Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Mit sofortiger Wirkung kündigen

Lindenberg & Witting

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Bekannt aus

Mit sofortiger Wirkung kündigen

Im Arbeitsrecht ist es möglich, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Eine fristlose Kündigung wird daher auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet, denn hier muss sich nicht an die festgelegten ordentlichen Kündigungsfristen gehalten werden. Was für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden kann und was er tun kann, wenn der Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt hat, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Mit sofortiger Wirkung kündigen:

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Was ist eine fristlose/außerordentliche Kündigung?

Unter einer Kündigung mit sofortiger Wirkung versteht man laut § 626 BGB, eine außerordentliche Kündigung, welche sich nicht nach den gesetzlichen Kündigungsfristen richtet und somit nicht ordentlich ist. Aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen spricht man auch von einer fristlosen Kündigung.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben beide die Möglichkeit eine solche Kündigung auszusprechen und das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, sofern einige Voraussetzungen gegeben sind. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um das Vorhandensein eines wichtigen Grundes, die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und die Durchführung einer Interessenabwägung.

Was versteht man unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Auch, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht einfach so kündigen. Zunächst muss die Kündigung auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt nämlich, dass die Kündigung das letzte Mittel sein muss, um gegen die Störung des Arbeitsverhältnisses etwas zu tun. Erst wenn alle milderen Mittel wie eine Abmahnung, eine Versetzung, eine Vertragsänderung oder sogar eine ordentliche Kündigung ausgeschöpft sind, ist eine außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers gerechtfertigt. Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zuzumuten sein.

Was versteht man unter einer Interessenabwägung?

Die Interessenabwägung stellt die nächste Hürde im Versuch dar, dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Es ist nämlich von Bedeutung, dass die entsprechenden Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander abgewogen werden, indem der Einzelfall konkret unter die Lupe genommen wird. Daher wird das aktuelle Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, mit dem aktuellen Interesse des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu behalten, zueinander in Bezug gesetzt. Wird hier beispielsweise festgestellt, dass sich der Arbeitgeber keiner milderen Mittel bedient hat, ist die Kündigung unwirksam. Somit dient die Interessenabwägung auch als Anhaltspunkt für eine Entscheidung bezüglich der Wirksamkeit einer Kündigung für das Arbeitsgericht.

Welche wichtigen Gründe gibt es für eine außerordentlichen Kündigung?

Ein elementarer Punkt für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers ist das Vorhandensein eines wichtigen Kündigungsgrundes. Es müssen also Tatsachen gegeben sein, die eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar machen, wobei die Interessen beider Parteien abgewogen wurden und alle milderen Mittel ausgeschöpft sind.

Es ist wichtig, dass die fristlose Kündigung hierbei nicht als Strafe des Arbeitnehmers agiert, weil dieser sich falsch verhalten hat. Vielmehr muss einer fristlosen Kündigung eine negative Prognose vorausgehen, dass die objektiven Tatsachen das Arbeitsverhältnis weiterhin nachhaltig belasten werden. Es findet sich keine konkrete Liste zu den wichtigen Kündigungsgründen im Gesetz.

Allerdings gibt es bestimmte Gruppen von Gründen, die sich von bereits gefällten Urteilen ableiten lassen und als eine Art Leitfaden fungieren. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der Arbeitgeber die vorgetragenen Tatsachen im Zweifelsfall immer vor dem Gericht auch beweisen muss.

Wichtige Kündigungsgründe für Arbeitgeber sind unter anderem:

  • Betrug, Diebstahl oder Veruntreuung
  • Der Verdacht einer Straftat
  • Die Beleidigung des Arbeitgebers oder Äußerungen dergleichen im Internet
  • Sexuelle Belästigung von Kollegen oder Mobbing
  • Das Konsumieren von Drogen
  • Arbeitsverweigerung oder Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt oder angedrohtes Krankfeiern
  • Arbeitszeitbetrug
  • Tätigkeiten für die Konkurrenz
  • Private Telefonate sowie private Internet- und PC-Nutzung
  • Das Löschen und Kopieren von Daten

Die fristlose Kündigung kann im Übrigen genauso durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden, denn auch dieser hat das Recht, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern ihm die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar erscheint.

Wichtige Kündigungsgründe für Arbeitnehmer sind unter anderem:

  • Erhebliche Lohnrückstände und andere Verletzungen der Hauptleistungspflichten
  • Die Verletzung von Fürsorge- und Treuepflichten wie die Missachtung des Arbeitsschutzes
  • Die Verletzung der Ehre durch sexuelle Belästigung, Beleidigungen oder falsche Verdächtigungen
  • Arbeitsvertragsbrüche wie eine unberechtigte Suspendierung oder die Verweigerung des zustehenden Urlaubs

Welche Kündigungsarten gibt es?

Neben der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung entscheidet man außerdem zwischen einer betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigung. Diese zeichnen sich durch die folgenden Merkmale aus:

Die betriebsbedingte Kündigung:

Bei einer betriebsbedingten Kündigung liegen die Gründe beim Betrieb selbst. Der Betrieb kann also den Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht mehr weiterbeschäftigen. Eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist praktisch ausgeschlossen.

Die personenbedingte Kündigung:

Im Falle der personenbedingten Kündigung liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers und sind mit einer negativen Prognose verbunden. Es liegen also Tatsachen vor, weswegen der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Pflichten auf Dauer nicht mehr gerecht werden kann. Eine außerordentliche personenbedingte Kündigung ist möglich, sofern das Arbeitsverhältnis durch die Gründe akut gestört wird. Diese umfassen unter anderem eine fehlende charakterliche Eignung, die Verbüßung einer Freiheitsstrafe, eine Krankheit oder der Verlust der Fahrerlaubnis bei Berufskraftfahrern beziehungsweise der Entzug der Ausbildungsbefugnis bei Ausbildern.

Die verhaltensbedingte Kündigung:

Die verhaltensbedingte Kündigung geschieht aus Gründen, die mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben, indem dieser schuldhaft und bewusst seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen muss in der Regel abgemahnt werden, weswegen eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung nur aufgrund eines gravierenden Fehlverhaltens wie beispielsweise einer Straftat, einer groben Beleidigung des Vorgesetzten, der Annahme von Schmiergeldern, ausländerfeindlichen Äußerungen oder sexueller Belästigung ausgesprochen werden darf.

Wie sollte man sich nach Erhalt einer fristlosen Kündigung verhalten?

Es gibt strenge Anforderungen an eine fristlose Kündigung, weswegen zunächst einmal eindringlich geprüft werden sollten, ob diese überhaupt wirksam ist. Gibt es Schrift- oder Formfehler? Entsprechen die Gründe der Wahrheit und sind nachvollziehbar? Liegt überhaupt eine Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vor?

Auf jeden Fall empfiehlt es sich einen Spezialisten für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen und regelmäßig eine Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung zu erheben.

Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung bedeutet zwar, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung nicht mehr auf seinem Arbeitsplatz erscheinen soll, erklärt das Arbeitsgericht nach Erhebung der Kündigungsschutzklage die Kündigung jedoch für unwirksam, erhält der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Gehalt oder zumindest einen Teil davon.

Ihnen wurde mit sofortiger Wirkung gekündigt und Sie wissen nicht, wie Sie vorgehen sollen? Wir helfen Ihnen!

Sollten Sie mehr Informationen zum Thema der fristlosen beziehungsweise außerordentlichen Kündigung benötigen oder eine umfangreiche Beratung zu einem anderen Thema wünschen, so zögern Sie nicht uns eine Nachricht zu schreiben oder uns anzurufen. Wir freuen uns darauf, Ihnen zur Seite zu stehen.