Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht

Lindenberg & Witting

★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Mich hat Herr Riethmüller vertreten. Ich wurde sehr gut beraten und er hat alles gegeben, um das geplante Ziel zu erreichen. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Nicole B.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man wurde mit dem Problem Mobbing ernst genommen und mein Anliegen wurde bestens gelöst.
Martina K.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Super Beratung, immer erreichbar, kompetent und zuverlässig.
Sven H.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Insgesamt bin ich sehr zufrieden - sowohl beim Erstgespräche wie auch bei der Durchführung / Durchsetzung meiner Interessen.
Sascha O.

Bekannt aus

Bekomme ich nach einer Kündigung Arbeitslosengeld?

Das Arbeitsamt zahlt jedem Arbeitslosen Arbeitslosengeld (ALG I). Wenn man durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, erhält man ab dem ersten Tag der Meldung, dass man arbeitssuchend ist, ALG I. Wird man allerdings verhaltensbedingt gekündigt, oder kündigt der Arbeitnehmer selbst, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit anordnen, während derer man kein Arbeitslosengeld erhält.

Wann bekomme ich nach einer Kündigung Arbeitslosengeld?

Die Kündigung darf durch den Arbeitnehmer nicht grundlos herbeigeführt worden sein und er darf auch sonst nicht mitverantwortlich sein. Wenn also ein nachvollziehbarer, anerkannter Grund vorlag, wird keine Sperre verhängt. Beispiele hierfür sind das Zusammenziehen mit dem Ehe- oder Lebenspartner, unregelmäßige Bezahlung durch den Arbeitgeber, Überforderung durch die Arbeit, oder gesundheitliche Gründe.

Um Anreize zu schaffen, eine Anstellung erst gar nicht zu kündigen, ist in Fällen, in denen der Arbeitnehmer selbst kündigt, eine Sperrzeit vorgesehen. Aber auch eine verhaltensbedingte Kündigung kann zur Sperre führen, da hier der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers lag, sodass man manchmal eine Art Mitverantwortlichkeit für die Kündigung annehmen kann.
Während dieser Sperrzeit (bis zu 12 Wochen) wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zudem wird die Sperrzeit vom Zeitraum, in dem man Anspruch auf ALG I hätte, abgezogen. Wenn man also einen 12-monatigen Anspruch hat, werden davon 3 Monate abgezogen, sodass man tatsächlich nur 9 Monate ALG I beziehen kann.

Kann ich die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden?

Der einfachste Weg, die Sperre zu vermeiden ist, erst zu kündigen, wenn man einen neuen Job in Aussicht hat. So kann das eine Anstellungsverhältnis nahtlos in das andere übergehen. Selbst wenn die neue Stelle kurzfristig abgesagt werden sollte, reicht es der Agentur, wenn ein Nachweis erfolgt, dass eine neue Anstellung in Aussicht stand.

Bekomme ich nach einer Kündigung in der Probezeit Arbeitslosengeld?

Hier gelten keine Besonderheiten gegenüber einer Kündigung im normalen Anstellungsverhältnis, es gibt also Arbeitslosengeld. Wie bei einer Kündigung außerhalb der Sperrzeit aber auch, kann es bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder einer Kündigung durch den Arbeitnehmer jedoch zu einer Sperrzeit kommen.

Bekomme ich nach einer fristlose Kündigung Arbeitslosengeld?

Bei einer fristlosen Kündigung wird in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Unerheblich ist, durch wen fristlos gekündigt wurde. Denn auch bei Kündigungen durch den Arbeitgeber liegt der Grund in der Regel in einem bestimmten untragbaren Verhalten des Arbeitnehmers. Es kommt aber ganz auf den konkreten Kündigungsgrund an. Allgemein gilt: Ist der Arbeitnehmer (mit-)verantwortlich für die Kündigung und hätte diese zum Beispiel durch Unterlassen eines bestimmten Verhaltens verhindern können, wird eine Sperrzeit verhängt.

Bekomme ich nach einer Kündigung in der Elternzeit Arbeitslosengeld?

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber nicht kündigen. Da also eine Kündigung während der Elternzeit nur durch den Arbeitnehmer ausgesprochen werden kann, wird normalerweise bei der Kündigung durch den Arbeitgeber eine Sperrzeit verhängt. Außerdem sollte noch beachtet werden, dass man immer nur einen Anspruch auf ALG I hat, wenn man tatsächlich arbeitssuchend ist. D.h. man muss mit mindestens 15 Std. pro Woche arbeiten können.

Bekomme ich bei einer Kündigung nach der Elternzeit Arbeitslosengeld?

Nach Ende der Elternzeit erhält man Arbeitslosengeld nach den normalen Regeln. Demnach muss man in den zwei Jahren vor der Elternzeit mindestens 12 Monate gearbeitet haben und derzeit arbeitssuchend sein. Allerdings hat eine Elternzeit von mehr als einem Jahr Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Das Arbeitslosengeld wird nach einem fiktiven Pauschaleinkommen berechnet, wobei das Gehalt vor der Elternzeit zur Berechnung des Pauschalbetrags herangezogen wird.

Kann ich die „Sperrzeit bei Arbeitslosengeld“ umgehen?

Tatsächlich kann man in vielen Fällen durch geschicktes Verhalten eine Sperrzeit verhindern.

Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag

Manchmal ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag vorzuziehen. Da ein Aufhebungsvertrag eine Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist, ist der Arbeitnehmer hier für seine Arbeitslosigkeit mitverantwortlich. Ratsam ist es, sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei der Agentur für Arbeit zu informieren, ob dadurch eine Sperre verhängt wird. Gleiches gilt bei gerichtlichen Vergleichen bei einer Kündigungsschutzklage. Bei Verträgen über eine Abfindung, welche erst nach der Kündigung geschlossen werden, gilt das aber nicht.

Sperrzeit wegen verspäteter Meldung als arbeitssuchend

Eine Sperre kann auch angeordnet werden, wenn man sich nicht frühzeitig als arbeitssuchend meldet. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollte man dies der Agentur melden, um keine Sperre zu riskieren!

Widerspruch gegen die Sperrzeit

Gegen die Verhängung einer Sperrzeit kann jeder Betroffene schriftlich Widerspruch bei der Agentur einlegen. Hier können erneut wichtige Gründe aufgezählt werden, welche für die Kündigung verantwortlich waren. Nach erneuter Prüfung ist die Sperrzeit vielleicht aus der Welt.

Beantragung von ALG II

Wenn gegen eine Sperrzeit nichts zu machen ist, kann in einigen Fällen ALG II beantragt werden. Hier gibt es keine Sperrzeiten.

Warum gibt es überhaupt eine Sperrzeit?

Das ALG I ist zur vorübergehenden Unterstützung von Arbeitssuchenden gedacht. Dabei soll vor allem geholfen werden, wenn der Arbeitssuchende nicht selbst und ohne wichtigen Grund seine Stelle aufgegeben hat. Denn wer bewusst eine Stelle kündigt ohne eine neue in Aussicht zu haben, weiß im Voraus, dass das Einkommen wegfällt. Selbst bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird man durch die Abmahnung vorgewarnt und kann durch eine Änderung des Verhaltens die Kündigung verhindern.