Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Kündigungsschutz besonderer Personengruppen

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Bekannt aus

Habe ich als Schwerbehinderter bei einer betriebsbedingten Kündigung Vorteile?

Ja, Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Personen kann nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Allein dies stellt schon eine erhebliche Besserstellung gegenüber normalen Arbeitnehmern dar. Darüber hinaus gibt es jedoch einen weiteren Vorteil. Bei der betriebsbedingten Kündigung ist nämlich die Schwerbehinderung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies ist so in § 1 Abs. 3 KSchG ausdrücklich festgelegt. Da viele Kündigungsschutzprozesse aus Sicht des Arbeitnehmers gewonnen werden, da der Arbeitgeber eine unrichtige Sozialauswahl durchgeführt hat, stellt die Schwerbehinderung eine erhebliche Besserstellung gegenüber nicht behinderten Arbeitnehmern im kündigungsrechtlichen Sinne dar.

Was ist die Aufgabe des Integrationsamtes bei einer Kündigung?

Will ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten das Arbeitsverhältnis kündigen, muss er im Vorhinein die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Integrationsamt entscheidet dann, ob es die Zustimmung erteilt. Erfolgt die Zustimmung zur beabsichtigen Kündigung, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Erfolgt die Zustimmung nicht, ist dem Arbeitgeber die Kündigung verwehrt.

Integrationsamt fällt Ermessensentscheidung

Das Integrationsamt trifft dabei eine Ermessenentscheidung. Hierbei wägt das Integrationsamt die Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ab. Beim Arbeitnehmer werden dabei die Schwerbehinderung und die Probleme auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Darüber hinaus werden auch die Interessen des Arbeitgebers an der nicht gewollten Beschäftigung des Arbeitnehmers berücksichtigt. Ob das Integrationsamt die Zustimmung zu der gewollten Kündigung des Arbeitnehmers erklärt, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Es muss also jeder Einzelfall gesondert geprüft werden. Das Integrationsamt hat für die Prüfung bei ordentlichen Kündigungen 1 Monat und bei außerordentlichen Kündigungen 2 Wochen Zeit.

Zustimmung zur Kündigung ist die Regel

Viele Arbeitnehmer meinen, dass gewissermaßen alles verloren ist, wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung durch den Arbeitgeber erteilt. Dies ist jedoch nicht richtig. Genau das Gegenteil ist der Fall. Das Integrationsamt prüft in seiner Entscheidung nämlich nur, ob die Kündigung wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist und ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Das Integrationsamt prüft aber gerade nicht, ob die Kündigung den arbeitsrechtlichen Vorschriften genügt, d.h. beispielsweise ob die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind.

Nur Arbeitsgericht prüft das Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtliche Prüfung der Kündigung bleibt daher alleine dem Arbeitsgericht vorbehalten. Eine Zustimmung des Integrationsamtes hat lediglich zur Folge, dass sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf die besonderen Schutzvorschriften berufen kann, die für Schwerbehinderte gelten. Darüber hinaus kann natürlich auch gegen die Entscheidung des Integrationsamtes vorgegangen werden. Es kann Widerspruch und in letzter Konsequenz auch Klage erhoben werden.

Zwei voneinander unabhängige Verfahren

Dies hält zwar das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht auf. Vielmehr wird das arbeitsgerichtliche Verfahren „durchentschieden“. Das arbeitsgerichtliche Verfahren wird aber wieder aufgenommen, sofern der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung von Verwaltungsgericht aufgehoben wird. Dann wird die ausgesprochene Kündigung endgültig unwirksam. Fazit: Auch bei einer Zustimmung des Integrationsamtes ist noch nichts verloren. Vielmehr kann aus Sicht eines Arbeitnehmers mit allen Kraft Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Kündigung vorgegangen werden und dies oftmals auch mit guten Erfolgsaussichten.

Muss ich meine Schwerbehinderung bei einer Kündigung mitteilen?

Viele Arbeitnehmer sind sich häufig unsicher, ob sie dem Arbeitgeber eine bestehende Schwerbehinderung mitteilen sollen. Sie fürchten Rechtsnachteile oder schlicht abgestempelt zu werden. Selbstverständlich ist die Frage, ob die Schwerbehinderung mitgeteilt wird, immer eine Frage des Einzelfalles.

Am besten Schwerbehinderung mitteilen

Aus kündigungsrechtlicher Sicht sollte jedoch eine Schwerbehinderung immer mitgeteilt werden. Geschieht dies nämlich nicht, besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer den besonderen und sehr weitreichenden Kündigungsschutz wegen der Schwerbehinderung verliert. Da in derartigen Fällen Fristen laufen, muss hier unverzüglich reagiert werden. Ansonsten kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, wenn er es im Vorhinein versäumt hat, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen

Kann ich als Schwangere überhaupt gekündigt werden?

Bekanntermaßen sind Schwangere und werdende Mütter Kraft Gesetz sehr gut vor einer Kündigung geschützt. In § 17 MuSchG ist nämlich festgehalten, dass die Kündigung einer Schwangeren bzw. einer werdenden Mutter unzulässig ist. Unter gewissen Umständen kann der Arbeitgeber jedoch bei der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde die vorherige Zustimmung zur Kündigung einholen. Der Arbeitgeber kann einen solchen Antrag grundsätzlich formfrei stellen. Allerdings wird ihm in aller Regel die begehrte Zustimmung nicht erteilt. Die zuständigen Gerichte haben nämlich mittlerweile entschieden, dass noch nicht einmal ein wichtiger Grund, der ansonsten zur fristlosen Kündigung ausreicht, eine Zustimmung der Behörde rechtfertigt.

Kündigung von Schwangeren ist Ausnahme

Vielmehr müssen darüber hinaus besondere Umstände hinzutreten, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, auch einer Schwangeren bzw. werdenden Mutter das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Nach unserer Erfahrung ist dies jedoch so gut wie ausgeschlossen. Selbst wenn die Arbeitnehmerin einen Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat, haben wir es schon erlebt, dass dann die zuständige Behörde die Zustimmung nicht erteilt, d.h. der Arbeitgeber dann trotz bewiesenem Diebstahl die Kündigung nicht aussprechen darf. Man kann zu dem besonderen Kündigungsschutz von Schwangeren bzw. werdenden Müttern stehen, wie man will. Die Absicherung einer Schwangeren bzw. werdenden Mutter ist in unserem Rechtssystem sehr weitreichend.

Muss ich meine Schwangerschaft bei einer Kündigung mitteilen?

Gleiches – wie bei der Schwerbehinderung – gilt bei der Schwangerschaft. Auch hier sollte aus kündigungsrechtlicher Sicht die Schwangerschaft dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden. Insofern gilt das unter der Rubrik „Muss ich die Schwerbehinderung bei einer Kündigung mitteilen?“ Gesagte entsprechend.

Gilt der Kündigungsschutz für Schwangere und Schwerbehinderte sofort?

Durch den besonderen Kündigungsschutz werden Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, Schwangere und Erziehende vor einer Kündigung geschützt. Ob der Kündigungsschutz jedoch sofort, d.h. gewissermaßen ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme gilt, ist eine Frage des Einzelfalles. Es kommt also darauf an, auf welchen besonderen Kündigungsschutz sich der Arbeitnehmer berufen will.

Schwangere haben sofort Kündigungsschutz…

Schwangere und junge Mütter genießen ab dem ersten Tag der Schwangerschaft den besonderen Kündigungsschutz. Eine wie auch immer geartete Wartezeit gibt es hierbei nicht. Gleiches gilt für einen Arbeitnehmer, der Elternzeit verlangt hat. Auch in einem solchen Fall gibt es in der Regel keine Wartezeiten, wenn die formalen Voraussetzungen berücksichtigt wurden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Anders verhält es sich jedoch bei Schwerbehinderten.

Schwerbehinderte erst nach 6 Monaten….

Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gilt erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat. Die Wartefrist muss also abgewartet werden.

Kann ich meinen besonderen Sonderkündigungsschutz verlieren?

Schwerbehinderte können ihren Sonderkündigungsschutz verlieren, wenn sie ihren Arbeitgeber nicht rechtzeitig über ihre Schwerbehinderung informieren. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, die zu mehr als 50 % schwerbehindert sind, Sonderkündigungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung das Integrationsamt anhören muss. Eine ohne Anhörung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Arbeitgeber muss von der Schwerbehinderung Kenntnis haben

Der Arbeitgeber muss jedoch Kenntnis über das Bestehen der Schwerbehinderung haben. Nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die Schutzrechte berufen. Interessant sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber bei der Kündigung nichts von der Schwerbehinderung wusste. In einem derartigen Fall laufen Fristen.

Arbeitgeber sofort informieren

Der Arbeitnehmer hat dann drei Wochen Zeit, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung zu informieren. Dann wird die Kündigung wegen der Schwerbehinderung unwirksam. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitnehmer dies mittels einer Kündigungsschutzklage ebenfalls innerhalb von drei Wochen geltend macht. Unterlässt der Arbeitnehmer die Klage und/oder die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber, kann er die Kündigung danach nicht mehr angehen. Die Kündigung ist dann wirksam.

Gibt es besonderen Kündigungsschutz bei der Schwangerschaftsvertretung?

Eine Arbeitnehmerin bewarb sich um eine Stelle als Schwangerschaftsvertretung, war jedoch beim Einstellungsgespräch schon selbst schwanger. Dies teilte sie dem Arbeitgeber jedoch nicht mit.

Schutz der Schwangeren ist weitreichend

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Da eine Frau bei ihrem Einstellungsgespräch nicht angeben muss, dass sie schwanger ist, war die Kündigung rechtswidrig. Einer Arbeitnehmerin darf aus ihrer Schwangerschaft kein Nachteil entstehen. Dies hatte zur Folge, dass der schwangeren Schwangerschaftsvertretung nicht gekündigt werden konnte.