Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Befristungen im Arbeitsrecht

Lindenberg & Witting

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Sehr gut (5/5)
Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
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Sehr gut (5/5)
Mich hat Herr Riethmüller vertreten. Ich wurde sehr gut beraten und er hat alles gegeben, um das geplante Ziel zu erreichen. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Nicole B.
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Sehr gut (5/5)
Man wurde mit dem Problem Mobbing ernst genommen und mein Anliegen wurde bestens gelöst.
Martina K.
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Sehr gut (5/5)
Super Beratung, immer erreichbar, kompetent und zuverlässig.
Sven H.
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Sehr gut (5/5)
Insgesamt bin ich sehr zufrieden - sowohl beim Erstgespräche wie auch bei der Durchführung / Durchsetzung meiner Interessen.
Sascha O.

Bekannt aus

Befristung

Befristete Arbeitsverhältnisse sind Arbeitsverhältnisse, die entweder wegen eines bestimmten Zweckes oder kalendermäßig befristet werden. Arbeitgeber schließen befristete Arbeitsverträge ab, um das Entstehen des Kündigungsschutzes zu verhindern. Arbeitnehmer haben jedoch auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Rechte. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag. Wird die Befristungsabrede vom Gericht nicht anerkannt, d.h. als unwirksam angesehen, besteht das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Befristung:

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Was ist eine Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG)?

Unter engen Voraussetzungen ist es für Arbeitgeber möglich, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund zu befristen. Es kann dabei lediglich eine kalendermäßige Befristung vorgenommen werden.

Nur kalendermäßige Befristung

Eine Zweckbefristung ist nicht möglich. Eine Befristung ohne Sachgrund ist in der Regel auch nur bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch höchstens eine dreimalige Verlängerung möglich. Im Vorhinein darf mit demselben Arbeitnehmer noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, wandelt sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch hierauf innerhalb der gemäß § 17 TzBfG festgelegten Fristen berufen.

Was ist eine Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)?

Gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG muss für die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages ein sachlicher Grund vorliegen. Im Gesetz sind die sachlichen Gründe beispielhaft aufgeführt. Ein sachlicher Grund liegt vor, sofern insbesondere

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers Gründe liegen, die eine Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird, oder
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Wer trägt bei der Befristung die Beweislast?

Der Arbeitgeber ist im Rahmen einer Entfristungsklage für die Befristungsgründe beweisbelastet. Der Arbeitgeber muss die Gründe darlegen und auch beweisen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Arbeitgeber oftmals als Befristungsgrund den vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung wählen. Dieser Befristungsgrund ist aber dann nicht gegeben, wenn über die künftige Entwicklung des Arbeitsbedarfs auf Seiten des Arbeitgebers eine bloße Unsicherheit besteht. Eine bloße Unsicherheit ist vielmehr als unternehmerisches Risiko des Arbeitgebers einzustufen. Dies darf nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Beweislast ist großes Problem für Arbeitgeber

Wie das vorgenannte Beispiel zeigt, ist es für einen Arbeitgeber äußerst schwierig, eine Befristung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses darzulegen. Eine unwirksame Befristung hat die Folge, dass tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Allerdings muss sich der Arbeitnehmer hierauf innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung im Arbeitsvertrag berufen.

Gute Erfolgsaussichten

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es aus Sicht eines Arbeitnehmers sehr gute Möglichkeiten gibt, gegen eine Befristung im Arbeitsvertrag vorzugehen. Unser Ziel ist es, entweder eine Abfindung heraus zu handeln oder den Arbeitsplatz für Sie zu erhalten. Gerne stehen wir Ihnen als Anwälte für Arbeitsrecht zur Verfügung.

Ist meine Befristung angreifbar?

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes.

Strenge Anforderungen an Befristungsgrund

Die Rechtsprechung hat strenge Anforderungen an befristete Arbeitsverhältnisse gestellt. Sofern der Arbeitgeber hiergegen verstößt, wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Wenn Sie eine der nachfolgenden Fragen mit „ja“ beantworten können, haben Sie gute Chancen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis:

  • Hat Ihr Arbeitgeber Sie nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt?
  • Haben Sie vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber bereits gearbeitet?
  • Wurden bei der Verlängerung der Befristung die Arbeitsbedingungen geändert?
  • Wurde die Befristung nicht auf dem gleichen Schriftstück niedergelegt?

Dies ist nur eine kleine Übersicht. Es gibt es noch weitere Gründe, die zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen können. Handeln Sie jetzt!

Was ist das Ziel meiner Entfristungsklage?

Das Ziel einer Entfristungsklage kann entweder auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder auf eine Abfindung gerichtet sein. Formal ist das Ziel einer Entfristungsklage immer die gerichtliche Feststellung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist.

Abfindung oder Weiterbeschäftigung

Wird die Klage gewonnen, wandelt sich das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um. Der Arbeitnehmer muss also wieder zur Arbeit erscheinen und bekommt seinen Lohn bezahlt. Ansonsten ändert sich nichts, das heißt der alte Arbeitsvertrag gilt (ohne die Befristungsabrede) weiter.

Abfindung ist möglich

Viele Arbeitgeber scheuen dies jedoch und zahlen lieber eine Abfindung, um den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen zu müssen. Hierbei ist die Interessenslage ähnlich wie bei einer Kündigung. Arbeitgeber kaufen sich also frei, um den Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen zu müssen.

Gibt es bei der Befristung eine Zwei-Jahresgrenze?

Ab einer zweijährigen Befristungsdauer bestehen gute Chancen gegen die Befristung vorzugehen. Auch Befristungen unter zwei Jahren sind sehr oft unwirksam.

Arbeitgeber benötigt einen Grund

Ab einer Dauer von zwei Jahren benötigt der Arbeitgeber für die Befristung einen Grund. Dieser Grund wird von den Arbeitsgerichten überprüft. Die Arbeitsgerichte sind dabei mit den Arbeitgebern sehr streng. Dies ermöglicht es uns, für Sie auf Weiterbeschäftigung oder auf eine Abfindung zu klagen.

Befristung bis zu zwei Jahren

Bei einer Befristung bis zu zwei Jahren benötigt der Arbeitgeber zwar keinen Grund. Gleichwohl werden von Arbeitgeberseite sehr oft Fehler gemacht. Diese führen dann zu einer Unwirksamkeit der Befristung und damit zu einer Weiterbeschäftigung oder einer Abfindung

Was sind Kettenbefristungen?

Unter sogenannten Kettenbefristungen versteht man die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrages beim gleichen Arbeitgeber. Dies ist leider in den letzten Jahren sehr in Mode gekommen. Unter welchen Bedingungen dies genau möglich ist, ist immer noch nicht abschließend geklärt.

Rechtsprechung legt sich nicht genau fest!

Bei einer Kettenbefristung wird geprüft, wie viele Befristungen es bereits gegeben hat und ob hieraus die Unwirksamkeit der Befristung folgt. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass bei einer Gesamtdauer von mehr als 11 Jahren und 13 Befristungen davon auszugehen sei, dass die Befristung zu Unrecht erfolgt sei. Aber auch bei einer sehr viel kürzeren Beschäftigungen sind die Gerichte von Kettenbefristungen ausgegangen. Der Arbeitnehmer bekam daraufhin sein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Befristetes Arbeitsverhältnis? Wehren Sie sich!

Viele befristete Arbeitsverhältnisse sind zu Unrecht geschlossen worden. Oftmals bestehen gute Chancen, hiergegen vorzugehen.

Arbeitgeber machen häufig Fehler!

Viele vereinbarte Befristungen sind schon aus formalen Gründen unwirksam. Die formalen Anforderungen an eine wirksame Befristungsvereinbarung sind sehr hoch. Es bestehen daher gute Chancen, die Befristung bereits wegen Formalien zu kippen.