Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
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Lindenberg & Witting

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Sascha O.

Bekannt aus

26. September 2022

Was mache ich, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Die Kündigung liegt plötzlich auf dem Tisch und Sie wissen nicht, was zu tun ist? Natürlich ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber immer ein Schock. Denn mit dem Jobverlust brechen nicht nur die bisherigen Routinen des Alltags oder soziale Kontakte auf der Arbeit weg, sondern die finanzielle Situation verschlechtert sich auch signifikant von einem Moment auf den anderen. Trotz des Schocks und der drohenden sich zu verändernder Situation sollten Sie sich aber nicht verunsichern lassen. Sie kann immer noch abgewendet werden oder die eigenen Interessen im Falle einer wirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden.

Überblick:

  • Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer eine Herausforderung.
  • Kündigungen sind nicht immer gerechtfertigt und enthalten oft Fehler.
  • Deshalb sollte eine Kündigung durch den Arbeitgeber immer präzise geprüft werden und gegebenenfalls entsprechende rechtliche Schritte in Betracht gezogen werden.
  • Ein besonderer Kündigungsschutz besteht u.a. bei schwangeren und schwerbehinderten Arbeitnehmern.

 

Was tun bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Haben Sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor sich liegen, sind zunächst acht wichtige Schritte zu befolgen, um Ihre Interessen durchzusetzen. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden.

 

1. Verlangen Sie ein Zwischenzeugnis

Werden Sie gekündigt, sollten Sie in jedem Fall ein Arbeitszeugnis verlangen. Damit haben Sie anschließend bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und können sich bereits im Zeitraum zwischen der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags bei anderen Arbeitgebern bewerben.

Denn nach § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Sie nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Wenn Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterarbeiten, haben Sie auch einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nach der Kündigung. Dieses sollten Sie auch verlangen, denn so können Sie sich bereits nach der Kündigung bis zum offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses bewerben.

Dabei sollten Sie darauf achten, dass dieses auf Firmenpapier gedruckt wurde und eigenhändig durch den Arbeitgeber unterschrieben wurde.

Sofern es sich um ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis handelt, müssen, mit Blick auf den Inhalt, neben den Personalien und der Dauer des Arbeitsverhältnisses, die genauen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Beschäftigung bewertend beschrieben werden. Hier gilt: Sind Sie mit der Bewertung Ihrer Leistung nicht einverstanden, sollten Sie, trotz der Kündigung, das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Denn: Ihr Arbeitszeugnis ist ausschlaggebend für den Erfolg Ihrer weiteren Bewerbungen und die Aussicht auf einen neuen Job. Daher sollten Sie sich nicht etwa mit falschen oder unvollständigen Beschreibungen zufriedengeben.

2. Beantragen Sie Arbeitslosengeld

Haben Sie eine Kündigung erhalten, ist es wichtig, schnell zu reagieren. Denn ab Erhalt der Kündigung haben Sie nur drei Tage Zeit, sich arbeitslos und arbeitssuchend zu melden. Diese Frist sollten Sie nicht verpassen. Andernfalls kann Ihnen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen.

Erhalten Sie also beispielsweise an einem Dienstag eine Kündigung, müssen Sie sich also spätestens am Freitag arbeitssuchend melden. Geht Ihnen die Kündigung an einem Freitag zu, gilt der darauffolgende Mittwoch als letzter möglicher Tag für die Meldung beim Arbeitsamt. Samstage und Sonntage werden bei der Frist nicht mitgezählt.

Verpassen Sie diese Frist, könnten Sie bis zu zwölf Wochen später Arbeitslosengeld erhalten und riskieren so erhebliche finanzielle Verluste.

Um sich arbeitssuchend zu melden, müssen Sie nicht persönlich erscheinen und können dies einfach telefonisch oder online erledigen.

Sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist, müssen Sie allerdings persönlich erscheinen und Arbeitslosengeld beantragen.

3. Klären Sie Ihren verbleibenden Resturlaub

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber haben Sie als Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Urlaubsanspruch. Nach Eingang der Kündigung haben Sie daher zwei Möglichkeiten: Sie können sich Ihren Urlaub ausbezahlen lassen (Urlaubsabgeltung) oder Sie nehmen sich Ihre verbleibenden Urlaubstage während der Kündigungsfrist. In jedem Fall sollten Sie nicht auf Ihren Resturlaub oder eine Urlaubsabgeltung verzichten.

4. Melden Sie gegebenenfalls eine Schwangerschaft oder Behinderung

Sollten Sie schwanger sein oder eine Schwerbehinderung haben, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Sind Sie demnach zum Zeitpunkt der Kündigung entweder schwanger oder schwerbehindert, ist die Kündigung unwirksam. Wenn Sie Ihren Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft oder der vorliegenden Schwerbehinderung informiert haben, haben Sie nun zwei Wochen Zeit, um dies nachzuholen und so den Ihnen zustehenden Kündigungsschutz zu wahren.

Haben Sie eine Schwerbehinderung steht Ihnen in vielen Fällen erst nach einer Beschäftigung, die mindestens sechs Monate andauert, ein besonderer Kündigungsschutz zu. Unter Umständen allerdings auch schon direkt nach der Beantragung der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. In diesem Fall bedeutet das, dass die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf (§ 168 SGB IX.).

5. Bleiben Sie ruhig und nehmen Sie nichts persönlich

Eine Kündigung nagt auch immer an dem eigenen Selbstwertgefühl und dem Selbstbewusstsein. Wichtig ist dennoch, die Kündigung nicht persönlich zu nehmen. Bleiben Sie stattdessen ruhig, prüfen Sie die nächsten Schritte und loten Sie Ihre Möglichkeiten aus, die Kündigung als unwirksam zu erkennen oder die eigenen Interessen dennoch bestmöglich durchzusetzen. Denn eine Kündigung hat selten persönliche Gründe, sondern meistens wirtschaftliche. Und wichtig: Unterschreiben Sie nichts voreilig.

Versuchen Sie, den Mut nicht zu verlieren und zuversichtlich im Berufsleben einen Neustart zu wagen.

6. Prüfen Sie die Kündigung oder den Aufhebungsvertrag

Sie sollten unbedingt prüfen, ob die ausgesprochene Kündigung rechtens ist. Beispielsweise ist in der Regel nur ein Personalleiter oder ein Geschäftsführer dazu berechtigt, die Kündigung zu unterschreiben. Unterschreibt hingegen eine andere Person, benötigt diese in der Regel eine Vollmacht. In einem solchen Fall haben Sie also unter Umständen bereits die Möglichkeit, der Kündigung zu widersprechen oder diese dadurch zumindest hinauszuzögern.

In manchen Fällen wird auch ein Aufhebungsvertrag angeboten. Er führt allerdings auch meistens zu einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld.

Eine Kündigung kann auf unterschiedliche Weise ausgesprochen werden. Wirksam ist sie allerdings nur, wenn sie Ihnen in der Schriftform zugegangen ist – also schriftlich auf Papier. Das gesprochene Wort, eine E-Mail oder SMS reichen nicht aus, damit die Kündigung wirksam ist.

Die schriftliche Kündigung kann entweder auf dem Postweg zugestellt werden, oder sie wird persönlich übergeben. In manchen Fällen werden Arbeitnehmer auch, bevor die Kündigung postalisch zugestellt wird, bereits im Vorfeld mündlich über die eigene Kündigung informiert.

In jedem Fall sollten Sie aber ruhig bleiben. Tränen, Wutausbrüche, Angst oder Drohungen helfen jetzt nicht weiter. Ebenso können Sie sich nicht einfach weigern, die Kündigung entgegenzunehmen, denn juristisch ändert dies nichts daran, dass die Kündigung zugegangen ist. Im besten Fall nehmen Sie die Kündigung erst einmal kommentarlos entgegen und sammeln sich.

Anschließend ist es wichtig, das Datum zu notieren, wann die Kündigung bei Ihnen eingegangen ist – egal, ob dies postalisch oder persönlich geschehen ist. Denn dieses Datum ist wichtig für den Beginn der Kündigungsfrist und der Klagefrist für eine mögliche Kündigungsschutzklage (drei Wochen: (§§ 4, 13 KSchG)).

Das Datum, welches auf dem Schreiben selbst steht, ist dabei unerheblich. Es zählt lediglich das Datum, an dem die Kündigung Ihnen zugegangen ist oder Sie es hätten erhalten müssen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Briefkasten einmal täglich geleert wird. Ob dies faktisch so geschieht, ist dabei nicht wichtig.

Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, Sie im Zuge der ausgesprochenen Kündigung freizustellen. Das bedeutet, dass Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbezahlt werden, aber nicht mehr auf der Arbeit erscheinen müssen. Allerdings kann dieser Umstand sich jederzeit ändern, denn bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist kann die Freistellung noch zurückgezogen werden. Es kann also sein, dass Sie doch noch arbeiten müssen innerhalb der Kündigungsfrist. Sie sollten daher Pläne nur unter Kalkulation dieses Risikos machen. Der Arbeitgeber kann Sie allerdings auch in Ausnahmefällen „unwiderruflich“ freistellen – dann entfällt die Gefahr, noch einmal auf der Arbeit erscheinen zu müssen.

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Kündigung sollten Sie auf folgende Fehlerquellen achten:

  • Form der Kündigung:

Eine Kündigung kann bereits wegen ihrer Form unwirksam sein. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Sie muss Ihnen daher handschriftlich oder getippt und in ausgedruckter Form im Original mit einer Unterschrift des Arbeitgebers zugehen. Darin muss der Arbeitgeber Ihnen erklären, dass er Ihnen kündigt. Erfolgt die Kündigung beispielsweise per Mail, SMS oder mündlich, ist sie unwirksam.

Eine Kündigung kann bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aus:

  • Personenbedingten Gründen,
  • Verhaltensbedingten Gründen,
  • Oder betriebsbedingten Gründen

… erfolgen.

Eine personenbedingte Kündigung kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeit beispielsweise aufgrund einer Erkrankung nicht mehr ausführen kann. Allerdings kommt es auf die Art und Dauer der Erkrankung an, ob die Kündigung in diesem Fall gerechtfertigt ist.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Diese Kündigung muss allerdings in den meisten Fällen vorher abgemahnt werden. So soll der Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden und kann dieses gegebenenfalls korrigieren. Wird das Verhalten nicht geändert und tritt häufiger in kurzen Abständen – nicht etwa im Abstand von zwei Jahren – auf, kann der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt werden.

Eine betriebsbedingte Kündigung bedeutet, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers weggefallen ist. Eine Weiterführung der Beschäftigung ist nach Durchführung einer Sozialauswahl demnach nicht mehr möglich.

Bei der Sozialauswahl müssen Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten berücksichtigt werden.

  • Fristlose Kündigung erfolgt ohne wichtigen Grund

Eine fristlose Kündigung kann im Falle von besonders schwerwiegenden Anlässen ausgesprochen werden. Der Arbeitnehmer wird ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen. Man spricht dann von einer außerordentlichen Kündigung. Auch diese muss schriftlich erfolgen.

Allerdings muss es dafür einen wichtigen Grund geben, denn das Arbeitsverhältnis endet dann von einem Tag auf den anderen (§ 626 BGB). Er muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

  • Sonderkündigungsschutz

Manche Personengruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz und können nur schwer gekündigt werden. Oft gilt der sogenannte Sonderkündigungsschutz bereits in der Probezeit und auch in Unternehmen, in denen sonst das Kündigungsschutzgesetz nicht angewendet wird.

Dazu zählen unter anderem Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte nach der Probezeit (allerdings muss auch in der Probezeit die Kündigung beim Integrationsamt angezeigt werden) und Schwangere und Arbeitnehmer in der Elternzeit.

  • Beteiligung des Betriebsrates

In größeren Betrieben wird durch die Arbeitnehmer meistens ein Betriebsrat gewählt. Er vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Gibt es einen solchen Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Bei dieser Anhörung muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ebenfalls die Gründe für die Kündigung erläutern.

7. Prüfen Sie, ob Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen möchten

Wird durch den Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Kündigung ausgesprochen, können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. Auf diese Weise können Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung bekommen.

In vielen Fällen kommt eine Kündigung überraschend. In einigen Fällen kommt sie dem Arbeitnehmer aber auch ganz gelegen – zuletzt hat er sich womöglich ohnehin nicht mehr so wohlgefühlt. In beiden Fällen sollte allerdings die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage geprüft werden.

Dadurch soll in der Regel eine Weiterbeschäftigung bewirkt werden. In der Realität sieht das allerdings meist anders aus: denn eine Weiterbeschäftigung würde in vielen Situationen zu Unzufriedenheit auf beiden Seiten führen. Der Arbeitgeber hat durch die Aussprache der Kündigung bereits gezeigt, dass er kein Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses hat, und der Arbeitnehmer fühlt sich nicht mehr wertgeschätzt, das Vertrauensverhältnis ist beschädigt.

Eine Kündigungsschutzklage wird deshalb in den meisten Fällen erhoben, um eine Abfindung auszuhandeln. Aber auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann hinausgezögert werden und Sie haben somit mehr Zeit, sich auf einen neuen Job zu bewerben. Auch die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses kann dadurch erreicht werden. Somit können wirtschaftliche Nachteile, die eine Kündigung mit sich bringt in Teilen aufgefangen werden.

Allerdings müssen Sie schnell reagieren, denn eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb der ersten drei Wochen nach Zugang der Kündigung angestrengt werden. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Nach Ablauf der Frist haben Sie keine oder nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten, gegen Ihren Arbeitgeber vorzugehen.

Allerdings sollte eine solche Klage nicht ohne rechtlichen Beistand erhoben werden. Die wenigsten Arbeitgeber kennen alle Regeln und wissen nicht, worauf sie achten müssen. Andernfalls drohen Formfehler, die nicht mehr korrigiert werden können oder Sie verpassen Fristen.

8. Holen Sie sich einen rechtlichen Beistand

Ein Anwalt, der sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, kann Ihnen zu einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage verhelfen. Denn er kennt die Kniffe und Tricks von Arbeitgebern und weiß, welche finanziellen Nachteile auf Sie zukommen könnten und wie man diese zum einen mildert und zum anderen Ihre Interessen durchsetzt.

Ein professioneller Anwalt kann Sie über all Ihre Möglichkeiten umfassend beraten.

Grundsätzlich lohnt es sich allerdings bei einer Kündigung bereits einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht können Sie sich sicher sein, keine Frist zu verpassen und den maximalen Vorteil für Sie herauszuholen. Er versetzt Sie in eine starke Verhandlungsposition.

Für das Erstgespräch mit dem Fachanwalt sollten Sie einige Unterlagen und Informationen zusammenstellen und mitbringen:

  1. Das Kündigungsschreiben einschließlich des Briefumschlags mit Poststempel oder Zugangsdatum
  2. Den Arbeitsvertrag inklusive aller etwaigen Zusatzvereinbarungen oder nachträglichen Änderungen
  3. Jeglichen Schriftwechsel im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
  4. Abmahnungen
  5. Liste aller im Betrieb tätigen Mitarbeiter, sofern diese nicht deutlich über zehn Mitarbeitern liegen
  6. Gibt es einen Betriebsrat: dessen Kontaktdaten
  7. Die letzten drei Gehaltsnachweise und die Gehaltsabrechnung des letzten Dezembers
  8. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorliegt: das Schriftstück mit der jeweiligen Versicherungsnummer
  • Fazit

    • Sie wollen eine Kündigungsschutzklage einreichen? Dann beachten Sie die Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.
    • Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
    • Eine ordentliche Kündigung muss unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgen.
    • Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern müssen einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund vorweisen und diesen gegebenenfalls vor dem Betriebsrat argumentieren.
    • Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen, muss diese einen wichtigen Grund haben.
    • Schwangere, Betriebsräte und schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
    • Der Anspruch auf Arbeitslosengeld gilt in der Regel nach einer Kündigung. Allerdings kann hier eine Sperrfrist verhängt werden, wenn beispielsweise die Frist von drei Werktagen nach Kündigung zur Meldung einer Arbeitslosigkeit nicht eingehalten wurde oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
    • Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht in der Regel nicht. Allerdings wird diese sehr oft im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt.
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