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Nach fristloser Kündigung: Wer zahlt?

Das Wichtigste vorweg: Arbeitnehmer können nur in sehr seltenen Fällen aufgrund einer Krankheit fristlos gekündigt werden. Eine Kündigung wegen Krankheit mit Frist ist bereits an recht hohe Anforderungen geknüpft und lässt sich häufig mit einer Kündigungsschutzklage kippen.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Nach fristloser Kündigung: Wer zahlt?:

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Kann mich mein Arbeitgeber wegen Krankheit fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung wegen einer Krankheit kommt für gewöhnlich gar nicht infrage. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur fristlos kündigen, wenn die Zusammenarbeit nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist für ihn zumutbar ist. Im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, den gekündigten Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen weiterhin zu bezahlen. Diese gesetzliche Vorschrift kann er nicht mit einer fristlosen Kündigung umgehen.

Man sollte hierbei stets im Hinterkopf behalten, dass eine fristlose Kündigung nicht dasselbe ist wie eine außerordentliche Kündigung. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung gibt es nämlich bestimmte Fälle, in denen eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit möglich ist. Solch eine außerordentliche Kündigung hat sogar eine Frist. Es handelt sich hierbei um die sogenannte soziale Auslauffrist.

Diese außerordentliche Kündigung ist möglich bei Arbeitnehmern, die nicht ordentlich gekündigt werden können. Unter besonders strengen Voraussetzungen darf ihnen ausnahmsweise außerordentlich gekündigt werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer in den nächsten Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren kann. Betroffene sind unter anderem Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz, Mitglieder des Betriebsrats, tariflich unkündbare Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer in Pflege- oder Elternzeit. Diese außerordentliche Kündigung erfolgt stets unter Beachtung der längst möglichen Kündigungsfrist.

Unter welchen Voraussetzungen hat der Arbeitgeber das Recht, mich fristlos zu kündigen?

Arbeitnehmer können also nicht aufgrund einer Krankheit fristlos gekündigt werden. Der Arbeitgeber ist jedoch trotzdem dazu berechtigt, Ihnen aus anderen Gründen während einer Krankheit fristlos zu kündigen. Schwere Pflichtverletzungen vonseiten des Arbeitnehmers können grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung führen.

In Verbindung mit einer Krankheit gelten unter anderem folgende Fehlverhalten als schwere Pflichtverletzungen:

Krankfeiern

Wenn Sie nur so tun, als ob Sie krank sind und in Wahrheit nur arbeitsfreie Tage genießen, kann dies zu einer fristlosen Kündigung führen. In der Regel greift der Arbeitgeber bei dieser Art von Pflichtverletzung aber eher zu einer Abmahnung oder einer ordentlichen Kündigung mit Frist. Das Krankfeiern des Arbeitnehmers gibt dem Arbeitgeber grundsätzlich das Recht zu einer fristlosen Kündigung. Letztlich handelt es sich um einen Betrug zum Erhalt von Entgeltfortzahlung.

Androhung einer Krankheit

Durch die Androhung einer Krankheit gibt man im Endeffekt nur zu, dass man krankfeiern möchte. Deshalb muss man auch hierbei mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ob diese tatsächlich wirksam ist, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Zu spätes Krankmelden

Wenn Sie arbeitsunfähig sind, müssen Sie sich so schnell wie möglich bei Ihrem Arbeitnehmer krankmelden und nach spätestens drei Tagen ein Attest von Ihrem Arzt vorlegen. Je nach Arbeitsvertrag kann diese Frist jedoch auch kürzer sein. Falls Sie kein Attest vorlegen, kann Ihnen der Arbeitgeber aber nicht direkt fristlos kündigen. Stattdessen wird der Arbeitnehmer für gewöhnlich vom Arbeitgeber abgemahnt. Kommt es jedoch mehrmals zu einem gleichartigen Fehlverhalten, kann der Arbeitgeber eine Kündigung in Betracht ziehen.

Freizeitaktivitäten trotz Krankheit

Arbeitnehmer werden jedoch häufig fristlos gekündigt, weil sie während einer Krankheit bei Freizeitaktivitäten wie Kino- oder Restaurantbesuchen beobachtet werden. Tatsächlich sind diese Aktivitäten für krankgeschriebene Arbeitnehmer jedoch nicht verboten. Während Ihrer Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie alles tun, was Ihrer Genesung nicht schadet. Ein Arbeitnehmer, der mit einem gebrochenen Arm im Restaurant essen geht, muss sich also nicht vor einer fristlosen Kündigung fürchten. Falls Sie jedoch vorgeben, mit einer Grippe im Bett zu liegen und dann in der Öffentlichkeit bei Freizeitaktivitäten gesichtet werden, kann dies Konsequenzen nach sich ziehen. Eine fristlose Kündigung ist aber auch unter diesen Gegebenheiten nicht so einfach. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hierbei einen hohen Beweiswert. Für eine fristlose Kündigung benötigt der Arbeitgeber in der Regel also mehr als nur eine Beobachtung bei Freizeitaktivitäten.

Hat der Arbeitnehmer trotz einer Kündigung einen Anspruch auf Krankengeld?

Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, krankgeschriebenen bzw. arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, die gesetzlich versichert sind, sechs Wochen lang weiterhin das Entgelt zu zahlen. Nach Ablauf dieser sechs Wochen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse (§ 44 I 1 SGB V). Der Krankengeldbetrag entspricht 70 Prozent des bisherigen Bruttoentgelts und ist somit geringer als das letzte Gehalt. Dafür wird das Krankengeld jedoch über einen Zeitraum von bis 78 Wochen von der Krankenkasse ausgezahlt, solange der Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld weiterhin bestehen bleibt.

Wenn der Arbeitnehmer bereits gekündigt wurde und dann während der laufenden Kündigungsfrist erkrankt, kommt es häufig zum Streit darüber, ob er einen Anspruch auf Krankengeld hat.

Hierbei müssen unterschiedliche Szenarien berücksichtigt werden:

  • Für gewöhnlich gibt es bei einer Erkrankung während der Kündigungsfrist keine Abweichungen. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall also auch sechs Wochen weiter das Entgelt. Die Kündigungsfrist wird durch die Erkrankung nicht verlängert. Nach den sechs Wochen folgt nahtlos das Krankengeld.
  • Wenn die Krankheit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus dauert, zahlt die Krankenkasse trotzdem weiter das Krankengeld, bis der Versicherte wieder arbeitsfähig bzw. gesund ist.
  • Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor die sechs Wochen zu Ende sind. Wenn der Arbeitnehmer weiterhin krank ist, muss der Arbeitgeber das Entgelt nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zahlen, danach nicht mehr.
  • Weigert sich der Arbeitgeber, das Entgelt zu zahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis noch nicht zu Ende ist und die sechs Wochen noch nicht abgelaufen sind, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse tritt in diesem Fall also in Vorleistung, um die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers zu sichern. Der Vergütungsanspruch wird dann auf die Krankenkasse übertragen. Sie muss sich das ausgezahlte Krankengeld beim Arbeitgeber zurückholen und diesen im Notfall auf Zahlung zu verklagen.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, wenn er am letzten Arbeitstag krank ist?

Wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag krank ist, kommt es häufig zum Streit darüber, ob er einen Anspruch auf Krankengeld hat. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nämlich eigentlich erst am Tag nach der Krankschreibung. Bei einer Krankschreibung am letzten Arbeitstag entsteht der Anspruch auf Krankengeld somit am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Krankenkassen haben somit in der Vergangenheit in manchen Fällen argumentiert, dass kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

Das Bundessozialgericht hat mittlerweile jedoch in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass hierbei nur wichtig ist, ob die Krankschreibung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte. Es genügt also, wenn der Arbeitnehmer am letzten Tag arbeitsunfähig geschrieben wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, und Urteil vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R).

Besteht ein Krankengeldanspruch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer?

Wenn der Arbeitnehmer in gesunder Verfassung kündigt, hat dies in der Regel keine Auswirkungen auf seine Krankengeld- und Entgeltfortzahlungsansprüche, sollte er zu einem späteren Zeitpunkt erkranken.

Kündigt der Arbeitnehmer hingegen während einer fortlaufenden Erkrankung, hat dies Konsequenzen für seine Ansprüche. Rechtlich wird die Kündigung während einer Krankheit nämlich als Verzicht auf die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung in Form der Entgeltfortzahlung gewertet. Der Arbeitnehmer bezieht deshalb ab dem Zeitpunkt der Kündigung vorzeitig Krankengeld. Wenn der Arbeitnehmer auf diese Weise kündigt, kann das außerdem ein Ruhen des Krankengeldes mit sich bringen. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Das Krankengeld ruht nämlich nur, wenn dem Kündigenden ein schuldhafter Verzicht nachgewiesen werden kann.

Wenn es erhebliche Gründe für die Kündigung gibt und der Arbeitnehmer dementsprechend der Krankenkasse durch den Ausspruch der Kündigung nicht schaden wollte, kommt es nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar für den Arbeitnehmer, kann man in der Regel von einem erheblichen Kündigungsgrund ausgehen. Beispiele dafür sind unter anderem Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.

Besteht ein Anspruch auf Krankengeld auch bei einer außerordentlichen Kündigung?

Wird der Arbeitnehmer aufgrund seines Fehlverhaltens außerordentlich gekündigt, hat dies zunächst keinen Einfluss auf seinen Krankengeldanspruch. Man muss hierbei jedoch berücksichtigen, dass die Agentur für Arbeit beim Jobverlust aufgrund einer außerordentlichen Kündigung in der Regel eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt. Während dieser Sperrzeit hat der Erkrankte auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Je nach Dauer der Sperrzeit erhält der Gekündigte somit bis zu 12 Wochen lang weder Arbeitslosen- noch Krankengeld.

Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung auf den Krankengeldanspruch aus?

Wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Vergleich abschließen, welcher die Zahlung einer Abfindung beinhaltet, kann sich dies auf den Krankengeldanspruch auswirken. Eine Abfindung, bei der es sich faktisch um die Zahlung eines versteckten Arbeitsentgeltes oder rückständigem Lohn handelt, bezeichnet man auch als unechte Abfindung. Aus rechtlicher Hinsicht wird dies als eine Zahlung von Arbeitsentgelt gewertet. Die Abfindung wird in diesem Fall auf das Krankengeld angerechnet.

Bei einer echten Abfindung wird die Zahlung hingegen nicht auf das Krankengeld angerechnet. Diese Abfindung dient als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und wird spezifisch wegen der Beendigung der Beschäftigung gezahlt. Die Zahlung ist zwar steuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Deshalb wird die Abfindung hierbei auch nicht auf das Krankengeld angerechnet. Bei einer fortlaufenden Erkrankung hat der Versicherte also auch weiterhin Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes, wenn die Kündigungsfrist beachtet ist.

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