Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Sperrzeit vor Arbeitslosengeld

Lindenberg & Witting

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Bekannt aus

Arbeitslosengeld Sperrzeit

Wenn es auf der Arbeit nicht mehr so läuft, wie man es sich vorgestellt hat, spielen viele Arbeitnehmer mit dem Gedanken einer Kündigung. Doch was ist, wenn es dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gibt? Einige sehen angesichts dieser Situation doch davon ab, zu kündigen. Insbesondere, wenn mit dem Job die eigene Familie ernährt werden muss. Wer kann es sich da schon leisten, für mehrere Wochen ohne Geld dastehen?

Doch bei der Sperre beim Arbeitslosengeld (ALG I) kursiert häufig viel Halbwissen, es bestehen aber auch große Unsicherheiten. Was ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überhaupt und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen erlässt das Arbeitsamt eine solche Sperre beim Arbeitslosengeld?

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Arbeitslosengeld Sperrzeit:

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Was ist die Sperrzeit vor dem Arbeitslosengeld?

Auskunft über die Sperrzeit beim Arbeitsamt gibt das deutsche Sozialrecht. Die Sperrfrist ist der Zeitraum, in dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I. haben. Dies geschieht aufgrund eines vorangegangenen versicherungswidrigen Verhaltens seitens des Arbeitnehmers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bewegt sich zwischen einer und zwölf Wochen. Das bedeutet also, dass Arbeitnehmer im schlimmsten Fall mit einem Ausbleiben des Arbeitslosengeld I. für bis zu drei Monate rechnen müssen.

Neben der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gibt es noch eine sogenannte Ruhezeit. Diese ist von der Sperrzeit abzugrenzen, denn sie bedeutet lediglich eine Verschiebung des Auszahlungszeitraums und kein generelles Ausbleiben der Zahlung. Im Gegensatz dazu verkürzt sich bei der Sperrzeit wiederum der Auszahlungszeitraum des Arbeitslosendgelds um die Dauer der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Den rechtlichen Rahmen für die Sperrfrist beim Arbeitsamt gibt der § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) vor.

Eine wichtige Anmerkung bleibt: Eine Sperrfrist kann nur auf das Arbeitslosengeld I angewendet werden. Zudem muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorausgegangen sein. Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich hingegen um eine unbefristete Leistung. Sie soll der Grundsicherung der Arbeitssuchenden dienen, beziehungsweise Arbeitende dabei unterstützen, ihre Grundsicherung zu erreichen.

 

Gründe für eine Sperrzeit

Wirft man einen Blick auf § 159 SGB III, wird unter dem Punkt „Ruhen bei Sperrzeit“ die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld so definiert:

„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“
Doch was sind solche Gründe, die zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen können?

  • Ablehnung von Arbeit
  • Verspätete Arbeitssuchendmeldung
  • Arbeitsaufgabe (vorsätzlich oder grob fahrlässig)
  • Unzureichende Eigenbemühungen
  • Meldeversäumnisse
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßname (BEM)

Eine Sperrfrist kann vom Arbeitsamt also aufgrund verschiedener versicherungswidriger Vorfälle ausgesprochen werden.

Der Fokus dieses Textes liegt dabei jedoch auf der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Das bedeutet, die Sperrfrist wird wegen einer Eigenkündigung, einer selbstverschuldeten Kündigung oder aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausgesprochen.

  • 159 SGB III hält dazu fest:

„Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat […]“

Es bleibt festzuhalten, dass die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld nicht erfolgt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, denn wenn dieser für das entsprechende Verhalten nachgewiesen werden kann, wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände von einer Sperrfrist abgesehen. Ein Beispiel wäre Mobbing am Arbeitsplatz, weshalb der Arbeitnehmende kündigt.

Wie lange dauert eine Sperrzeit?

Die Sperre für das Arbeitslosengeld kann eine Woche betragen, aber auch zwölf. Das heißt, unter Umständen müssen Arbeitnehmer drei Monate ohne finanzielle Hilfen auskommen. Eine Woche, beispielsweise wegen einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung, scheint angesichts der drohenden zwölf Wochen noch verkraftbar – doch auch das ist bares Geld, das verschenkt wird.
Allein im Jahr 2018 wurde bei mehr als 530.000 Menschen eine Woche Sperrfrist ausgesprochen, weil sie sich zu spät als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet haben. Hier werden die häufigsten Verstöße und die dafür typischen Sperrzeiten aufgelistet:

 

 

 

Grund Dauer Beispiele
Arbeitsaufgabe 12 Wochen Eigenkündigung,
Aufhebungsvertrag, verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitsablehnung;

Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme

 

1. Verstoß: 3 Wochen,

2. Verstoß: 6 Wochen,

ab dem dritten Verstoß: 12 Wochen

Nichtannahme einer geeigneten Stelle, Verhindern eines Vorstellungsgespräches; Verweigerung einer Maßnahme oder Nichterscheinen
unzureichende

Eigenbemühung

2 Wochen kein Schreiben von Bewerbungen, keine Stellensuche
Meldeversäumnis;

verspätete Arbeitssuchendmeldung

1 Woche Nichterscheinen bei einem vereinbarten Termin; verspätete Meldung einer künftigen Arbeitslosigkeit

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht bei der Arbeitsagentur während der ausgesprochenen Sperrzeit. In diesem Zeitraum bekommt der Jobsuchende also keine finanzielle Unterstützung. Außerdem wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III um mindestens ein Viertel durch die Agentur für Arbeit gekürzt. Das fällt vor allem bei älteren Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf bis zu 24 Monate auf ALG I haben, schwer ins Gewicht, denn ein Viertel kann hier unter Umständen auch sechs Monate bedeuten.

Widerspruch gegen die Sperrzeit

Gegen die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann Widerspruch eingelegt werden. Dies kann entweder per Post passieren oder durch eine Niederschrift eines Mitarbeitenden der Agentur für Arbeit. Das Anliegen wird dabei durch den Mitarbeitenden vollständig schriftlich aufgenommen.

Beim Einspruch ist eine Sache zu beachten: Nach Bekanntgabe des Bescheids haben Sie einen Monat Zeit, um den Widerspruch einzureichen. Dabei sollte ein Grund für die Arbeitslosigkeit dargelegt werden, der keine Sperrfrist rechtfertigt.

Wie verhindert man eine Sperrzeit?

Doch statt einen Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einlegen zu müssen, kann auch direkt verhindert werden, dass überhaupt erst eine solche Sperrfrist vom Arbeitsamt ausgesprochen werden muss.

Kann einer der folgenden Gründe vorgewiesen und belegt werden, entfällt eine Sperrfrist:

    • Neue Stelle in Aussicht: Wenn eine feste Zusage auf eine neue Stelle vorliegt, kann damit bewiesen werden, dass die Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auch wenn der Wechsel in den neuen Job nicht funktioniert hat, darf das Arbeitsamt keine Sperrfrist aussprechen (LSG Hamburg, Urteil 1. Februar 2012, Az. L 2 AL 49/09).
    • Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer wäre möglich gewesen: Ist der Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, entfällt eine Sperrzeit ebenfalls. Allerdings muss dieser Grund konkret nachgewiesen werden (LSG Hamburg, Urteil 14. Januar 2010, Az. L 5 AL 21/08). Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn der Arbeitgeber beispielsweise wiederholt nicht pünktlich oder zu wenig Gehalt bezahlt.

  • Arbeit ruft Überforderung hervor: Überfordert der Job den Arbeitnehmenden nachweislich, kann dies einen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Die Agentur für Arbeit darf hier nicht einschreiten, um eine Sperrfrist zu verhängen (LSG Hessen, Urteil 18. Juni 2009, Az. L 9 AL 129/08). Als Nachweis sollte unbedingt ein medizinisches Attest vorgelegt werden können.
  • Kündigung wegen Zusammenziehen von Eheleuten: Wenn Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenziehen wollen und deshalb ihren Job kündigen, stellt dies einen wichtigen Grund dar und eine Sperrzeit darf nicht verhängt werden.
  • Erziehungsgemeinschaft: In der Regel wird auch in folgendem Fall ein wichtiger Grund anerkannt: Wenn ein Arbeitnehmer mit dem Freund oder der Freundin zusammenziehen möchte, um die Erziehung der Kinder zu verbessern und deshalb eine selbstständige Kündigung vorgenommen wird. Das Wohl der Kinder stellt hierbei den wichtigen Grund dar (BSG, Urteil 17. Oktober 2007, Az. B 11a/7a AL 52/06 R).
  • Optional: Pflege eines Angehörigen: Möchte ein Arbeitnehmer ein nahestehendes Familienmitglied pflegen und kündigt deshalb das Beschäftigungsverhältnis, kann ebenfalls eine Sperrzeit verhindert werden. Denn grundsätzlich stellt dies einen wichtigen Grund dar (SG Karlsruhe, Urteil 28. Juni 2019 Az. 11 AL 1152/19). Allerdings muss hier der Einzelfall betrachtet werden, da hier die Umstände eine Rolle spielen. Sie müssen der Agentur für Arbeit dargelegt werden. Dabei kann der Pflegegrad des Angehörigen helfen, aber es muss auch erklärt werden, dass es keine anderen Möglichkeiten gibt, wie die einer ambulanten oder stationären Pflege.
  • Ausnahmefall: Zusammenziehen ohne Trauschein: Hier liegt unter Umständen ebenfalls eine Einzelfallentscheidung vor. Denn wird aus privaten Gründen gekündigt, beispielsweise, um mit dem Freund oder der Freundin zusammenzuziehen, wird eine Sperrzeit riskiert. Denn damit liegt kein wichtiger Grund vor. Doch die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass auch das Zusammenziehen ohne Trauschein einen wichtigen Grund darstellen kann. Damit war die Sperrzeit nicht rechtmäßig (Urteil 12. Dezember 2017, Az. L 7 AL 36/16).

Bezug zum Aufhebungsvertrag

Wie bereits vorangegangen beschrieben, kann eine Sperrfrist auch aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausgesprochen werden. Denn eine Kündigungsfrist oder ein Kündigungsschutz besteht hier nicht. Der Betriebsrat hat also keinerlei Mitspracherecht.

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar, der die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet.

In der Regel ist bei einer solchen Vereinbarung auch eine Abfindung üblich, doch ein Anspruch besteht hier nicht.

Eine Sperrzeit muss nicht zwingend eintreten, kann aber unter Umständen. Denn wenn es um einen Aufhebungsvertrag geht, geht die Agentur für Arbeit meist von einer selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit aus, Arbeitnehmer sind nämlich nicht verpflichtet, einen solchen Vertrag zu unterschreiben. Tun sie dies trotzdem, fallen sie in den Bereich der Arbeitsaufgabe. Sie führt im schlimmsten Fall zu einer Sperrfrist von 12 Wochen.

 

Zusammenfassung / Fazit

Was versteht man unter Arbeitslosengeld Sperrzeit?

Wenn man vom Arbeitsamt eine Sperrzeit bekommen hat, erhält man kein Arbeitslosengeld I.

Wie lange dauert eine Sperrzeit?

Eine Sperrzeit kann zwischen einer und zwölf Wochen dauern, kann allerdings auch unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden.

Warum wird eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt?

In § 159 I SGB 3 sind die versicherungswidrigen Gründe festgeschrieben, auf Basis derer eine Sperrzeit verhängt werden kann. Sie reichen von einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung über eine Arbeitsablehnung bis hin zum Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme.

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Stehen Sie vor der Entscheidung, Ihren Arbeitsvertrag zu kündigen, beispielsweise durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag oder wurden Sie durch Ihren Arbeitgeber gekündigt und Sie Fragen im Hinblick auf ein Arbeitslosengeld oder eine damit zusammenhängende Sperrfrist haben, beraten wir Sie gerne. Melden Sie sich gerne jederzeit bei und für ein unverbindliches erstes Gespräch.