Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Lindenberg & Witting

Kündigungsschutz Ausbildung

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Bekannt aus

Kündigungsschutz Ausbildung

Die Berufsausbildung ist ein besonderes Arbeitsverhältnis. Denn diese soll den Auszubildenden das nötige Wissen vermitteln, um den Beruf auszuüben und damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Deshalb sind Auszubildende – neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften – besonders vor Kündigungen geschützt. Das wird insbesondere im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Während einer laufenden Ausbildung können Lehrlinge also nur unter strengen Voraussetzungen gekündigt werden. Allerdings muss zwischen einer Kündigung vor Beginn der Ausbildung, während der Probezeit und nach der Probezeit sowie außerordentlichen Kündigungen differenziert werden.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Kündigungsschutz Ausbildung:

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Kündigung vor Beginn der Ausbildung

Eine Kündigung vor dem Beginn einer Ausbildung ist von beiden Seiten – der des Azubis und der des Ausbilders – jederzeit ohne eine Einhaltung bestimmter Fristen oder der Angabe von Gründen möglich. Allerdings gilt dies nur, sofern keine abweichenden Regelungen im Ausbildungsvertrag vereinbart worden sind.

Kündigung während der Probezeit

Zu Beginn einer Ausbildung wird in der Regel eine Probezeit vereinbart. In dieser Zeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz für den Auszubildenden. Die jeweilige Dauer der Probezeit wird im Ausbildungsvertrag festgeschrieben. Allerdings muss sie mindestens einen Monat betragen und darf gem. § 20 BBiG maximal vier Monate dauern.Kündigung

In dieser ersten Zeit der Ausbildung wird die Zusammenarbeit und das Ausbildungsverhältnis von beiden Parteien erprobt. Deshalb ist die Kündigung in dieser Zeit erleichtert.

Das bedeutet, dass das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder der Angabe von Gründen gekündigt werden darf, von beiden Seiten. Allerdings darf der Arbeitgeber in der Probezeit eine Kündigung unter Beachtung des Maßregelungsverbotes nicht aussprechen, nur weil der Auszubildende ihm zustehende Rechte ausübt. Außerdem gilt der Kündigungsschutz während einer Schwangerschaft auch für Schwangere.

Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Die Rechtslage verändert sich allerdings vollkommen, sobald die Probezeit der Ausbildung abgelaufen ist. Dann ist eine ordentliche Kündigung des Azubis vom Ausbilder nicht mehr möglich. Soll der Ausbildungsvertrag dennoch gekündigt werden, ist das nur noch außerordentlich möglich. Die Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der angegeben werden muss.

Das bedeutet, dass das Ausbildungsverhältnis dem Ausbilder unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach sorgfältiger Interessensabwägung nicht mehr zugemutet werden kann.

Als wichtiger Grund reicht allerdings nicht aus, dass der Auszubildende eine bloße Pflichtverletzung oder Nachlässigkeit, wie ein einmaliges Zuspätkommen, begangen hat. Außerdem kann in der Regel auch keine Krankheit des Auszubildenden als wichtiger Grund herangezogen werden. Anerkannt werden dagegen von der Rechtsprechung Diebstahl des Firmeneigentums oder eine Beleidigung des Ausbilders.

Zusätzlich muss in die Bewertung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auch eine vorangegangene Abmahnung miteinbezogen werden, sofern sich die außerordentliche Kündigung auf das Verhaltes des Auszubildenden bezieht.Biref mit Kündigung von Arbeitsvertrag und Arbeitsplatz

Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich unter der Angabe der Gründe erfolgen an die, anders als bei einem regulären Arbeitsverhältnis, strenge Anforderungen gestellt werden. Der Grund für die außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses muss also nachvollziehbar in der Kündigung aufgeführt werden. Zudem muss bei minderjährigen Auszubildenden beachtet werden, dass die Kündigung dem Erziehungsberechtigten zugehen muss.

Die Interessensabwägung der wichtigen Gründe sieht ebenfalls vor, dass die Dauer des Ausbildungsverhältnisses sowie das Alter, die geistige Reife des Auszubildenden und die Schwere der Pflichtverletzung in die Überlegungen einer außerordentlichen Kündigung mit einbezogen werden müssen.

Das bedeutet auch, dass es schwieriger wird, seitens des Ausbilders eine Kündigung des Azubis auszusprechen, je länger das Ausbildungsverhältnis andauert.

Spätestens zwei Wochen nachdem der Ausbilder die Kenntnis des Kündigungsgrunds erlangt hat, muss die Kündigung ausgesprochen werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Ein weiterer Punkt ist im Falle einiger Handwerksinnungen zu beachten: Manche dieser haben einen nach § 111 II ArbGG festgeschriebenen Schlichtungsausschuss gebildet. Er ist für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder zuständig. Existiert im jeweiligen Falle ein solcher Ausschuss, muss einer Kündigung zunächst ein Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss vorgeschaltet werden. Danach kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht gem. § 111 II ArbGG eine Klage zur Überprüfung der Kündigung eingereicht werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Gibt es darüber hinaus einen besonderen Kündigungsschutz? Ja. Denn wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis gelten auch im Ausbildungsverhältnis besondere Kündigungsschutzvorschriften. Wie beispielsweise der bereits erwähnte Kündigungsschutz für schwangere Auszubildende. Auch für schwerbehinderte Auszubildende gelten besondere Regeln. Soll ein schwerbehinderter Auszubildender gekündigt werden, ist die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erforderlich.

Auch für die Kündigung von Azubis in der Jugend- oder Auszubildendenvertretung gelten besondere Voraussetzungen.

Formale Anforderungen an eine Kündigung und eine Kündigungsschutzklage

In der Probezeit eines Ausbildungsverhältnisses müssen keine Gründe für die Kündigung angegeben werden. Ist die Probezeit allerdings abgelaufen, kann das Ausbildungsverhältnis nur unter Angabe eines wichtigen Grundes erfolgen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Außerdem muss der Kündigungsgrund bei einer vorangegangenen Abmahnung mit dem Grund dieser vergleichbar sein.

Wichtige Gründe für die Kündigung eines Azubis können sein:

  • Ein wiederholtes und unentschuldigtes Fehlen oder das grundlose Verlassen des Arbeitsplatzes
  • ein wiederholtes Fehlen im Berufsschulunterricht
  • eine Überschreitung des zustehenden Urlaubs
  • eine wiederholte Verweigerung der geschuldeten Arbeit
  • eine Störung des Vertrauensbereichs, wie beispielsweise durch Diebstahl oder Unterschlagung
  • eine Beleidigung oder ein tätlicher Angriff

Zudem muss die Zwei-Wochen-Frist beachtet werden: Sobald dem Ausbilder der Kündigungsgrund bekannt geworden ist, hat dieser zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen. Verstreicht diese Frist, ist die Kündigung unwirksam. Markierter Text Paragraph 5 Kündigungsschutz

Bei minderjährigen Azubis muss das Kündigungsschreiben dem Erziehungsberechtigten zugehen. Zu beachten gilt: Wenn ein Betriebsrat oder Personalrat vorhanden ist, muss dieser vor dem Ausspruch der Kündigung angehört werden.

Will sich der Auszubildende gegen die Kündigung wehren, kann er eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

Auch hier gilt zu beachten: Wenn ein Schlichtungsausschuss, wie etwa in einigen Handelskammern oder Handwerksinnungen, vorhanden ist, muss zunächst dieser Ausschuss angehört werden. Er nach Spruch des Ausschusses kann innerhalb von zwei Wochen eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Kündigung durch einen Azubi

Was ist, wenn ein Azubi selbst kündigt? Eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist auch vonseiten des Auszubildenden möglich. Allerdings nicht ohne Weiteres. Eine fristlose Kündigung, also eine Kündigung aus wichtigem Grund ist während des gesamten Ausbildungsverhältnisses möglich.

In diesem Fall kann der Auszubildende seine Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortsetzen.

Eine ordentliche Kündigung kann der Auszubildende erst nach Ablauf der Probezeit aussprechen. Aber nur, wenn die Berufsausbildung ganz aufgegeben werden soll. Diese Kündigung muss dann unter Angabe der Gründe schriftlich erfolgen und eine Frist von vier Wochen einhalten.

Das bedeutet dann, dass der Auszubildende die Ausbildung nicht wieder im gleichen Beruf oder in der gleichen Branche fortsetzen kann.

Schadensersatzansprüche

Wer das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig beendet, macht sich genau genommen schadensersatzpflichtig. Und zwar gegenüber dem anderen Vertragspartner gem. § 23 BBiG. Diese Schadensersatzpflicht ist auf den materiellen Schaden bezogen, der aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.

Auf der Seite des Ausbilders entstehen insbesondere Aufwendungen für die neue Besetzung des Ausbildungsplatzes, wie die Kosten des Bewerbungsprozesses.

Auf der Seite des Auszubildenden liegt der Schaden unter Umständen in der Verlängerung des Zeitraumes der Ausbildung. Oder beispielsweise in den Mehrkosten, die durch die Ausbildung an einem anderen Ort entstehen. Allerdings muss der Schaden tatsächlich und nicht nur theoretisch entstanden sein.

Zudem gilt: Liegt der Verdienst des Azubis in der neuen Ausbildungsstätte über dem der gekündigten, muss dieser auf den Schaden angerechnet werden.

Dem Ausbildenden steht kein Schadensersatz zu, wenn der Auszubildende fristgerecht kündigt, um eine andere Ausbildung anzufangen. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch muss dann gem. § 23 Abs. 1 BBiG innerhalb von drei Wochen nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden. Ansonsten verfällt dieser.

Der Aufhebungsvertrag

Manchmal passt es zwischen dem Ausbilder und Auszubildenden einfach nicht. Dann kann das Ausbildungsverhältnis auch mittels Aufhebungsvertrag beendet werden.

Dabei gilt:Aufhebungsvertrag

  • der Zeitpunkt des Endes des Ausbildungsverhältnisses kann jederzeit erfolgen
  • es muss keine Frist eingehalten werden
  • Im Lebenslauf des Auszubildenden steht keine Kündigung, sondern eine Aufhebung
  • Es kann keine Kündigungsschutzklage seitens des Azubis erhoben werden
  • Der gegenseitige Verzicht auf Schadensersatzansprüche sollte im Aufhebungsvertrag festgehalten werden
  • Die gesetzlichen Vertretenden des Auszubildenden müssen einwilligen, wenn er noch minderjährig ist

Fazit

Zusammengefasst bedeutet das:

  • Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen oder Einhaltung von Fristen gekündigt werden.
  • Die beiden Parteien können das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nur noch unter Angabe eines wichtigen Grundes kündigen. Dies entfällt nur, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben möchte.
  • Die Interessensabwägung ist vor Aussprache einer Kündigung durchzuführen.
  • Es können Schadensersatzansprüche auf beiden Vertragspartnerseiten entstehen, sollte die Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgen.
  • Im Einzelfall kann ein Aufhebungsvertrag eine Alternative zur Kündigung sein.

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