Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Beratung & Vertretung von Vorständen

Lindenberg & Witting

★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Mich hat Herr Riethmüller vertreten. Ich wurde sehr gut beraten und er hat alles gegeben, um das geplante Ziel zu erreichen. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Nicole B.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man wurde mit dem Problem Mobbing ernst genommen und mein Anliegen wurde bestens gelöst.
Martina K.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Super Beratung, immer erreichbar, kompetent und zuverlässig.
Sven H.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Insgesamt bin ich sehr zufrieden - sowohl beim Erstgespräche wie auch bei der Durchführung / Durchsetzung meiner Interessen.
Sascha O.

Bekannt aus

Vorstand

Wir beraten und vertreten Vorstände.

Gerne werden wir bereits beim Aushandeln Ihres Anstellungsvertrages für Sie tätig. Aber auch wenn Sie bereits einen Anstellungsvertrag geschlossen haben, sind wir für Sie der richtige Ansprechpartner. Auf Wunsch werden wir auch zunächst im Hintergrund tätig, um nicht das Verhältnis mit Ihrem Dienstgeber zu belasten. Selbstverständlich treten wir auch gerichtlich für Sie im Klageverfahren auf, sofern dies erforderlich ist und sich eine Auseinandersetzung nicht vermeiden lässt.

Bei der Vertretung sowie beim Aushandeln entsprechender Anstellungsverträge eines Vorstandes müssen zahlreiche Besonderheiten beachtet werden.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Vorstand:

24h Terminvereinbarung
Tel. 0211 7495 1680 0

Jetzt Ansprüche berechnen:

Differenzierung zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag

Es muss immer zwischen der Organstellung als Vorstand einer Aktiengesellschaft und dem Anstellungsvertrag differenziert werden. Koppelungsklauseln sind unbedingt zu vermeiden. Ansonsten hat nämlich die Abberufung als Vorstand Einfluss auf das Anstellungsverhältnis. Koppelungsklauseln haben nämlich die Folge, dass die Beendigung der Organstellung auch stets die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach sich zieht. Durch derartige Koppelungsklauseln wird das Trennungsprinzip zwischen der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Organ und dem Anstellungsvertrag durchbrochen. Dies gilt es zu verhindern, da anderenfalls der Dienstgeber gewissermaßen durch die Hintertür versucht, durch die Abberufung als Organ den Anstellungsvertrag zu beenden.

Zeitliche Limitierung

Grundsätzlich ist der Aufsichtsrat für die Abberufung und Kündigung des Anstellungsverhältnisses zuständig. Dies ist in §§ 84, 112 Aktiengesetz geregelt. Gemäß § 84 Abs. 1 Aktiengesetz kann ein Vorstand einer Aktiengesellschaft auch höchstens für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Allerdings ist auch eine wiederholte Bestellung unproblematisch möglich. Nach § 84 Abs. 1 Aktiengesetz kann dies frühestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit erfolgen.

Sofern der Dienstgeber auf eine Beendigung des Anstellungsvertrages drängt, ist es nicht unüblich, die Bezüge bis zum Ende des befristeten Anstellungsvertrages bzw. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu kapitalisieren. Dem Vorstand werden dann die Bezüge als Abfindung ausgezahlt.

Entgegen den Regelungen zum GmbH-Geschäftsführer unterliegt der Vorstand auch nicht den Weisungen der Gesellschaft. Der Vorstand leitet nämlich die Aktiengesellschaft gemäß § 76 Aktiengesetz unter eigener Verantwortung und muss nicht den Weisungen des Aufsichtsrats nachkommen. Die vorläufige Enthebung des Vorstandes von seinen Pflichten ist nur sehr schwer möglich, da der Vorstand eben nicht den Weisungen des Aufsichtsrates unterliegt. Gleichwohl wird dies von Aktiengesellschaften oftmals aus taktischen Erwägungen versucht.