Der Kündigungsschutz gilt öfters als man denkt
Seit dem Jahr 2004 müssen bekanntermaßen mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb tätig sein, um in den Genuss des Kündigungsschutzes zu kommen. Arbeitsrechtler sprechen dabei vom Schwellenwert. Leider geben viele Arbeitnehmer bei der Berechnung dieses Schwellenwertes viel zu früh auf. In vielen Fällen liegt zwar vordergründig kein Kündigungsschutz vor. Bei richtiger Zählweise ist der Kündigungsschutz aber sehr wohl gegeben. Bei der Feststellung des Schwellenwertes muss nämlich auf die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung geachtet werden. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Entscheidend ist jedoch die regelmäßige Arbeitszeit. Macht beispielsweise ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ständig Überstunden und sind diese Überstunden regelmäßig, kann der entsprechende Arbeitnehmer mit mehr als der Zahl 0,5 oder 0,75 gezählt werden, so dass der jeweilige Betrieb dann in den Kündigungsschutz hineinrutscht. Es ist also immer zu prüfen, ob die vorgeblich teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auch tatsächlich als solche tätig werden. Arbeiten die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig mehr als vertraglich vereinbart, kann dies sehr oft zu der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmer knapp verfehlt wird.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass auf die richtige Zählweise schon so manches Kündigungsschutzverfahren aufgebaut werden konnte. Es ist daher unerlässlich, die jeweiligen Voraussetzungen im Detail zu prüfen. Gerne übernehmen wir dies für Sie. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind wir mit den Kniffen des Arbeitsrechtes vertraut. Bitte vereinbaren Sie mit einem unserer Anwälte für Arbeitsrecht einen Besprechungstermin.
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