Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
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Lindenberg & Witting

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Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter

Schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits seit mehr als sechs Monaten besteht, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist demnach mit speziellen Vorgaben verbunden. Falls diese Vorgaben nicht erfüllt werden, ist die Kündigung rechtswidrig.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Betriebsbedingte Kündigung Schwerbehinderter:

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Wann gilt ein Arbeitnehmer als schwerbehindert?

Als Behinderung bezeichnet man grundsätzlich eine körperliche Beeinträchtigung, unter der die betroffene Person länger als ein halbes Jahr leidet. Ob es sich hierbei um eine Schwerbehinderung handelt, hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab. Laut § 2 Abs. 2 SGB IX gilt eine Person ab einem GdB von mindestens 50 als schwerbehindert. Darüber hinaus können Personen mit einem GdB von mindestens 30 unter bestimmten Bedingungen als schwerbehinderte Arbeitnehmer behandelt werden. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Person aufgrund ihrer Behinderung eine vergleichbare Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt hat wie eine Person mit einem GdB von 50. Den entsprechenden Antrag auf Gleichstellung kann man bei der Bundesagentur für Arbeit stellen.

Es empfiehlt sich immer, einen offiziellen Nachweis des GdB beim Versorgungsamt zu beantragen und das Dokument dem Arbeitgeber vorzulegen. Bei einer Kündigung können Sie sich sonst eventuell nicht auf Ihre Schwerbehinderteneigenschaft berufen. Falls Ihre Schwerbehinderung jedoch offensichtlich ist, sind Sie von dieser Unterrichtungspflicht nicht betroffen. Personen, die im Rollstuhl sitzen oder denen eine ihrer Gliedmaßen fehlt, kann beispielsweise ohne jeden weiteren schriftlichen Nachweis als schwerbehindert gewertet werden.

Gegebenenfalls profitieren Sie bei der Kündigung schon von den speziellen Regelungen für schwerbehinderte Arbeitnehmer, obwohl Ihr Antrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt wurde. Es genügt bereits, wenn der Antrag mindestens drei Wochen vor der Übergabe der Kündigung eingereicht wurde und im Nachhinein genehmigt wird. Als Arbeitnehmer sind Sie in diesem Fall jedoch dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über die Antragsstellung zu informieren.

Gemäß § 168 SGB IX muss die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers immer vom zuständigen Integrationsamt abgesegnet werden. Wenn die Behörde dem Antrag des Arbeitgebers nicht zustimmt, ist die Kündigung automatisch unwirksam.

Welcher besondere Kündigungsschutz gilt für Schwerbehinderte?

Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Um genau zu verstehen, was damit gemeint ist, lohnt es sich, den Kündigungsschutz im Detail zu betrachten. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses unterscheidet sich der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte beispielsweise nicht vom Kündigungsschutz für Arbeitnehmer ohne Schwerbehinderung. Ihr Arbeitgeber hat somit innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Probezeit) die Möglichkeit, Sie ganz normal zu kündigen. Der besondere Kündigungsschutz tritt erst in Kraft, sobald die Probezeit erfolgreich absolviert wurde. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber bei der Kündigung eines Schwerbehinderten sowohl den Betriebsrat als auch die Schwerbehindertenvertretung informieren. Diese Vorgaben sind in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch) festgehalten. Frau im Rollstuhl

Außerdem muss die Kündigung von dem jeweils zuständigen Integrationsamt abgesegnet werden. Das Integrationsamt untersucht hierbei zunächst die generelle Situation innerhalb des Unternehmens. Hierbei werden neben dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat auch der SBV und der betroffene Arbeitnehmer angehört. Anschließend wird zunächst im Beirat von medizinischen Experten versucht, das aktuelle Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Das Integrationsamt empfiehlt dem Arbeitgeber spezifische Maßnahmen, die zum Erhalt bzw. zur Verbesserung des Arbeitsverhältnisses beitragen sollen. Falls das Integrationsamt jedoch davon überzeugt ist, dass die Kündigung nichts mit der Behinderung des Arbeitnehmers zu tun hat, kann es die Kündigung genehmigen. Dieser besondere Kündigungsschutz verschafft schwerbehinderten Personen somit einen arbeitsrechtlichen Vorteil.

Welche Aufgabe hat das Integrationsamt bei der Kündigung von Schwerbehinderten?

Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist nur dann rechtskräftig, wenn sie vom zuständigen Integrationsamt genehmigt wird. Durch diesen Prüfungsprozess soll die besondere Schutzwürdigkeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern bewahrt werden. Wenn der Arbeitnehmer dieses Verfahren bei der Kündigung umgeht, ist die Kündigung ungültig.

Das Integrationsamt für im Rahmen der Antragsprüfung mit allen beteiligten Parteien eine Anhörung durch. Dazu zählen neben dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auch der Betriebsrat und der SBV. Nachdem das Integrationsamt alle Parteien angehört hat und sich eine fundierte Meinung über die Situation im Betrieb gebildet hat, muss sie die Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers abwägen. Tatsächlich hat die Behörde hierbei einen recht breiten Spielraum. Die einzigen Einschränkungen sind in § 172 SGB IX festgehalten. Eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit liegt beispielsweise vor, wenn dem betroffenen Arbeitnehmer ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Sonst trifft das Integrationsamt stets eine unabhängige Entscheidung. Ob die Kündigung akzeptiert wird oder nicht, hängt vor allem davon ab, inwiefern die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers mit der Kündigung in Verbindung steht. Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft beispielsweise der Hauptgrund für die Kündigung ist, wird sie höchst wahrscheinlich nicht genehmigt. Falls es sich hingegen um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt, die nichts mit der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu tun hat, stimmt das Integrationsamt in den meisten Fällen zu. Letztendlich entscheidet die Behörde jedoch jeden Fall einzeln.

Kann man schwerbehinderte Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nur mit der Zustimmung des zuständigen Integrationsamts gekündigt werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben somit im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Schwerbehinderung einen entscheidenden Vorteil. Dies gilt auch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG muss die Schwerbehinderung immer im Sinne des Arbeitnehmers beurteilt werden. Dies gilt unter anderem auch bei der Sozialauswahl, die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung stattfindet. Falls Sie trotz Ihrer Schwerbehinderung betriebsbedingt gekündigt werden, ist eine Kündigungsschutzklage in der Regel die richtige Entscheidung.

Wie lang ist die Kündigungsfrist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten?

Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Angestellten muss der Arbeitgeber nicht nur den besonderen Kündigungsschutz, sondern auch die besondere Kündigungsfrist berücksichtigen. Die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Übergabe der Kündigung ist demnach – mit Ausnahme der außerordentlichen/fristlosen Kündigung – nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis ist erst zu Ende, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 169 SGB IX muss die Kündigungsfrist bei schwerbehinderten Arbeitnehmern mindestens vier Wochen betragen. Eine kürzere Kündigungsfrist ist nicht erlaubt, eine längere ist jedoch möglich. Die Frist beginnt, sobald der Arbeitnehmer die Kündigung wirksam erhalten hat. Kündigung

Haben schwerbehinderte Arbeitnehmer bei einer Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung?

Arbeitnehmer können im Zuge einer Kündigung oftmals eine Abfindung aushandeln. Dies gilt auch für Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung. Die Berechnungsmethode ist hierbei genau dieselbe wie bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern. Hierzu multipliziert man für gewöhnlich ein halbes Bruttomonatsgehalt mit der Anzahl an Beschäftigungsjahren. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern sind viele Arbeitgeber jedoch dazu bereit, höhere Abfindungen zu zahlen, da Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben somit oftmals eine bessere Verhandlungsposition.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalte?

Falls Sie trotz Ihrer Schwerbehinderung eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sollten Sie möglichst zeitnah handeln. Als schwerbehinderte Person profitieren Sie von einem besonders Kündigungsschutz, sodass in den meisten Fällen mit der Unterstützung eines Anwaltes Ihr Arbeitsverhältnis gerettet werden kann oder aber eine gute Abfindung ausgehandelt werden kann.

Einspruch beim Integrationsamt einlegen

Sobald das Integrationsamt dem Kündigungsantrag des Arbeitgebers zustimmt, hat dieser das Recht, den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu kündigen. Als Arbeitnehmer haben Sie jedoch die Möglichkeit, Einspruch gegen den Zustimmungsbescheid einzulegen. Infolge der Zustellung des Zustimmungsbescheides haben Sie einen Monat Zeit, um Einspruch zu erheben. Falls der Einspruch vom Integrationsamt akzeptiert wird, wird die Kündigung rückwirkend ungültig. Es ist trotzdem immer empfehlenswert, zusätzlich eine Kündigungsschutzklage einzureichen, falls der Einspruch beim Integrationsamt abgelehnt wird.

Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen

Um sich gegen Ihre Kündigung zu wehren, müssen Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben und nachweisen, dass es sich um eine rechtswidrige Kündigung handelt. Die Kündigung ist beispielsweise rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber keinen Antrag beim Integrationsamt eingereicht hat oder wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes in der Regel vor Gericht gute Chancen. Die Klage muss innerhalb von drei Wachen ab dem Zugang der Kündigung eingereicht werden. Wenn diese Frist überschritten wird, ist die Kündigung in jedem Fall rechtskräftig. Dies gilt in der Regel sogar, wenn der Arbeitgeber bei Ihrer Kündigung den besonderen Kündigungsschutz vernachlässigt hat.

Juristische Laien können meist nicht richtig einschätzen, ob eine Kündigung rechtswidrig ist oder nicht. Deshalb empfiehlt es sich beim Zugang einer Kündigung möglichst früh einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, der Ihnen bei der Kündigungsschutzklage helfen kann.

Sie haben eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie vorgehen sollten? Wir helfen Ihnen!

Falls Sie noch mehr zur Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern erfahren möchten oder sich von unseren Anwälten bezüglich einer juristischen Angelegenheit beraten lassen möchten, können Sie uns gerne jeder Zeit telefonisch, per E-Mail oder über unser Online Formular kontaktieren.