Beim Urlaub wird zwischen Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Bildungsurlaub unterschieden.
Die näheren Einzelheiten zum Urlaub hat der Gesetzgeber im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dort ist auch der gesetzliche Mindesturlaub festgelegt. Ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Da heutzutage jedoch üblicherweise von einer Fünf-Tage-Woche ausgegangen wird, beträgt der gesetzliche Urlaub demnach 20 Arbeitstage. Jedem Arbeitnehmer muss also mindestens für 4 Wochen im Jahr Urlaub gewährt werden. Der Urlaubsanspruch entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat. Der Urlaub ist nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes zusammenhängend zu gewähren. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass während des Urlaubs ein Erholungseffekt eintritt und der Urlaub nicht über das ganze Jahr verteilt wird. Hiervon wird in der Praxis entgegen der gesetzlichen Vorschriften oftmals abgewichen. Eine teilweise Gewährung des Urlaubs kommt immer dann in Betracht, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. In einem derartigen Fall steht dem Arbeitnehmer pro vollendetem Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Für die Gewährung des Urlaubs ist § 7 Abs. 1 BUrlG maßgeblich. Danach sind Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen, entgegenstehen.
Ist der Urlaub einmal gewährt worden, kann er in der Regel nicht mehr widerrufen werden. Dies kann in der Regel nur im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer geschehen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt zahlen. In der Regel ist der vereinbarte Lohn weiterzuzahlen. In gewissen Branchen, beispielsweise in der Baubranche, existieren Urlaubskassen, die die Zahlung des Urlaubsgeldes verantworten. Diese Urlaubskassen werden durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber unterhalten. Der Urlaub muss regelmäßig tatsächlich und in Natura gewährt werden. Die Urlaubsabgeltung durch Geld kommt nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Der Arbeitgeber muß auf Gewährung des Urlaubs gerichtlich in Anspruch genommen werden, sofern er sich widerrechtlich weigert, den Urlaub zu gewähren. Eine Abgeltung des Urlaubs kommt nur ausnahmsweise in Betracht, sofern der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Dann ist der Urlaub abzugelten. In den letzten Jahren hat es hier eine erhebliche Änderung der Rechtsprechung gegeben, die sehr arbeitnehmerfreundlich ist. Während in der Vergangenheit der Urlaub bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Ende des Jahres verfallen ist, steht dem Arbeitnehmer nunmehr ein Abgeltungsanspruch bis zur Grenze der Verjährung zu. Dies wurde durch den EuGH so entschieden. Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch gegenwärtig noch im Fluss.
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