Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Kündigungsfrist im Arbeitsrecht

Sofort handeln. Wir helfen!

★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Mich hat Herr Riethmüller vertreten. Ich wurde sehr gut beraten und er hat alles gegeben, um das geplante Ziel zu erreichen. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Nicole B.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man wurde mit dem Problem Mobbing ernst genommen und mein Anliegen wurde bestens gelöst.
Martina K.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Super Beratung, immer erreichbar, kompetent und zuverlässig.
Sven H.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Insgesamt bin ich sehr zufrieden - sowohl beim Erstgespräche wie auch bei der Durchführung / Durchsetzung meiner Interessen.
Sascha O.

Bekannt aus

Was für Kündigungsfristen gibt es?

Kündigungsfristen sind im Gesetz, in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen geregelt. Ob und welche Kündigungsfristen auf die konkrete Kündigung in Ansatz zu bringen sind, muss jeweils gesondert geprüft werden.

Tarifliche Kündigungsfristen

In der Regel kann man sagen, dass eine tariflich vereinbarte Kündigungsfrist immer dann auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, sofern der Tarifvertrag kraft Gesetzes zur Anwendung kommt oder im Arbeitsvertrag als anwendbar vereinbart wurde.

Vertragliche Kündigungsfristen

Sofern auf das Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist, gelten die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen. Diese dürfen aber mit den gesetzlichen Kündigungsfristen nicht in Konflikt stehen. Werden nämlich die gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Arbeitsvertrag unterschritten, ist dies unwirksam. Der Arbeitnehmer darf nämlich nicht schlechter gestellt werden als dies im Gesetz festgelegt wurde. Anstelle des unwirksamen Arbeitsvertrags gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Was sind gesetzliche Kündigungsfristen?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt.

Die Grundkündigungsfrist

Die Frist des § 622 Abs. 1 BGB wird als Grundkündigungsfrist bezeichnet. Danach kann ein Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfristen können sich jedoch auch verändern. Dies ist jeweils abhängig von der Dauer der Beschäftigung. Zu beachten ist jedoch, dass sich nur für den Arbeitgeber die Kündigungsfristen verlängern, nicht jedoch für den Arbeitnehmer.

Verlängerung nur für Arbeitgeber

Demnach beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB für eine Kündigung durch den Arbeitgeber

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate

Die weitere Bestimmung, dass für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit erst Zeiten in Ansatz zu bringen sind, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres anfallen, ist unwirksam. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Kündigungsfristen verlängern sich also unabhängig vom Alter bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Kündigungsfrist Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB auch mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann. Dies gilt jedoch maximal für einen Zeitraum von 6 Monaten. Danach ist dies nicht mehr möglich. Längere Kündigungsfristen können ebenfalls vereinbart werden. Dies ist in § 622 Abs. 6 BGB so geregelt. Allerdings gilt dabei, dass keine längeren Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer gelten dürfen als für den Arbeitgeber. Sofern etwas anderes vereinbart wurde, ist dies unwirksam.

Wie werden Kündigungsfristen berechnet?

Die Frist beginnt nicht direkt am Tag des Zugangs, sondern erst am Folgetag. Erhält der Arbeitnehmer am 26.03. eine Kündigung für den 30.04., so beginnt die Frist am 27.03. zu laufen und endet am 27.04. Damit war die Kündigung rechtzeitig und das Arbeitsverhältnis ist ab dem 30.04. beendet.

Abweichende Kündigungsfristen

Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann unter bestimmten Bedingungen auch abgewichen werden. Dass eine solche Abweichung erfolgen soll, ist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag festzulegen.

Kann man Kündigungsfristen verlängern?

Verlängerung der Kündigungsfrist nur für Arbeitgeber

Je länger das Arbeitsverhältnis andauert, desto mehr verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Nach 20 Jahren besteht für eine Arbeitgeberkündigung eine 7-monatige Kündigungsfrist. Hierdurch soll ein Mindestmaß an sozialem Schutz für Arbeitnehmer erreicht werden.

Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist aber zulässig

In vielen Arbeitsverträgen wird aufgenommen, dass die verlängerten und nur für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten sollen. Arbeitgeber nehmen dies in den Arbeitsvertrag auf, um den Arbeitnehmer an sich zu binden. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der vierwöchigen Grundkündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden kann. Die Rechtsprechung hält derartige Klauseln für wirksam. Sofern sich die Kündigungsfristen also Kraft Gesetz für den Arbeitgeber verlängern, kann dies auch so für den Arbeitnehmer vereinbart werden.

Kann man Kündigungsfristen verkürzen?

Nein, das ist nicht möglich. In einem Arbeitsvertrag darf keine Kündigungsfrist unter vier Wochen vereinbart werden. Die Möglichkeit früher aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden ist nur mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages oder einer fristlosen Kündigung möglich. Kürzere Kündigungsfristen können nur für die maximal 6-monatige Probezeit vereinbart werden.

Aber Vorsicht: In Tarifverträgen ist zum Teil eine verkürzte Kündigungsfrist vorgesehen und zulässig. (Bsp.: zweiwöchige Kündigungsfrist im Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung)

Welche Kündigungsfristen gelten in der Probezeit?

In der Probezeit kann automatisch mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Außerdem ist die Kündigung zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich, also nicht nur zum 15. des Monats oder zum Monatsende.

Welche Kündigungsfristen gelten bei einer kurzzeitigen Beschäftigung?

Bei kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen (max. 3 Monate) kann ebenfalls eine zweiwöchige Kündigungsfrist vereinbart werden. Und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.

Welche Kündigungsfristen gelten im Minijob?

Für Minijobs gelten keine abweichenden Regelungen, sondern die regulären Kündigungsfristen.

Wann gelten Kündigungsfristen aus einem Tarifvertrag?

Die tarifvertraglichen Kündigungsfristen gelten nur,

  • wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide tarifgebunden sind,
  • die Tarifbestimmungen allgemeinverbindlich sind,
  • der Arbeitgeber in seinem Betrieb stets die Tarifbestimmungen anwendet oder
  • im Arbeitsvertrag die Anwendung der Tarifbestimmungen vereinbart wurde.

Dabei muss nicht immer der komplette Tarifvertrag zur Anwendung kommen. Es reicht aus, wenn man sich darauf einigt, dass die tariflichen Fristen gelten sollen.

Kann im Tarifvertrag von der Kündigungsfrist abgewichen werden?

Die Frist darf sowohl kürzer als auch länger sein als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist. Auch kann die Staffelung der Kündigungsfrist anders verteilt werden. D.h. statt einer zweimonatigen Kündigungsfrist bei einem fünfjährigen Beschäftigungsverhältnis kann eine einmonatige Frist gewählt werden usw. Und auch die Zeitpunkte, zu welchen gekündigt werden kann, können flexibel festgelegt werden. D.h. zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. des Monats oder zum Monatsende.

Welche Kündigungsfristen gelten nach dem TVöD?

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst hängt die Kündigungsfrist von der Beschäftigungsdauer ab.

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
bis Ende des 6. Monats 2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre 4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre 5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre 6 Monate zum Quartalsende

Muss ich bei falscher Kündigungsfrist klagen?

Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kündigungsfristen können sich entweder aus einem Tarifvertrag, aus dem Gesetz oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Es muss also sorgfältig geprüft werden, ob und welche Kündigungsfristen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Bei falscher Kündigungsfrist: Klage

Es kommt recht häufig vor, dass Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnen. In einem solchen Fall muss innerhalb einer Dreiwochenfrist nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage erhoben werden. Andernfalls wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung fingiert und die Kündigung mit der falschen Kündigungsfrist kann nicht mehr angegriffen werden. Die Kündigung bleibt also im Ganzen bestehen.

Welche Kündigungsfristen gelten in der Insolvenz?

Wird ein Insolvenzverfahren über den Arbeitgeber eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt, gelten abweichende Kündigungsfristen. Diese gehen tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen vor. Beachten Sie hierzu auch unsere Informationen zum Thema “Kündigungsschutz in der Insolvenz”.

Kündigungsfrist: 3 Monate zum Monatsende

Bei einer Insolvenz kann das Arbeitsverhältnis gem. § 113 InsO sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. Dies ist die maximale Kündigungsfrist. Falls eine kürzere Frist gilt, weil beispielsweise das Arbeitsverhältnis erst kurz andauert, gilt diese. Die verkürzte Frist des § 113 InsO gilt im Übrigen nur für den Insolvenzverwalter und nicht für den vorläufigen Insolvenzverwalter.

Ist das Datum auf der Kündigung entscheidend?

Kündigungen sind fast immer mit einem Datum versehen. Dieses Datum ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht entscheidend. Dies ist für viele überraschend.

Zugang der Kündigung ist entscheidend

Allein entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung zugegangen ist. Hiernach richten sich die Kündigungsfristen. Dies heißt, dass die Kündigungsfristen erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zählen, nicht jedoch ab dem Zeitpunkt des Datums der Kündigung. Gleiches gilt für etwaige Fristen bezüglich der Kündigungsschutzklage (Dreiwochenfrist). Auch diese beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung zu laufen.