Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Leitende Angestellte im Arbeitsrecht

Lindenberg & Witting

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Sehr gut (5/5)
Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
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Sehr gut (5/5)
Mich hat Herr Riethmüller vertreten. Ich wurde sehr gut beraten und er hat alles gegeben, um das geplante Ziel zu erreichen. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Nicole B.
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Sehr gut (5/5)
Man wurde mit dem Problem Mobbing ernst genommen und mein Anliegen wurde bestens gelöst.
Martina K.
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Sehr gut (5/5)
Super Beratung, immer erreichbar, kompetent und zuverlässig.
Sven H.
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Sehr gut (5/5)
Insgesamt bin ich sehr zufrieden - sowohl beim Erstgespräche wie auch bei der Durchführung / Durchsetzung meiner Interessen.
Sascha O.

Bekannt aus

Leitende Angestellte

In wenig Rechtsgebieten gibt es so viel Missverständnisse, wie bei leitenden Angestellten. Häufig wird angenommen, leitende Angestellte haben weniger Rechte, ihnen stehe keine Abfindung zu und es gebe keinen Kündigungsschutz. Dies ist aber keineswegs so.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Leitende Angestellte:

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Was ist ein leitender Angestellter?

Arbeitnehmer, die für einen Betrieb oder Betriebsteil eine eigene Verantwortlichkeit tragen, ohne Organmitglieder zu sein, sind leitende Angestellte. Aus dieser besonderen Stellung werden besondere Treuepflichten hergeleitet. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind daher Sondervorschriften zu beachten.

Gilt der Kündigungsschutz auch für leitende Angestellte?

Leitende Angestellte unterliegen zwar den gleichen kündigungsrechtlichen Schutzvorschriften wie „normale“ Arbeitnehmer. Allerdings kann bei einem leitenden Angestellten der Arbeitgeber die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen. Einen besonderen Grund muss der Arbeitgeber dabei nicht vorbringen. Vielmehr kann der Arbeitgeber ohne Grund die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Dies ist jedoch nur dann möglich, sofern es sich bei dem betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt.

Bin ich tatsächlich leitender Angestellter?

Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Gegebenheiten. Was im Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten vereinbart wurde, stellt lediglich ein Indiz dar. Entscheidend ist letztlich, wie das Arbeitsverhältnis „gelebt“ wurde. Voraussetzung für einen leitenden Angestellten ist, dass er selbständig Arbeitnehmer kündigen und selbständig Arbeitnehmer einstellen darf, ohne hierfür um vorherige Erlaubnis bei der Geschäftsleitung bitten zu müssen.

Leitender Angestellter nur im Ausnahmefall

Dies ist nach unserer Erfahrung nur sehr selten der Fall. In der Praxis wird daher oftmals darüber gestritten, ob es sich bei dem betreffenden Arbeitnehmer nun um einen leitenden Angestellten handelt oder eben nicht. Da es das Privileg (Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung) bei einem „normalen“ Arbeitsverhältnis nicht gilt, haben Arbeitnehmer in der Regel das Interesse, nicht als leitender Angestellter zu gelten.

Haben leitende Angestellte einen Anspruch auf eine Abfindung?

Es bestehen aber auch bei einem leitenden Angestellten gute Chancen, eine gute bzw. sogar höhere Abfindung als bei einem „normalen“ Arbeitnehmer zu erlangen.

Leitende Angestellte: Oftmals sogar höhere Abfindung

Grund hierfür ist eben das besondere Vertrauensverhältnis. Nach unserer Erfahrung ist daher bei leitenden Angestellten eher ein Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als Richtgröße anzusehen und nicht nur ein halbes Bruttomonatsgehalt, wie bei allen anderen Arbeitnehmern.

Ist der Betriebsrat für einen leitenden Angestellten zuständig?

Ein leitender Angestellter wird nicht vom Betriebsrat vertreten. Dem leitenden Angestellten stehen somit nicht die Schutzrechte des Betriebsverfassungsgesetzes zu. Oft geht der Arbeitgeber jedoch zu Unrecht davon aus, dass ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist und beteiligt den Betriebsrat nicht. Dies führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Leitende Angestellte sind dem Arbeitgeberlager zuzurechnen

Der Grund hierfür ist, dass der leitende Angestellte dem Arbeitgeberlager zuzurechnen ist. Zwischen dem Arbeitgeber und dem leitenden Angestellten besteht ein sehr enges Vertrauensverhältnis. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat für einen leitenden Angestellten nicht zuständig ist. Als „Ersatz“ gibt es den Sprecherausschuss. Dies ist gewissermaßen der Betriebsrat für den leitenden Angestellten.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für leitende Angestellte?

Die Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer in Deutschland erbringen darf, ist stark reglementiert. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht höher als 8 Stunden sein. Unter gewissen Voraussetzungen kann sie auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, aber auch nur dann, wenn Kompensation hierfür geschaffen wird.

Arbeitszeitgesetz gilt nicht für leitende Angestellte

Dieses strenge Arbeitszeitgesetz gilt jedoch nicht für leitende Angestellte. Nach § 18 ArbZG sind leitende Angestellte von dem Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Im Ergebnis heißt dies, dass die Arbeitszeit der leitenden Angestellten nicht reglementiert ist. Dreh- und Angelpunkt bleibt jedoch, ob der leitende Angestellte auch tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes ist. Oftmals ist dies nicht der Fall.