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Bekomme ich von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

Ein Aufhebungsvertrag soll ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Insbesondere die letzten Jahre haben gezeigt, dass der Aufhebungsvertrag zunehmend an Popularität gewinnt. Immerhin haben beide Parteien etwas von dieser Art, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, oder nicht? Auf der Seite des Arbeitnehmers winkt zumeist eine ansprechende Abfindung. Und der Arbeitgeber, nun ja, dieser muss sich nicht mit den gewohnten Kündigungsfristen des BGB rumschlagen und hat zudem auch nicht mit einer nachträglichen Kündigungsschutzklage zu rechnen. Was für einen Nachteil hat also so ein Aufhebungsvertrag? Der Nachteil liegt ganz klar auf der Seite des Arbeitnehmers! Denn dieser ist nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, sofern er nicht schon eine neue Stelle hat, erst einmal auf das Arbeitslosengeld angewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt allerdings eine Sperrzeit bei Abschluss solcher Verträge. In diesem Beitrag informieren wir Sie über alle Einzelheiten dieser Sperrzeit.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Bekomme ich von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages?:

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Die Sperrzeit durch den Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur mit einer Kündigung, sondern auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Im Gegensatz zur Kündigung, die das Beschäftigungsverhältnis einseitig auflöst, benötigt man für einen Aufhebungsvertrag das Einverständnis beider Vertragsparteien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hier die Möglichkeit, die Rahmenbedingungen noch frei zu verhandeln, sodass jeder mit gutem Gewissen den Vertrag unterzeichnen kann. Themen, die dabei besprochen werden sollten, sind die Beendigungsfrist, eine Abfindung und gegebenenfalls der Verzicht auf weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Doch man sollte als Arbeitnehmer auch mit negativen Konsequenzen rechnen, denn die Agentur für Arbeit verhängt oftmals eine Sperrzeit bei Abschluss eines solchen Vertrages. Es muss einen wichtigen und triftigen Grund geben, um ein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag zu beenden, sonst droht eben die Sperrzeit. Glücklicherweise hat die Arbeitsagentur die Rahmenbedingungen für diesen wichtigen Grund vor einiger Zeit neu durchdacht. Die Voraussetzungen erscheinen nun etwas milder.

Wie lange ist die Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

Aber wie lange ist denn nun die Sperrzeit beim Arbeitsamt? Die reguläre Sperrzeit, die bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages verhängt wird, beträgt 12 Wochen. Allerdings können diese 12 Wochen auch variieren.

Zum Beispiel können sie sich auf 13 Wochen ausdehnen, wenn man versäumt sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. Nur zum Verständnis, arbeitssuchend sollte man sich melden, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist. Arbeitslos hingegen meldet man sich, wenn man tatsächlich ohne Arbeit ist. Sich also arbeitssuchend zu melden ist das A und O, damit man das Arbeitslosengeld überhaupt beziehen kann. Das Arbeitsamt wünscht sich, dass diese Meldung so schnell wie möglich erfolgt, sodass man ihnen am besten drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses schon Bescheid geben sollte. Erfährt man erst wesentlich später vom Ende der Beschäftigung, so hat man drei Tage Zeit, das Arbeitsamt zu informieren. Versäumt man aber auch diese Frist, droht eben eine weitere Woche Sperrzeit obendrauf.

Die Sperrzeit kann sich allerdings auch auf sechs Wochen verkürzen, wenn der Arbeitsvertrag sowieso, zum Beispiel aufgrund einer Befristung oder dem Renteneintritt, in höchstens 12 Wochen geendet hätte. Das gleiche Szenario mit einer sechswöchigen Ablauffrist würde sogar nur eine Sperrzeit von drei Wochen bedeuten. Eine Verkürzung auf sechs Wochen kommt außerdem infrage, wenn die volle Länge der Sperrzeit eine besondere Härte für den Arbeitslosen darstellt. Dies ist jedoch ein Ausnahmefall.

Was genau führt zur Sperre von Arbeitslosengeld?

Eine Sperre des Arbeitslosengeldes ist besonders dann ärgerlich, wenn man noch gar keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. Eine neue Stelle, welche zeitlich direkt nach Beendigung der alten Stelle angetreten werden kann, ist optimal, denn hier benötigt man keine finanzielle Stütze des Amtes. Brenzlich wird es nur, wenn das neue Arbeitsverhältnis erst einige Monate später startet, oder wie gesagt, noch gar nicht in Aussicht steht. Dann hat man als Arbeitnehmer bis zu einem Jahr Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Bei älteren Arbeitnehmern verlängert sich der Anspruch sogar auf bis zu zwei Jahre.

Aber es gemäß § 159 Abs. 1 SGB III eben zu einer Sperrzeit kommen, wenn die Bundesagentur für Arbeit feststellt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne einen wichtigen Grund aufgegeben hat. In diesem Fall ist er nämlich an seiner Arbeitslosigkeit und dem damit verbundenen Versicherungsfall Geld beziehen zu müssen, mitverantwortlich. So lautet jedenfalls die Ansicht der Arbeitsagentur. Ein Arbeitnehmer ist übrigens auch mitverantwortlich an seiner Kündigung, wenn diese aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wird oder er selbst kündigt. Es ist also die Aufgabe des Arbeitsamtes zu prüfen, ob es für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages einen triftigen Grund gibt. Allerdings gibt es hierfür keine gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr hat die Bundesagentur für Arbeit fachliche Weisungen veröffentlicht, die einen Anhaltspunkt für die Beurteilung eines wichtigen Grundes bieten. So können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einem ungefähren Maßstab richten, um eine Sperrzeit zu vermeiden. Wird nämlich durch die Unterschrift eines Aufhebungsvertrages einmal eine Sperrzeit bestimmt, so verringert sich die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes komplett. Immerhin wird sie am Ende des Geldbezuges nicht mehr angehängt.

Wann liegt ein wichtiger Grund vor?

Die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten fachlichen Weisungen bezüglich der Voraussetzungen für einen triftigen Grund, um Sperrzeiten zu vermeiden, werden ungefähr jährlich überarbeitet und veröffentlicht. Somit liegt ein wichtiger Grund für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vor, wenn sich im Falle einer Arbeitgeberkündigung an die gängigen Kündigungsfristen gehalten wird, der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist und er eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt bekommt, siehe § 1a KSchG.

Außerdem liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wird und er die Kündigung auf personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe stützt. Verhaltensbedingte Gründe hingegen liegen im pflichtverletzenden, selbstverursachten Verhalten des Arbeitnehmers selbst und zählen in diesem Kontext nicht als wichtiger Grund. Darüber hinaus obliegt die Beweispflicht dem Arbeitnehmer. Dieser muss der Arbeitsagentur beweisen können, dass eine vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung auch ausgesprochen worden wäre, sofern der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte.

Zu den personenbedingten Gründen einer angedrohten Kündigung zählen zum Beispiel dauerhafte Erkrankungen. Hier hat der Arbeitnehmer aufgrund der gesundheitlichen Umstände nicht mehr die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis wie gewohnt fortzuführen und seinen arbeitsvertraglichen Pflichten auf Dauer nachzukommen. Als Nachweis würde der Arbeitsagentur dafür eine ärztliche Bescheinigung genügen.

Des Weiteren stellt es einen wichtigen Grund für die Arbeitsagenturen dar, wenn die betroffene Person den Aufhebungsvertrag unterschreibt, um dem Ehepartner beruflich an einen anderen Ort zu folgen. Zudem existiert ein wichtiger Grund, wenn der betroffene Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz gemobbt oder sexuelle belästigt wird. Hier besteht allerdings auch eine Nachweispflicht.

Die neueren Fassungen der fachlichen Weisungen des Arbeitsamtes enthalten konkrete Änderungen beziehungsweise Verbesserungen im Vergleich zu ihren Vorgängern. Zum einen wurden zuvor nur betriebsbedingte Gründe als wichtig angesehen. Neuere Versionen betonen aber auch die Wichtigkeit personenbedingter Gründe. Zudem entfiel die Mindestgrenze der Abfindungszahlungen. Denn eine Abfindung, die zuvor weniger als 0,25 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr betrug, wurde auf ihre fiktive Rechtmäßigkeit geprüft. Somit war es für die Agentur für Arbeit einfacher, einen wichtigen Grund zu verneinen.

Kann man die Sperrzeit durch das Arbeitsamt umgehen und vor allem, wie?

Der mitunter einfachste Weg eine Sperrzeit zu umgehen, ist die Kündigung abzuwarten und sich anschließend in einem Kündigungsschutzprozess vor Gericht mit einem Vergleich zu einigen. Das Abwarten einer Kündigung und die Einlassung auf einen Kündigungsschutzprozess kann zwar etwas nervenaufreibend sein und insgesamt mehr Zeit in Anspruch nehmen, allerdings ist diese Option in der Regel mit mehr Vorteilen für den Arbeitnehmer verbunden. Immerhin erhält er so womöglich trotzdem seine Abfindung und umgeht die Sperrzeit beim Arbeitsamt.

Was kann man tun, wenn eine Sperrzeit vom Arbeitsamt verhängt wurde?

Sollte es vorkommen, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt, welche der Arbeitnehmer als unrechtmäßig empfindet, empfiehlt es sich in jedem Fall einen erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser prüft auf professionelle Art und Weise, ob die Rechtsmäßigkeit der Sperrzeit gegeben ist und kann anschließend dagegen Widerspruch einlegen. Hierfür ist allerdings nur ein Monat nach Aussprache der Sperrzeit. Wird die Sperrzeit allerdings als rechtmäßig angesehen, sollte man als Arbeitnehmer finanziell vorsorgen, indem man beispielsweise im Vorfeld eine höhere Abfindung mit dem Arbeitgeber aushandelt. Auch hier können die Beratung und das Hinzuziehen eines erfahrenen Anwaltes von großem Vorteil sein.

Unser Fazit: Die Sperrzeit durch Aufhebungsvertrag ist vermeidbar!

Der Aufhebungsvertrag ist eine an sich solide Alternative zur Kündigung, um ein Arbeitsverhältnis effektiv zu beenden. Der Abschluss eines solchen Vertrages bietet nämlich Arbeitnehmern die Chance, die Modalitäten der Beendigung selbst zu gestalten. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich festlegen, wie lange die Kündigungsfrist sein soll und, ob gegebenenfalls eine Abfindung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Allerdings hat das Arbeitsamt hier einige Bedenken, denn theoretisch ist ein Arbeitnehmer ja dann mitverantwortlich an seiner Kündigung. Aus diesem Grund könnte eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen, was bedeutet, dass der Anspruch auf eine Zahlung in dieser Zeit entfällt.

Die Sperrzeit beträgt in der Regel bis zu zwölf Wochen und der Anspruch des Bezuges wird am Ende der Auszahlungsdauer nicht wieder angehängt. Jedoch kann man als Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Amt umgehen, indem man sicherstellt, dass ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorliegt. Es gibt hierfür allerdings keine konkrete Liste mit wichtigen Gründen, vielmehr veröffentlicht die Agentur für Arbeit jährlich fachliche Weisungen mit Anhaltspunkten für die wichtigen Gründe. In den letzten Jahren wurden die Voraussetzungen sogar minimiert.

Neben betriebsbedingten Gründen für eine drohende Arbeitgeberkündigung werden nun auch personenbedingte Gründe als wichtig angesehen. Darüber hinaus gibt es keine Mindestgrenze mehr für die Abfindungszahlungen, was die Wahrscheinlichkeit verringert, dass eine Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit von der Arbeitsagentur geprüft wird. Zusammengefasst ist eine Sperrzeit beim Arbeitsamt also eine unangenehme Fügung für Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einige Wege diese zu umgehen und das Beste aus einem Aufhebungsvertrag herauszuholen. Wie so oft sorgt ein professioneller Rechtsbeistand für eine geeignete Hilfestellung, wenn es darum geht, als Arbeitnehmer für seine Rechte einzustehen.

Sie benötigen mehr Informationen zum Thema der Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen? Wir helfen Ihnen!

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