Schadensersatz bei Kopftuchverbot
Das Bundesarbeitsgericht setzt in einem aktuellen Urteil die in den letzten Jahren mehr und mehr ausdifferenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Tragens von Kopftüchern in staatlichen Institutionen um. Eine Bewerberin, die nach eigenen Angaben der islamischen Glaubensrichtung angehört und sich auf eine Stelle als Lehrerin bei einer staatlichen Schule beworben hatte, wurde bei deren Besetzung nicht berücksichtigt und erhob daraufhin Klage.
Klage bei Kopftuchverbot
Hintergrund war, dass sie nach dem Bewerbungsgespräch auf das Kopftuch angesprochen wurde, dass sie aus religiösen Motiven trug und auch bei Ausübung ihrer Lehrtätigkeit tragen wolle. Ein Mitarbeiter der Beklagten wies sie dabei auf §2 des Berliner Neutralitätsgesetzes hin, in dem es wie folgt heißt:
“Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. […]“
Pauschales Kopftuchverbot ist unwirksam
Die Richter sahen in diesem Verhalten einen Hinweis darauf, dass die Klägerin wegen ihrer Glaubensrichtung nicht eingestellt wurde und rügte eine Verletzung der verfassungsrechtlich verbürgten Religionsfreiheit, die ihren Niederschlag in Art. 4 GG findet. Unter Bezugnahme auf eine vorangegangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sei es insbesondere nicht hinnehmbar, ein pauschales Kopftuchverbot durchzusetzen. Vielmehr habe die Beklagte darlegen müssen, dass und inwiefern eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden drohe, sollte die Klägerin mit Kopftuch unterrichten wollen. So jedoch habe sie sich nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gem. §15 Abs. 2 AGG schadensersatzpflichtig gemacht, da der Klägerin in der Folge eine unangemessene (und nicht gerechtfertigte) Benachteiligung im Sinne des §3 Abs. 2 AGG widerfuhr.
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