Schwangeren droht der Verlust des Kündigungsschutzes, wenn Sie Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht mitteilen
Schwangere und werdende Mütter genießen im Kündigungsschutz rechtlich einen besonderen Stellenwert. Nach § 9 MuSchG gilt ein absolutes Kündigungsverbot. Obwohl es auch hierzu Ausnahmevorschriften gibt, führt dies aber in der Praxis gleichwohl dazu, dass einer Schwangeren nicht gekündigt werden kann. Selbst die sonst übliche Dreiwochenfrist, innerhalb derer die Kündigung angegangen werden muss, gilt für eine Schwangere nicht. Die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts beginnt nämlich erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der vom Arbeitgeber im Vorhinein anzurufenden Behörde. All diese Privilegien gelten jedoch nur dann, sofern der Arbeitgeber im Vorhinein auch tatsächlich wusste, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist. Zumindest aus kündigungsrechtlicher Sicht sollte eine Schwangere ihrem Arbeitgeber den Eintritt der Schwangerschaft sofort mitteilen, da für sie dann diese weitreichenden Schutzrechte gelten. Aber selbst wenn die Kündigung bereits in der Welt ist und der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste, gibt es noch einen Rettungsanker. Sofern die Schwangere ihrem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt, dass sie schwanger ist, wird die Kündigung unzulässig. Allerdings muss die Kündigung dann innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang beim Arbeitsgericht angegriffen werden, da der Arbeitgeber im Vorhinein von der Schwangerschaft keine Kenntnis hatte.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Schwangere kraft Gesetz sehr gut vor Kündigungen geschützt sind. Allerdings muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Vorhinein bekannt sein. Ist dies nicht der Fall und eine Kündigung in der Welt, muss schnell reagiert werden. Dem Arbeitgeber ist dann innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaft mitzuteilen und gleichzeitig muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Sofern Sie schwanger sind und eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie möglichst schnell einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung!
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