Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

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Lindenberg & Witting

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Jessica D.
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Sascha O.

Bekannt aus

11. November 2022

Kann mir während einer Krankheit gekündigt werden?

Vor dieser Frage graut es immer wieder vielen Arbeitnehmern: Darf mir während einer Krankheit einfach so gekündigt werden? Und hier die ernüchternde Antwort: Tatsächlich ist das möglich! Denn der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich als auch außerordentlich während der Krankschreibung kündigen. Da die Wirksamkeit dieser Kündigung aber eben an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, lohnt es sich, dieses Thema einmal ganz genau unter die Lupe zu nehmen. Als Arbeitnehmer muss man eine Kündigung während der Krankschreibung nämlich keinesfalls einfach hinnehmen. Wir erklären wieso.

Der Arbeitnehmer und das Kündigungsschutzgesetz

Zunächst einmal gilt es herauszufinden, ob der Arbeitnehmer unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, kurz KSchG, fällt. Das Kündigungsschutzgesetz wurde zugunsten des Arbeitnehmers konzipiert und ist ein wirkungsvolles Instrument im Arbeitsrecht, um Missstände seitens des Arbeitgebers vorzubeugen. Anwendung findet das Kündigungsschutzgesetz immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht und im Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sind. Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist die Bindung des Arbeitgebers an einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund.

Ist eine Kündigung während Krankheit zulässig?

Eine Kündigung kann grundsätzlich während der Erkrankung beziehungsweise Krankschreibung ausgesprochen werden und ist somit zulässig. Es muss allerdings wie oben erwähnt ein Kündigungsgrund vorliegen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Laut Kündigungsschutzgesetz können die Gründe verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder personenbedingt sein. Übrigens: Verstößt eine Kündigung gegen das Kündigungsschutzgesetz, ist sie unwirksam.

Welche Gründe zählen?

Die Kündigungsgründe, die für eine Kündigung während der Krankschreibung in Betracht kommen, sollen einmal für das genauere Verständnis erläutert werden.

Immerhin ist die Gültigkeit der Kündigung im Krankheitsfall davon abhängig, ob überhaupt einer der folgenden Gründe gegeben ist:

Die betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Gründe sind all jene, die ihren Ursprung darin haben, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Erfordernisse oder Probleme nicht mehr weiter beschäftigen kann. Ein Beispiel hierfür wäre die Auslagerung von Abteilungen, eine betriebliche Umstrukturierung oder sogar eine Stilllegung des Betriebes im Falle einer Insolvenz.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Das Verhalten muss hierbei unbedingt steuerbar und vorwerfbar sein, wie es bei Alkoholkonsum, Diebstahl, Mobbing oder Arbeitsverweigerung beispielsweise der Fall sein kann.

Die personenbedingte Kündigung

Zu guter Letzt gibt es Kündigungsgründe, die in der Person selber liegen. Die Rede ist von bestimmten Eigenschaften oder Umständen des Arbeitnehmers, die zu einer generellen Leistungsminderung führen. Hierunter fällt auch die krankheitsbedingte Kündigung. Diese liegt vor, wenn wirklich die Krankheit selbst ausschlaggebend für die verminderte Leistung ist und nicht etwa das Verhalten des Arbeitnehmers. Auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, kann während der Krankheit gekündigt werden. Krankheitsbedingte Kündigungen können ausgesprochen werden:

  • Es sich um wiederholende Kurzerkrankungen handelt
  • Es sich um eine Langzeiterkrankung mit vielen Krankheitstagen handelt
  • Eine krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit stattfindet
  • Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit besteht

Es ist also tatsächlich egal, ob es sich um immer wieder auftretende Kurzerkrankungen handelt oder eine Langzeiterkrankung. Solange eine beachtliche Leistungsminderung gegeben ist, kann eine Kündigung trotz Krankschreibung in Betracht kommen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine krankheitsbedingte Kündigung noch gegeben sein?

Der nächste wichtige Schritt, nachdem die Gründe bestimmt wurden, ist zu überprüfen, ob die Kündigung während der Krankheit auch sozial gerechtfertigt ist.

Hierfür gibt es einige Faktoren, die beachtet werden müssen:

Die negative Gesundheitsprognose

Was ist eigentlich eine negative Gesundheitsprognose? Liegt eine negative Prognose vor, so bedeutet das, dass der Arbeitgeber weiterhin mit Krankheitsfällen und Fehlzeiten des Arbeitnehmers rechnet. Damit diese Behauptung überhaupt in den Raum gestellt werden darf, sollte bei einer langfristigen Erkrankung wirklich keine Aussicht auf Genesung und bei häufigen Kurzerkrankungen eine Aussicht auf weitere Erkrankungen bestehen. In beiden Fällen ist mit einer Wiederherstellung des regulären Arbeitsverhältnisses vorerst nicht zu rechnen.

Die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher und wirtschaftlicher Interessen liegt vor, wenn der krankheitsbedingte Ausfall des Arbeitnehmers dafür sorgt, dass der Betriebsablauf gestört wird, zu hohe Kosten für die Lohnfortzahlung anfallen oder die Planungssicherheit eingeschränkt ist.

Die Interessenabwägung

Der letzte Punkt ist die Interessenabwägung. Abgewogen wird hierbei das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Damit es nicht zu einer Kündigung während der Krankschreibung kommt, muss das Interesse des Arbeitnehmers überwiegen. Wichtige, zu berücksichtigende Faktoren sind unter anderem, das Alter, der Familienstand und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Außerdem hat es eine Auswirkung auf die Interessenabwägung, ob die Krankheit oder der Unfall auf den Betrieb zurückzuführen ist. Wurde unter eindringlicher Berücksichtigung beider Interessen jedoch festgestellt, dass dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist, so kann eine krankheitsbedingte Kündigung wirksam sein. Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit muss die Kündigung das mildeste Mittel darstellen.

Ist eine Abmahnung notwendig?

Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber oder Vorgesetzten ist tatsächlich nicht nötig. Da eine krankheitsbedingte Kündigung unter die Kategorie der personenbedingten Kündigung fällt, können die Ursachen ja grundsätzlich nicht beeinflusst und zukünftig geändert werden, weswegen sie auch nicht abgemahnt werden können. Abgemahnt werden dahingegen immer verhaltensbedingte Kündigungen, da das Verhalten selbst in der Macht des Arbeitnehmers liegt.

Gibt es einen Schutz vor Kündigung während Krankheit in der Probezeit und in Kleinbetrieben?

Befindet man sich in einem Kleinbetrieb oder noch in der Probezeit, so steht man leider nicht unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Eine Kündigung während der Krankheit kann also grundsätzlich ausgesprochen werden, allerdings gelten auch hier ein paar fundamentale Regularien, an die sich der Arbeitgeber immer halten sollte. Eine Kündigung darf nämlich niemals willkürlich oder aufgrund sachfremder Erwägungen erfolgen. Sie ist unwirksam, wenn:

  • Sie sittenwidrig ist wie beispielsweise aus Rachsucht (§ 138 BGB)
  • Sie den Arbeitnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz diskriminiert (AGG)
  • Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB)
  • Gegen das Maßregelungsverbot verstößt (§ 612a BGB)
  • Das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht eingehalten wird

Erhält der Arbeitnehmer nach Kündigung während Krankschreibung eine Lohnfortzahlung?

Bei einer ordentlichen Kündigung aus den oben genannten Gründen muss sich der Arbeitgeber an eine bestimmte Kündigungsfrist halten. Das Arbeitsverhältnis endet nicht sofort. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist der Arbeitgeber deswegen verpflichtet, für bis zu sechs Wochen den vollen Lohn weiterhin auszuzahlen. Wird dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt, muss der Lohn sogar so lange weitergezahlt werden, bis die sechs Wochen auslaufen, auch wenn die Kündigungsfrist schon davor abläuft.

Kann der Arbeitnehmer während der Krankschreibung selbst kündigen?

Der Arbeitnehmer kann auf jeden Fall während der Krankheit selbst kündigen, ratsam ist es allerdings nicht. Hier ist Vorsicht geboten, denn eine selbst getätigte Kündigung kann zu einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von zwölf Wochen führen und obendrein verliert der Arbeitnehmer seine Chance, eine Abfindung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.

Unser Fazit: Was kann ich dagegen tun?

Wie bereits ausgeführt ist eine Krankschreibung allein leider kein Schutz vor einer Kündigung. Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer also auch während der Arbeitsunfähigkeit kündigen und muss nicht etwa abwarten, bis dieser wieder gesund ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist allerdings dazu da, einen allgemeinen Schutz für Arbeitnehmer zu gewährleisten. So sieht es auch bei einer krankheitsbedingten Kündigung unter anderem vor, dass gewisse Voraussetzungen wie eine negative Gesundheitsprognose oder eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitgebers gegeben sein müssen, um überhaupt eine Kündigung während der Krankheit in Erwägung ziehen zu können. Allgemein gibt es viele Aspekte, die die Wirksamkeit einer Kündigung während der Krankschreibung infrage stellen können. Somit ist sie für den Arbeitnehmer keine endgültige Tatsache, denn das letzte Wort ist zumeist noch nicht gesprochen. Durch das Hinzuziehen eines erfahrenen Anwalts für Arbeitsrecht hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kündigung während der Krankheit auf ihre Rechtmäßigkeit eindringlich prüfen zu lassen. Oftmals besteht auch die Chance auf eine Abfindung für den Arbeitnehmer, falls der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage umgehen möchte.

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