Kündigungsschutzklage: Definition
Mit einer Kündigungsschutzklage will man für gewöhnlich in erster Linie feststellen, ob das Arbeitsverhältnis rechtswirksam durch die Kündigung beendet wurde oder nicht. Der gekündigte Arbeitnehmer versucht also durch die Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis zu erhalten.
Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Kündigungsschutzklage: Definition:
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Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt jeder Arbeitnehmer, der seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt ist, einen Kündigungsschutz. § 1 KSchG besagt, dass eine Kündigung nicht „sozial ungerechtfertigt“ sein darf und ein Arbeitnehmer somit nur aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen entlassen werden kann. Bei sogenannten Kleinbetrieben, in denen 10 oder weniger als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind, gelten diese Vorgaben nicht. Hier können Arbeitnehmer also auch ohne Grund ordentlich gekündigt werden.
Arbeitnehmer haben jedoch auch bei einer Kündigung in einem Kleinbetrieb die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Chancen auf ein erfolgreiches Urteil stehen hierbei aber in der Regel eher schlecht, da die Anforderungen für eine rechtmäßige Kündigung geringer sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 21.02.2001, Az. 2 AZR 15/00) gilt allerdings auch in solchen Fällen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme.
Was ist die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG?
Wer eine Kündigung erhalten hat und der Meinung ist, dass er oder sie zu Unrecht entlassen wurde, kann gemäß § 4 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorgehen. Bei einer Kündigungsschutzklage prüft das Gericht, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung rechtmäßig war oder nicht. Der gekündigte Arbeitnehmer muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die Frist wird jedoch auch durch die Einreichung der Klage bei einem anderen Arbeitsgericht gewahrt.
Falls Sie in einem Unternehmen mit einem Betriebsrat beschäftigt sind, sollten Sie außerdem den Betriebsrat miteinbeziehen.
In manchen Fällen werden auch verspätete Klage zugelassen, doch die Hürden dafür sind recht hoch. Eine verspätete Zulassung ist nämlich nur möglich, wenn die Verspätung unverschuldet passiert ist. Wenn die Erhebung einer Kündigungsschutzklage versäumt wurde, gilt die Kündigung automatisch als wirksam.
In welchen Fällen ist eine Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung kann aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein. Bei einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung müssen die Kündigungsfristen des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berücksichtigt werden.
Bei einer außerordentlichen Kündigung, welche sich auf einem schwerwiegenden Pflichtverstoß des Arbeitnehmers (z.B. Mobbing von Kollegen oder Diebstahl) stützt, ist der Vorwurf des Arbeitgebers überraschend häufig fehlerhaft.
Eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form wirksam. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail genügt also nicht um das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Eine Kündigung erfordert oftmals eine vorherige Abmahnung, die dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen führen und Ihnen vor einer Kündigung im Wiederholungsfall warnen soll. Wenn vor der Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen wurde, ist die Kündigung dementsprechend möglicherweise unwirksam.
Bei besonders schweren Verstößen (z.B. körperliche Gewalt, Diebstahl oder Beleidigungen) benötigt der Arbeitgeber hingegen meist keine vorherige Abmahnung für eine Kündigung. Wer eine Abmahnung erhält, die er für unrechtmäßig hält, sollte somit bereits gegen diese Abmahnung vorgehen. Der Arbeitnehmer hat hierbei auch die Möglichkeit der Klageerhebung.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss in der Regel eine Sozialauswahl durchgeführt werden. Wenn sich vor Gericht herausstellt, dass diese Auswahl inkorrekt durchgeführt wurde, wird die Kündigung höchstwahrscheinlich für unwirksam erklärt.
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer langen Krankheit oder Fehlzeiten eine personenbedingte Kündigung erhält, kann es sein, dass die Fehlzeiten nicht als Grundlage für eine Kündigung reichen.
Schwangere, Mitglieder des Betriebsrats und Arbeitnehmer mit einer Behinderung genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Wie läuft der Kündigungsschutzprozess ab?
Nachdem der Arbeitnehmer die Klage erhebt, wird zunächst ein Gütetermin vor Gericht abgehalten. Eigentlich soll dieser zwei Wochen nach Erhebung der Klage stattfinden, doch in der Regel dauert es bis zu zwei Monate, bis der Gütetermin durchgeführt werden kann. Mit dem Gütetermin will man versuchen, eine gütliche bzw. einvernehmliche Lösung zwischen dem gekündigten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu finden. Oftmals kommt es hierbei zu einem Vergleich, bei dem sich beide Seiten beispielsweise auf die Zahlung einer Abfindung einigen. Während des Gütetermins ist außerdem nur der vorsitzende Richter anwesend. Der Richter verkündet während des Gütetermins eine erste (unverbindliche) Einschätzung des Verfahrens mit und erklärt die Risiken und Chancen eines Urteils.
Können die beiden Parteien nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, wird ein weiterer Gerichtstermin angesetzt. Dieser Termin findet jedoch vor der vollständigen Kammer mit den beiden ehrenamtlichen Richtern statt. Wenn es auch hier keine Einigung gibt, spricht das Gericht ein Urteil aus. Der Kammertermin wird in der Regel bis zu sechs Monate nach dem ursprünglichen Gütetermin abgehalten.
Wozu dient eine Kündigungsschutzklage?
Eine Kündigungsschutzklage soll einem Arbeitnehmer in der Regel dazu dienen, das Arbeitsverhältnis weiter aufrechtzuerhalten, sie kann sich jedoch auch lohnen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist und stattdessen eine Abfindungszahlung oder ein gutes Zeugnis vom Arbeitgeber haben möchte.
Eine ausgesprochene Kündigung ist oftmals zumindest nicht eindeutig rechtmäßig. Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbessert der gekündigte Arbeitnehmer somit seine Verhandlungsposition. Der Arbeitgeber strebt in diesem Fall meist eine Abfindung an, da er nicht riskieren will, dass die Kündigung vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird. Wenn es zu diesem Urteil kommt, bleibt das Arbeitsverhältnis nämlich wie zuvor bestehen und der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Anspruch auf einen monatlichen Arbeitslohn.
Wenn der Arbeitnehmer der Kündigung nur gegenüber dem Arbeitgeber widerspricht, hat dies keine rechtliche Folge. Die Kündigung bleibt dementsprechend weiterhin wirksam und kann nach Ablauf der 3-Wochenfrist nicht mehr gerichtlich angefochten werden.
Der Arbeitgeber ist außerdem nicht dazu berechtigt, eine ausgesprochene Kündigung einseitig zurückzunehmen. Eine Rücknahme der Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
Mit was für Kosten muss man bei einer Kündigungsschutzklage rechnen?
Wie bei allen Gerichtsverfahren muss man zwischen den Anwalts- und den Gerichtskosten unterscheiden. Beide beruhen jedoch auch dem Streitwert des Verfahrens, welcher sich bei einer Kündigungsschutzklage vom Bruttomonatsgehalt des gekündigten Arbeitnehmers ableitet. Kommen beiden Parteien während des Gütetermins zu einer einvernehmlichen Lösung, fallen keine Gerichtskosten an. Beim Arbeitsrechtsprozess gibt es außerdem die Besonderheit, dass kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite besteht. Der Verlierer übernimmt also nicht alle Kosten für den Prozess. Wer nicht rechtsschutzversichert ist und nur geringe Mittel zur Verfügung hat, kann mit der Kündigungsschutzklage einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Jede Partei trägt in der ersten Instanz nur ihre eigenen Kosten.
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