Kündigung und Betriebsratsanhörung
Bei jeder Kündigung muss der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Erfolgt die Anhörung nicht oder nicht vollständig, ist die Kündigung unwirksam. Was einfach und plausibel klingt, wirft in der Praxis jedoch viele Fragen auf.
Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Kündigung und Betriebsratsanhörung:
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Muss der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden?
Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß anhören. Dies ist in § 102 BetrVG festgeschrieben. Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und kann im Nachhinein auch nicht mehr geheilt werden. Ein Ablehnungsrecht hat der Betriebsrat nicht. Der Betriebsrat muss eben nur ordnungsgemäß angehört werden. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, sich mit den Argumenten des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung auseinanderzusetzen. Dies setzt jedoch eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates voraus.
Betriebsratsanhörung ist zwingend erforderlich
Die Betriebsratsanhörung hat aus Sicht des Arbeitgebers ein erhebliches Fehlerpotential. Dies stärkt die Rechtsposition des Arbeitnehmers. Im Kündigungsschutzprozess ist es daher aus Sicht eines Arbeitnehmers absolut empfehlenswert, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zu rügen und zu überprüfen. Etwaige Anhörungsmängel gehen nämlich stets zu Lasten des Arbeitgebers.
Keine oder fehlerhafte Anhörung: Kündigung ist unwirksam
Die Arbeitsgerichte sind bezüglich der Betriebsratsanhörung sehr streng. Schon kleine Ungenauigkeiten können zu einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung und damit zu der Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung führen. Der Betriebsrat muss eben nicht nur angehört werden, sondern die Betriebsratsanhörung muss vollständig und richtig erfolgen. Dies bereitet Arbeitgebern in der Praxis erhebliche Probleme.
Muss der Betriebsrat auch in der Probezeit abgehört werden?
Bei der Betriebsratsanhörung zeigt sich, dass der Einfluss des Betriebsrats beträchtlich ist. Dies zeigt sich insbesondere bei einer Kündigung in der Probezeit. Die meisten Kündigungsschutzrechte greifen erst nach einer 6monatigen Betriebszugehörigkeit. Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach 6 Monaten und auch ein Schwerbehinderter kann sich erst nach 6monatiger Betriebszugehörigkeit auf besondere Schutzrechte berufen.
Betriebsratsanhörung ist immer erforderlich
Bei der Betriebsratsanhörung verhält sich dies jedoch anders. Viele Arbeitgeber meinen, dass auch eine Betriebsratsanhörung erst nach 6monatiger Betriebszugehörigkeit erforderlich ist. Dies ist jedoch unrichtig. Bei einer beabsichtigten Kündigung muss bereits ab dem 1. Tag der Betriebszugehörigkeit eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung erfolgen. Andernfalls ist die Kündigung unheilbar unwirksam.
Betriebsratsanhörung: Gutes Einfalltor für Arbeitnehmer
Viele Arbeitgeber wissen dies nicht und verzichten daher auf die Betriebsratsanhörung bei einer beabsichtigen Kündigung. Dies führt jedoch zwingend zur Unwirksamkeit der gesamten Kündigung.
Muss die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Prozess immer gerügt werden?
Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses muss eine Betriebsratsanhörung vom Arbeitnehmer stets und immer gerügt werden. Alles andere stellt einen schweren prozessualen Fehler dar.
Rügen der Betriebsratsanhörung ist zwingend
Die Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung ist zwingend erforderlich, da nach unserer Erfahrung ca. ein Drittel aller Betriebsratsanhörungen unwirksam sind. Die Arbeitsgerichte sind sehr streng bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß ist. Soll beispielsweise aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden, muss jede einzelne Abmahnung mit in der Betriebsratsanhörung aufgeführt werden.
Aus unrichtiger Betriebsratsanhörung folgt rechtswidrige Kündigung
Unterbleibt dies, führt dies unweigerlich zur Unwirksamkeit der Betriebsratsanhörung und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Rüge der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung ist ein wichtiges prozessuales Mittel. Schließlich ist es uns schon gelungen, zunächst aussichtslos erscheinende Prozesse über die nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung zu gewinnen.
Was sind die Folgen eines Widerspruchs des Betriebsrates gegen die Kündigung?
Gemäß § 102 BetrVG muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung vom Arbeitgeber ordnungsgemäß angehört werden. Hieran fehlt es oft. Eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates hat unmittelbar die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Widerspruch des Betriebsrates bei ordnungsgemäßer Anhörung
Der Widerspruch des Betriebsrates kann böse Folgen für den Arbeitgeber haben, und zwar auch dann, wenn die Betriebsratsanhörung an sich ordnungsgemäß war. Zwar führt der Widerspruch des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung nicht zu deren Unwirksamkeit. Die Kündigung bleibt wirksam.
Qualifizierter Widerspruch führt zur Weiterbeschäftigung
Allerdings kann der Arbeitnehmer bei einem qualifizierten Widerspruch des Betriebsrates einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens geltend machen. Dies ist ein nicht zu unterschätzender Trumpf auf Seiten des Arbeitnehmers, da er selbst bei einer ansonsten aussichtslosen Klage gegen die Kündigung die Beschäftigung beim Arbeitgeber gewissermaßen verlängern kann.