Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
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Lindenberg & Witting

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Sascha O.

Bekannt aus

03. Januar 2023

Mobbing: Was nun?

An seinem eigenen Arbeitsplatz gemobbt zu werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Viele Arbeitnehmer in Deutschland berichten mittlerweile davon, Opfer von sogenannten Mobbing-Attacken zu sein. Eine ernste Situation, die nicht nur an die Nerven, sondern auch an das Gemüt geht. Doch hier die gute Nachricht: es gibt einige Möglichkeiten, wie man sich dagegen wehren und seine Ansprüche durchsetzen kann. Wir klären auf, was konkret unter Mobbing am Arbeitsplatz verstanden wird und was man als betroffener Arbeitnehmer grundsätzlich dagegen tun kann.

Mobbing am Arbeitsplatz: Was ist eigentlich Mobbing?
Auch wenn der Begriff des Mobbings an sich erst seit einigen Jahrzehnten in unserer Gesellschaft kursiert, so gibt es dieses sozialpsychologische Phänomen bestimmt schon so lange wie die Arbeitswelt selbst. Tatsächlich sind auch im Arbeitsrecht Mobbing-Vorfälle längst keine Ausnahmen mehr. Aus diesem Grund stellte das Landesarbeitsgericht Thüringen im Jahre 2001 erstmals eine greifbare Definition für Mobbing auf. Unter Mobbing am Arbeitsplatz fallen demnach alle Verhaltensweisen, die zu einer systematischen und fortgesetzten Schikane, Diffamierung oder Anfeindung einer Person beitragen. Dazu zählt auch jegliches negative Tun, das ein rechtlich nicht gedecktes Ziel verfolgt, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn jemand zu einer Kündigung gedrängt werden soll. Wichtig ist hierbei, dass das rechtswidrige Gesamtverhalten über einen längeren Zeitraum besteht.
Ein schlechtes Betriebsklima oder überzogene Kritik reichen nicht aus, um als Mobbing angesehen zu werden. Der Arbeitnehmer muss mit einer eindeutigen, schikanösen Natur behandelt werden, sodass ein Zusammenhang zwischen seinem Leiden und dem Handeln anderer Parteien am Arbeitsplatz besteht.

Die Kernkomponente von Mobbing ist dabei grundsätzlich, dass die Rechte des betroffenen Arbeitnehmers entscheidend verletzt werden. Zum einen wird hier das Persönlichkeitsrecht missachtet, zum anderen schadet Mobbing aber auch der Würde und Gesundheit des Menschen. Insbesondere die psychische Gesundheit trägt nachweislich einen großen Schaden davon, wenn eine Person systematischen Mobbing-Attacken zum Opfer fällt. Mobbing kann für den Betroffenen somit ein unerträgliches Ausmaß annehmen und bei großem Leidensdruck sogar den Alltag, das Privatleben und das soziale Umfeld beeinflussen.

Welche Arten von Mobbinghandlungen gibt es?
Mobbing kann viele Gesichter annehmen und erfolgt fast immer systematisch. Einzelne Handlungen treten hierbei also vermehrt auf, sodass man quasi ein System erkennen kann. Damit eine Verhaltensweise unter den Begriff des Mobbings fällt, ist es nicht nötig, dass diese auf einem ausgetüftelten Plan beruht. Mobbing kann also auch einen spontanen Charakter annehmen, solange es ein systematisches Ausmaß erreicht. Einzelne Verhaltensweisen, die als Mobbing begriffen werden können, sind unter anderem:

● Der Ausschluss des Arbeitnehmers von wichtigen Terminen
● Das Vorenthalten von wichtigen Informationen
● Die Übertragung sinnloser Aufgaben an den Arbeitnehmer
● Belästigungen und Beleidigungen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz oder im Internet
Mobbing durch den Vorgesetzten: Was versteht man unter Bossing?
Bossing beschreibt das vorsätzliche Mobben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. In diesem Fall übt der Arbeitgeber Kritik oder Anweisungen aus, die eine schikanierende Form annehmen. Von Bossing ist also die Rede, wenn:

● Der Arbeitnehmer einer permanenten Über- oder Unterforderung am Arbeitsplatz ausgesetzt ist
● Der Arbeitnehmer immerzu sinnlose oder nicht zu bewältigende Aufgabenstellungen erhält, wodurch die Qualität seiner Performance bedeutsam leidet
● Der Arbeitgeber bewusst die Ehre und Würde des Arbeitnehmers angreift, indem er ihn auf unberechtigte Art und Weise immer wieder kritisiert oder beleidigt
● Der Arbeitnehmer bewusst die Ehre und Würde des Arbeitnehmers angreift, indem er ihn gezielt vor seinen Kollegen abwertet

Allerdings muss hierzu erwähnt werden, dass nicht alle Formen von Kritik oder Anweisungen durch den Arbeitgeber als Bossing beziehungsweise Mobbing verstanden werden, immerhin herrscht zwischen den meisten Arbeitnehmern und ihren Vorgesetzten eine natürliche Hierarchie. Übt der Arbeitgeber also sein rechtmäßiges Direktionsrecht aus, erteilt aus Versehen fehlerhafte Anweisungen oder kritisiert mit einem unsachgemäßen Ton, liegt in der Regel kein Bossing vor. Auch fallen arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie Abmahnungen, Versetzungen und Kündigungen nicht unter Bossing.

Mobbing durch Kollegen: Ist das möglich?
Ja. Ein Arbeitnehmer kann auch von seinen Kollegen gemobbt werden, indem er von diesen regelmäßig und systematisch schikaniert oder angefeindet wird. In diesem Fall steht besonders die soziale Isolation des Arbeitnehmers im Vordergrund, was eine zusätzliche leidensintensive Belastung zum Mobbing darstellt. Beispiele für Mobbing durch Kollegen sind:

● Das Streuen von Gerüchten über den Arbeitnehmer
● Das Spinnen von Intrigen gegen den Arbeitnehmer
● Das bewusste und ständige Ignorieren des Arbeitnehmers
● Das ständige Unterbinden des Arbeitnehmers sich mitzuteilen
● Die bewusste Verweigerung von Hilfeleistungen
● Das bewusste und ständige Beleidigen oder der Ausspruch von Gehässigkeiten und Unhöflichkeiten
● Das bewusste Nachstellen des Arbeitnehmers beziehungsweise Stalking

Was kann man gegen Mobbing am Arbeitsplatz tun?
Gegen Mobbing am Arbeitsplatz sollte man sich auf jeden Fall zur Wehr setzen. Es handelt sich hierbei nämlich um ein rechtswidriges Verhalten, welches man beim besten Willen nicht dulden muss. So kann man sich als betroffener Arbeitnehmer direkt stufenweise gegen Mobbing wehren:

Ein klärendes Gespräch mit den Kollegen

Wenn ein Arbeitnehmer die unglückliche Erfahrung macht von seinem Kollegen gemobbt zu werden, ist es vorerst ratsam das direkte Gespräch mit der jeweiligen Person zu suchen. Solange noch ein Vertrauensverhältnis vorhanden ist, besteht nämlich die Chance, dass man dem Mobbing durch ein klärendes Gespräch ein Ende setzen kann.

An den Arbeitgeber oder Vorgesetzten wenden

Hat der entsprechende Kollege kein Interesse an einem klärenden Gespräch und setzt seine Mobbing-Attacken fort, sollte der betroffene Arbeitnehmer direkt zu seinem Vorgesetzten gehen und diesem über den Vorfall berichten. Idealerweise wird der Arbeitgeber oder Vorgesetzte daraufhin Maßnahmen gegen das Mobbing ergreifen.

An den Betriebsrat wenden

Wird der Arbeitnehmer durch seinen Vorgesetzten oder seinem Arbeitgeber selbst gemobbt, ist es sinnvoll den Betriebsrat direkt aufzusuchen und von dem Mobbing-Vorfall zu berichten.

Arbeitsrechtliche Beratung aufsuchen

Ist in dem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden oder sollte die Vertrauensbasis bereits aufgrund von Uneinsichtigkeit der Gesprächspartner zerbrochen sein, lohnt es sich für den betroffenen Arbeitnehmer seine rechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Hierfür eignet sich in jedem Fall das Hinzuziehen eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes. Mithilfe von arbeitsrechtlicher Beratung kann so effektiv vor Gericht gegen das Mobbing vorgegangen oder aber eventuell auch eine zügige außergerichtliche Einigung gefunden werden.

Ein Mobbing-Tagebuch führen

Kommt es zu einem Rechtsstreit, so muss der Arbeitnehmer das Mobbing unbedingt darlegen und beweisen können. Aus diesem Grund bietet es sich an ein extra Mobbing-Tagebuch zu führen, in welchem alle Mobbing-Vorfälle sorgsam dokumentiert werden (ggf. sind Beweise zu sichern). Diese werden vor den Gerichten auch als Beweismittel anerkannt. Der Arbeitnehmer sollte hierbei auf das objektive Geschehen eingehen und diese Mobbinghandlungen zeitnah und detailliert beschreiben. Außerdem sollte er sein subjektives Empfinden schildern. Was hat das Mobbing mit ihm gemacht? Welche psychischen und sozialen Auswirkungen hatten die einzelnen Mobbing-Vorfälle auf die betroffene Person? All das sind wichtige Punkte, über die im Vorfeld reflektiert werden sollte. Zusätzlich zum Mobbing-Tagebuch bietet es sich an, vertrauenswürdige Kollegen auf die Mobbing-Vorfälle aufmerksam zu machen, sodass diese gegebenenfalls auch mitnotieren können.

Eine Krankschreibung in Betracht ziehen

Bei einer zunehmenden psychischen und physischen krankhaften Beeinträchtigung wie beispielsweise Angstattacken, depressive Verstimmungen, Antriebslosigkeit oder körperliche Beschwerden sollte ein Arzt konsultiert werden. Dieser hat die Möglichkeit dem Arbeitnehmer eine Krankschreibung auszuschreiben, sodass er sich vorerst von seinem Arbeitsplatz fernhalten kann. Spätestens in diesem Entwicklungsstadium sollte ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen und rechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Als Arbeitnehmer ist man als Mobbing-Opfer nicht hilflos und sollte sich etappenweise gegen die Mobbinghandlungen zur Wehr setzen.

Welche rechtlichen Ansprüche hat der Arbeitnehmer bei Mobbing am Arbeitsplatz?
Zunächst einmal gibt es in Deutschland bislang kein “Mobbing-Gesetz”, welches sich explizit mit diesem Thema auseinandersetzt. Jedoch haben die Betroffenen immer die Möglichkeit ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen, denn hiervon gibt es einige. Wird man also am eigenen Arbeitsplatz gemobbt, ist man somit keinesfalls schutzlos. In den letzten Jahren haben die arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich mit Mobbing-Vorfällen beschäftigten, sogar zugenommen und Gerechtigkeit für die Betroffenen gezeigt.

Ansprüche gegen den Arbeitgeber beziehungsweise Vorgesetzten

1. Das Beschwerderecht:
Der Arbeitnehmer hat laut § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jederzeit das Recht, sich an der zuständigen Stelle des Betriebs über seinen Vorgesetzten oder Arbeitgeber zu beschweren, sollte er sich von diesem oder auch Dritten gemobbt fühlen. Hierzu wird bestenfalls eine schriftliche Beschwerde verfasst, ganz im Sinne eines Mobbing-Tagebuchs, welche zugleich alle Mobbinghandlungen, Zeitpunkte und Orte detailliert aufzählt und zusammenfasst. Zudem können hier zusätzlich Beweise in Form von E-Mails oder Zeugenaussagen gesammelt werden, um gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Arbeitgeber sogar Kenntnis von den Mobbing-Vorfällen hatte.

2. Der Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen
Gemäß § 12 Absatz 3 AGG kann der betroffene Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Mobbinghandlungen am Arbeitsplatz sofort unterbindet, indem der mobbende Kollege oder Vorgesetzte ermahnt, abgemahnt, versetzt oder sogar gekündigt wird. Zu welcher Maßnahme der Arbeitgeber hierfür konkret greift, liegt allerdings in seinem Ermessen.

3. Der Anspruch auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung
Sollte der betroffene Arbeitgeber keine augenscheinlichen oder nur unzulängliche Maßnahmen in die Wege leiten, um das Mobbing zu unterbinden, hat der betroffene Arbeitnehmer den Anspruch seine Tätigkeit ohne Verlust seines Gehalts einzustellen. Dies dient seinem eigenen Schutz und ergibt sich aus § 14 AGG. Dieser Anspruch ist jedoch mit einem Risiko verbunden, denn sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Voraussetzungen für den Zurückbehalt der Arbeitsleistung nicht vollständig gegeben waren, kann dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung drohen.

4. Der Anspruch auf Schadenersatz
Sollte der Arbeitgeber tatsächlich nachweislich nichts dafür tun, dass das Mobbing am Arbeitsplatz stoppt oder seinem eigenen mobbenden Verhalten kein Ende setzen, verletzt er seine Fürsorgepflicht. Der betroffene Arbeitnehmer kann dann auf seinen Anspruch auf Schadensersatz bestehen, welcher beispielsweise in Form von Bewerbungskosten, einem zusätzlichen Gehalt oder Krankengeld an ihn ausgezahlt werden könnte. Die Höhe und Art des Schadensersatzes hängt grundsätzlich auch von der Mobbinghandlung an sich und der jeweiligen Beeinträchtigung für den Betroffenen ab.

Ansprüche gegen mobbende Kollegen

1. Der Anspruch auf Widerruf beziehungsweise Unterlassung
Gegen mobbende Äußerungen von Kollegen am Arbeitsplatz, die eine rufschädigende, verletzende oder beleidigende Wirkung haben, kann der betroffene Arbeitnehmer vorgehen, indem er seinen außergerichtlichen Anspruch auf Widerruf geltend macht oder vom Mobber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt. Weigert sich der mobbende Kollege jedoch, kann über eine Unterlassungs- und Widerrufsklage nachgedacht werden.

2. Der Anspruch auf eine Strafanzeige beziehungsweise Strafantrag
Auch ein strafrechtliches Vorgehen stellt eine Option für den gemobbten Arbeitnehmer dar, immerhin handelt es sich bei Mobbing in den meisten Fällen um rechtswidriges Verhalten der eigenen Kollegen und somit auch um die Verletzung strafrechtlicher Vorschriften. Zu diesen Fällen zählen insbesondere Beleidigungsdelikte, Körperverletzungsdelikte sowie Straftaten gegen die sexuelle oder religiöse Selbstbestimmung. Auch, wenn eine Strafanzeige gegebenenfalls zu einer Gegenanzeige oder sogar Verleumdung führen kann, so ist sie doch ein wirkungsvolles Mittel, um dem üblen Tun der Mobber ein Ende zu setzen.

Unser Fazit zu Mobbing: Was nun?
Leider ist nicht alles, was im Alltag als Mobbing gesehen wird, vom Recht erfasst. Zunächst geht es bei Mobbing am Arbeitsplatz lediglich um das systematische Schikanieren, Anfeinden und Diskriminieren durch entweder einen Kollegen, einem Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber selbst. Trotzdem muss und soll sich ein Arbeitnehmer das Mobbing keinesfalls gefallen lassen. Die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts ist größtenteils arbeitnehmerfreundlich ausgelegt und bietet Opfern von Mobbing-Attacken viele Ansprüche. Das aktive Vorgehen und Wehren gegen Mobbing am Arbeitsplatz sowie die konsequente Geltendmachung der eigenen Rechte ist vielversprechend und aussichtsreich. Hierfür ist es ratsam ein Mobbing-Tagebuch anzulegen, welches die entsprechenden Mobbing-Vorfälle sorgsam dokumentiert und sogar bei Gericht als Beweismittel genutzt werden darf. Durch das Hinzuziehen eines Spezialisten für Arbeitsrecht hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich ein umfangreiches Bild seiner Situation und seiner Aussichten zu machen. So werden den entsprechenden Personen das Handwerk gelegt und der gemobbte Arbeitnehmer erhält die Chance auf einen Schadensersatz und die ihm zustehende Gerechtigkeit.

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