Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Interessensausgleich und Sozialplan

Lindenberg & Witting

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Jessica D.
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Sascha O.

Bekannt aus

Interessensausgleich und Sozialplan

Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss ein Interessensausgleich verhandelt und ein Sozialplan aufgestellt werden. Aber was bedeutet dies?

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Interessensausgleich und Sozialplan:

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Was ist ein Interessensausgleich?

Im Rahmen eines Interessensausgleichs wird darüber verhandelt, ob, wann und wie die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt wird.

Die vom Arbeitgeber gewollte Betriebsänderung

Eine Betriebsänderung liegt immer dann vor, wenn mehrere Arbeitnehmer (die Anzahl ergibt sich aus § 112 a BetrVG) entlassen werden sollen. Beim Interessensausgleich wird also zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber im Einzelnen verhandelt, was im Rahmen der Betriebsänderung geschieht. Hierbei können auch Vereinbarungen über Maßnahmen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen der betroffenen Arbeitnehmer geschlossen werden.

Welchen Einfluss hat der Betriebsrat?

Sofern ein Interessensausgleich vereinbart wird, muss dieser vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat schriftlich niedergelegt werden und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Der Betriebsrat kann also im Rahmen eines Interessensausgleichs erheblichen Einfluss nehmen, ob und was im Betrieb des Arbeitgeber geschieht. Darüber hinaus kann er durch geschicktes Taktieren den Abschluss eines Interessensausgleiches zwar nicht verhindern, aber zeitlich hinauszögern. Dies ist in der Praxis vor allem für Arbeitgeber nachteilig – denn Arbeitgeber wollen in der Regel eine Betriebsänderung immer kurzfristig umsetzen.

Was ist ein Sozialplan?

Betriebsänderungen haben erhebliche Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer. Diese Nachteile werden durch einen Sozialplan kompensiert. In der Praxis wird zwischen einem Interessensausgleich und einem Sozialplan nicht sauber getrennt. Dies hat auch Gründe. Denn letztlich ist es ein Geben und Nehmen. Ein erfahrener Betriebsrat verhandelt einen Sozialplan und einen Interessensausgleich immer zusammen.

Interessensausgleich und Sozialplan zusammen

Da für den Arbeitgeber der schnelle Abschluss eines Interessensausgleiches von entscheidender Bedeutung ist, stellt ein erfahrener Betriebsrat dies dem Arbeitgeber in Aussicht, sofern der Arbeitgeber genug Geld für die Abfindungen des Sozialplans gibt. Es erfolgt also quasi ein Tausch „schnelle Unterschrift unter den Interessensausgleich“ gegen „genug Geld für den Sozialplan“ und damit für die Abfindungen.

Sozialplan soll negative Folgen ausgleichen

Ein Sozialplan ist nämlich eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, welche dem Arbeitnehmer erst infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen werden. Im Unterschied zu einem Interessensausgleich kann der Betriebsrat die Vereinbarung eines Sozialplans erzwingen. Sofern der Arbeitgeber sich weigert, einen Sozialplan abzuschließen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle beim Arbeitsgericht anrufen. Hierbei geht es immer um Geld. Das heißt, der Arbeitgeber stellt zur Abfederung der sozialen Folgen Geldmittel zur Verfügung, die dann im Rahmen des Sozialplans an die Arbeitnehmer verteilt werden, die von einer Kündigung betroffen sind.

Wie hoch ist die Abfindung?

Sowohl die Höhe der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Geldmittel, wie auch die Verteilung werden zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber im Einzelnen verhandelt. Am Ende der Sozialplanverhandlung wird die Verwendung dieser Mittel dann im Einzelnen abgestimmt und im Sozialplan schriftlich niedergelegt. Inhalt eines Sozialplans ist, dass Arbeitnehmer, die von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, Abfindungszahlungen erhalten. Die Höhe der Abfindungszahlungen richten sich hierbei nach dem vereinbarten Lohn, der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und etwaigen Unterhaltsverpflichtungen.

Kündigungsschutzklage trotz Sozialplan?

Auch bei einem Sozialplan lohnt es in der Regel, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Und dies, obwohl in einem Sozialplan ja bereits eine Abfindung zugunsten des Arbeitnehmers enthalten ist.

Kündigungsschutzklage sichert höhere Abfindung!

Gleichwohl bestehen mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage sehr gute Chancen, eine noch höhere Abfindung zu erlangen. Die Sozialplanabfindung ist dem Arbeitnehmer sicher, d.h. er kann sie nicht mehr verlieren. Der Arbeitnehmer kann daher nur gewinnen, da viele Arbeitgeber bereit sind, die Sozialplanabfindung zu erhöhen, um den Risiken einer Kündigungsschutzklage zu entgehen. In aller Regel lässt sich daher sagen, daß sich auch bei einer durch Sozialplan festgeschriebenen Abfindung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage lohnt.

Interessensausgleich: Warum nur?

In einem Sozialplan wird die Abfindung festgeschrieben, die der Arbeitnehmer beim Ausscheiden beanspruchen kann. Dies ist verständlich. Aber warum wird dann noch ein Interessensausgleich vereinbart?

Interessensausgleich ist der Schlüssel!

Letztlich ist dies ganz einfach: Der Arbeitgeber benötigt kraft Gesetz für die Betriebsänderung (beispielsweise die Betriebsschließung) den Interessensausgleich mit dem Betriebsrat. Andernfalls macht der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig.

Taktik eines schlauen Betriebsrates

Ein schlauer Betriebsrat lockt daher seinen Arbeitgeber damit, dass er eine schnelle Einigung beim Interessensausgleich in Aussicht stellt und gleichzeitig im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst hohe Abfindung fordert. Geht der Arbeitgeber hierauf ein, wird der Interessensausgleich kurzfristig vereinbart; andernfalls zieht der Betriebsrat den Interessensausgleich in die Länge. Da Arbeitgeber jedoch die Betriebsänderungen kurzfristig umsetzen wollen und einen schnellen Interessensausgleich benötigen, hat diese Taktik oft Erfolg.