den Betriebsfrieden nachhaltig negativ beeinflussen, d.h. stören. Nur ganz selten, also dann wenn es der Arbeitnehmer gewissermaßen auf eine Betriebsstörung anlegt, ist die fristlose Kündigung wegen einer Betriebsstörung zulässig.

Fristlose Kündigung bei Beleidigung?

Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber tatsächlich kündigen.

Kündigung nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

Einer der häufigsten Gründe, den Arbeitgeber für eine fristlose Kündigung heranziehen, ist die Beleidigung. Allerdings ist nur in den seltensten Fällen die fristlose Kündigung wegen einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Beleidigung gerechtfertigt. Auch bei einer Beleidigung ist Prüfungsmaßstab allein, ob es dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Vertrauliche Gespräche rechtfertigen keine Kündigung

So kann ein Arbeitnehmer bei einem vertraulichen Gespräch unter Arbeitskollegen darauf vertrauen, dass der Inhalt des Gespräches nicht nach außen getragen wird. Die im Rahmen eines vertraulichen Gespräches vom Arbeitnehmer geäußerte Beleidigung reicht zum Ausspruch einer Kündigung nicht aus. Nur dann, wenn eine besonders schwere und gewollte Beleidigung aus gehässigen Motiven erfolgt, ist ausnahmsweise die Kündigung wegen einer Beleidigung gerechtfertigt.

Kündigungen werden vorschnell ausgesprochen

Dies ist oftmals Arbeitgebern nicht bewusst, so dass seitens der Arbeitgeber vorschnell Kündigungen wegen einer Beleidigung ausgesprochen werden. Es bestehen daher in aller Regel sehr gute Chancen, gegen eine entsprechende Kündigung gerichtlich vorzugehen.

Fristlose Kündigung bei Schmiergeld?

Nicht entscheidend ist, dass gegen eine Arbeitspflicht verstoßen wurde. Wer Schmiergeld annimmt, muss in der Regel mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Annahme von Schmiergeld hat Kündigung zur Folge

Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Annahme von Schmiergeld die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Dies selbst dann, wenn durch die Annahme des Schmiergeldes nicht direkt gegen Arbeitspflichten verstoßen wurde. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist also bei der Annahme von Schmiergeld mit Arbeitnehmern außerordentlich streng.

Annahme von Schmiergeld hat unabsehbare Folgen

Dies wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass die Annahme von Schmiergeld für den Arbeitgeber unabsehbare Folgen bis hin zur Betriebseinstellung haben kann und somit die Annahme von Schmiergeld ein erheblicher Vertrauensverlust darstellt. Für einen Arbeitnehmer verbietet sich daher jede Annahme von Schmiergeld. Davon zu unterscheiden ist natürlich die Annahme von Trinkgeldern oder Geschenken. Dies ist zulässig, allerdings nur dann, sofern es sich um geringwertige Geschenke handelt.

Fristlose Kündigung bei Belästigung?

Dies gilt selbst nach Dienstschluss. Oftmals gibt es aber Beweisschwierigkeiten.

Belästigung vor oder nach Dienstschluss

Unter Umständen kann die Belästigung einer Arbeitskollegin den Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Zu differenzieren ist zunächst, ob die Belästigung während oder außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Bei einer Belästigung während der Arbeitszeit werden von der Rechtsprechung recht strenge Maßstäbe angesetzt. Eine fristlose Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Belästigenden nicht hingenommen werden musste.

Beweisschwierigkeiten sind an der Tagesordnung

Schwierigkeiten bestehen dahingehend, dass es sich oftmals nicht genau bestimmen lässt, wann eine Belästigung beginnt. Ferner gibt es oftmals erhebliche Beweisschwierigkeiten, da die Belästigung geleugnet wird. Aber auch außerhalb des Arbeitsumfeldes muss die Privatsphäre der Arbeitnehmerin respektiert werden. Belästigt ein Mitarbeiter seine Kollegin nach Dienstschluss, kann dies je nach Intensität und Beweisbarkeit der Belästigung ebenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Fristlose Kündigung bei Selbstbeurlaubung?

Arbeitnehmer haben kein Selbstbeurlaubungsrecht. Auch ein Urlaubsüberschreitung sollte vermieden werden.

Arbeitgeber hat Urlaub zu erteilen

Tritt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig an, kann dies zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht so mehrfach entschieden. Hintergrund ist nämlich, dass der Arbeitgeber den Urlaub erteilt, d.h. dem Arbeitgeber steht dieses Recht alleine zu. Ein Selbstbeurlaubungsrecht besteht nicht. Gleiches gilt im Übrigen, wenn der Urlaub vom Arbeitnehmer unbefugt überschritten wird.

Bei einer Selbstbeurlaubung wird es kritisch

Tritt dann der Arbeitnehmer ohne die entsprechende Erlaubnis den Urlaub an, kann dies zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Selbstverständlich kommt es auch hier – wie immer – auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei natürlich immer die soziale Situation des Arbeitnehmers, die Länge der Beschäftigungsdauer und der Grad des „Verschuldens“ berücksichtigt werden.

Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen Verschwiegenheit?

Der Arbeitnehmer muss die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Zweifelhaft ist oft, was unter solchen Geheimnissen zu verstehen ist.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geheim zu halten

In einem Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheit wahren. Wird dies vom Arbeitnehmer verletzt, kann der Arbeitgeber reagieren und gegebenenfalls die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären. In der Praxis besteht oftmals Streit darüber, bei welchen Informationen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.

Nicht alles ist geheim

Hiervon sind selbstverständlich nicht alle Informationen des Arbeitgebers erfasst, sondern nur die Betriebsgeheimnisse. Dies sind in aller Regel diejenigen, auf die der Arbeitgeber seinen geschäftlichen Erfolg gründet. Werden derartige Betriebsgeheimnisse vom Arbeitnehmer nach außen getragen, kann dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind aber für Arbeitgeber nur schwer angreifbar. Kündigungen wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit können oftmals erfolgreich angegriffen werden.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen haben hohen Beweiswert

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit führt in der Regel zur fristlosen Kündigung. Allerdings sind diese Fälle in der Praxis recht selten, da sich die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber in aller Regel nicht beweisen lässt. Hintergrund ist nämlich, dass aus einer ärztlicherseits ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit folgt.

Arbeitgeber trägt Beweislast

Will der Arbeitgeber die eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angreifen, d.h. darlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist, hat er im Allgemeinen Beweisschwierigkeiten. In aller Regel wird es dem Arbeitgeber daher nicht gelingen, die Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit gerichtsfest nachzuweisen. Etwas anderes kann unter Umständen nur dann gelten, sofern der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat. Aber selbst hieraus folgt nicht zwingend, dass die Arbeitsunfähigkeit dann vom Arbeitnehmer vorgetäuscht wurde.

Keine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit bei einer Reise

Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit muss nicht auf eine Reise verzichtet werden. Eine Reise kann manchmal sogar heilungsfördernd sein.

Arbeitsunfähigkeit und Reise

Auch während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann jeder Arbeitnehmer ein normales Leben führen. Eine gewissermaßen ins Blaue hinein ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers geht meistens ins Leere. Dies wurde wieder einmal vom Hessischen Landesarbeitsgericht bestätigt. Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmer am Bahnhof angetroffen und ihn dabei beobachtet, dass sich der Arbeitnehmer mit Lektüre und Proviant für eine Zugreise eindeckte. Darüber hinaus meinte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer trotz der Krankschreibung nicht den äußerlichen Eindruck erweckte, dass er krank sei. Vielmehr war der Arbeitnehmer putzmunter.

Keine Erschütterung des Beweiswertes

Dies allein reicht jedoch nicht, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Die Kündigung wurde zu Unrecht ausgesprochen

Fristlose Kündigung bei Whistleblowing?

Arbeitnehmer sollte daher ihren Arbeitgeber nicht leichtfertig anzeigen. Nur wenn sich die Tatsachen auch beweisen lassen, kann eine Anzeige erfolgen.

Whistleblowing nur bei beweisbaren Vorwürfen

Bei Whistleblowing kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, sofern der Arbeitnehmer im Rahmen einer Strafanzeige bzw. bei einer Behörde wissentlich oder leichtfertig unrichtig Angaben macht.

Kündigung auch bei fahrlässig falschen Angaben

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer immer dann mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, sofern er selbst weiß, dass der Vorwurf nicht zutrifft oder er dies hätte leicht erkennen können. Wir können daher Arbeitnehmern nur abraten, leichtfertig Ihren Arbeitgeber anzuzeigen. Arbeitnehmer sollten sich relativ sicher sein, dass die erhobenen Vorwürfe auch zutreffen, da andernfalls die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgen kann. Selbstverständlich kommt es hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Fristlose Kündigung bei fehlender Eignung?

Eine fristlose Kündigung wegen fehlender Eignung ist so gut wie ausgeschlossen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Der Arbeitgeber muss mit einem schlechten Arbeitnehmer rechnen.

Fehlende Eignung ist kein Kündigungsgrund

Eine fristlose Kündigung wegen einer fehlenden Eignung kommt in aller Regel nicht in Betracht. Viele Arbeitgeber meinen immer noch, dass sie wegen einer fehlenden Eignung bzw. nicht vorhandener Fähigkeiten beim Arbeitnehmer die fristlose Kündigung aussprechen können. Dies ist jedoch falsch.

Arbeitgeber muss mit schlechten Arbeitnehmern rechnen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss der Arbeitgeber stets mit einer Selbstüberschätzung des Bewerbers bei einer Stellenbesetzung rechnen. Mit anderen Worten heißt dies, dass der Arbeitgeber die fehlende Eignung des Arbeitnehmers geradezu einplanen muss. Dies hat seine Grenze natürlich darin, wenn der Arbeitnehmer sich seinen Arbeitsplatz erschlichen hat, mithin der Arbeitnehmer hochgestapelt hat. In diesen seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber wegen der Täuschung über die eigenen Fähigkeiten ausnahmsweise die Kündigung aussprechen. Hierbei handelt es sich jedoch um sehr seltene Ausnahmefälle.

Fristlose Kündigung wegen Lästerns?

Eine Arbeitnehmerin lästerte am Stammtisch über Ihren Chef. Dabei war sie keinesfalls zimperlich und benutzte übelste Ausdrücke. Der Arbeitgeber bekam dies mit und sprach die fristlose Kündigung gegenüber seiner Arbeitnehmerin aus.

Kündigung ist nicht gerechtfertigt

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Zum einen meinte das Gericht, dass Arbeitnehmer über ihren Chef nicht zwingend positiv denken müssen. Zum anderen entschied das Gericht, dass derartige Ausdrücke am Stammtisch abgegeben wurden und nur für diesen gedacht seien. Die Arbeitnehmerin habe sich gewissermaßen darauf verlassen können, dass diese Ausdrücke nicht zum Chef gelangen, so dass die ausgesprochene Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

Kann eine Entschuldigung eine fristlose Kündigung verhindern?

Ein Chefarzt hatte mehrfach seine Assistenzärztin aufs Übelste beschimpft. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht entschied.

Auch die begleitenden Umstände sind entscheidend

Begründet wurde dies von den Richtern damit, dass der Chefarzt sich bei der Assistenzärztin entschuldigte und schon seit über 11 Jahren im Krankenhaus unbescholten arbeitete. Vor diesem Hintergrund war die Kündigung unrechtmäßig. Dies zeigt wieder einmal, wie wichtig die Begleitumstände der Kündigung sind. Sofern Sie in einer ähnlichen Situation sind, sollten Sie uns unbedingt aufsuchen. Wir vertreten und beraten Sie gerne.

Fristlose Kündigung bei Konkurrenztätigkeit?

Bei einer bloßen Vorbereitungshandlung liegt kein vertragswidriges Verhalten vor. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.

Keine Konkurrenztätigkeit

In bestehenden Arbeitsverhältnissen ist dem Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Somit ist der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt. Dieser Schutz ist weitreichend. Dem Arbeitnehmer ist nicht nur die Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen, sondern darüber hinaus auch nicht gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen.

Vorbereitungshandlungen sind erlaubt

Zulässig sind dagegen Vorbereitungshandlungen des Arbeitnehmers. Wenn also der Arbeitnehmer beispielsweise im Zusammenhang mit einer späteren, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigten selbständigen Tätigkeit Vorbereitungshandlungen unternimmt, verstoßen diese grundsätzlich nicht gegen das Wettbewerbsverbot. Dies wurde nun vom Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung bestätigt. Hierbei hatte der Arbeitnehmer Ausschau nach geeigneten Mieträumen während des Bestands des Arbeitsverhältnisses gehalten. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich festgestellt hat.

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer – Gibt es das?

Genauso wie der Arbeitgeber, kann auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Dabei gelten ebenfalls besondere Regeln, da die fristlose Kündigung eine Ausnahme sein soll.

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Zunächst braucht der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsgrund. Für eine fristlose Kündigung ist erforderlich, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses untragbar wäre. Wenn dies der Fall ist, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Regel zunächst abmahnen. Dadurch erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die der untragbaren Situation entgegenwirken. Unter Umständen kann dann das Arbeitsverhältnis doch noch fortgesetzt werden. Die Kündigung muss sodann schriftlich erfolgen.

Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Das Arbeitsverhältnis kann auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden. Auch er braucht hierfür einen wichtigen Grund. Ein solcher liegt zum Beispiel vor, wenn

… wichtige Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.

… das Gehalt trotz mehrfacher Anmahnung nicht pünktlich gezahlt wurde.

… die Ehre oder Menschenwürde des Arbeitnehmers verletzt wurde.

… wenn es zu sexuellen Belästigungen – auch durch andere Angestellte – kam.