Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Arbeitnehmer kündigt fristlos

Lindenberg & Witting

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Bekannt aus

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Auch der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen und somit das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Üblicherweise werden vor allem durch Arbeitgeber fristlose Kündigungen ausgesprochen. Gleichwohl steht auch dem Arbeitnehmer dieses Recht unter gewissen Bedingungen zu.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer:

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Was ist eine fristlose Kündigung?

Als fristlose Kündigung bezeichnet man eine Kündigung, bei der das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis sofort beendet ist. Es gibt somit keine Kündigungsfrist, wie man sie bei einer normalen Kündigung hat.

Diese abrupte Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt natürlich zu einer starken Belastung beim gekündigten Vertragspartner. Eine Kündigungsfrist dient schließlich dazu, dem gekündigten Vertragspartner genug Zeit zu geben, sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten. Als Arbeitnehmer kann man während der Kündigungsfrist eine neue Stelle suchen und als Arbeitgeber kann man nach einem Ersatz für den kündigenden Angestellten suchen.

Die fristlose Kündigung ist dementsprechend keine normale bzw. ordentliche Kündigung, sondern eine sogenannte außerordentliche Kündigung. Deshalb ist sie auch nur dann wirksam, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung erfüllt sind.

Inwiefern unterscheidet sich eine fristlose Kündigung von einer außerordentlichen Kündigung?

Nicht jede außerordentliche Kündigung ist automatisch auch eine fristlose Kündigung. Die Implikationen einer außerordentlichen Kündigung sind zwar sehr ähnlich zu denen einer fristlosen Kündigung, es gibt jedoch einige Ausnahme, die man berücksichtigen muss.

Ein gutes Beispiel für eine außerordentliche Kündigung, die nicht fristlos ist, wäre eine auf betriebsbedingten Gründen basierende Kündigung eines Arbeitnehmers, der aufgrund tariflicher oder gesetzlichen Vorschriften nicht ordentlich kündbar ist.

Bei einer außerordentlichen Kündigung, die solche betriebsbedingten Gründe hat, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer natürlich eine Kündigungsfrist einräumen. Außerdem muss die Kündigungsfrist eingehalten werden, welche auch dann einzuhalten wäre, wenn der Arbeitnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz hätte. Hierbei handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist.

Eine fristlose Kündigung ist somit immer eine außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung muss jedoch nicht unbedingt eine fristlose Kündigung sein.

Welche Voraussetzungen müssen für eine fristlose Kündigung vorliegen?

Laut § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) benötigt der Arbeitnehmer einen “wichtigen Grund”, damit eine fristlose (bzw. außerordentliche) Kündigung als wirksam gilt. Im Kontext eines Arbeitsverhältnisses ist solch ein wichtiger Grund in der Regel ein Verstoß gegen die Pflichten, die innerhalb des Arbeitsvertrages definiert wurden. Wenn der Arbeitgeber grob gegen seine Pflichten verstößt, ist der Arbeitnehmer somit für gewöhnlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Angestellten vor potenziellen gesundheitlichen Risiken und anderen Gefahren wie Mobbing und Diskriminierung zu schützen. Außerdem muss der Arbeitgeber sofort handeln, sobald er erfährt, dass einer seiner Arbeitnehmer diesen Gefahren ausgesetzt ist.

Falls der Arbeitgeber die Probleme seines Angestellten einfach ignoriert, ist dies ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung. Als Arbeitnehmer sollte man hierbei im Hinterkopf behalten, dass man den Arbeitgeber oftmals abmahnen muss, damit er die vorliegenden Probleme beheben kann.

Falls das Problem nach dem Ende der in der Abmahnung definierten First immer noch vorliegt, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen.

 

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

Verletzungen der Arbeitsschutzvorschriften

Die Verletzung bzw. Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer automatisch das Recht zu einer fristlosen Kündigung. Ein gutes Beispiel für eine solche Verletzung der Arbeitsschutzvorschriften ist das Drängen zur regelmäßigen Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit in erheblichem Ausmaß. Auch wenn der Arbeitnehmer zunächst damit einverstanden war, verbotene Mehrarbeit zu leisten, kann er trotzdem, sobald er sich umentscheidet, fristlos kündigen. In dem meisten Fällen muss der Arbeitnehmer jedoch zuvor eine Abmahnung beim Arbeitgeber einreichen.

Beschäftigungspflicht

Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitsvertrag natürlich dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auch wirklich zu beschäftigen. Falls der Arbeitgeber gegen dieser Beschäftigungspflicht verstößt, kann der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung fristlos kündigen.

Gesundheitliche Probleme

Falls der Arbeitnehmer laut einem ärztlichen Gutachten nur noch halbtags oder eventuell sogar gar nicht mehr arbeiten kann und der Arbeitgeber keine passende Beschäftigung bereitstellt, hat der Arbeitnehmer das Anrecht auf eine fristlose Kündigung. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit bieten, ihn nach Maßgabe seiner verbliebenen Arbeitskraft weiterhin im Betrieb zu beschäftigen. Wenn der Arbeitnehmer dies nicht zulässt, ist die fristlose Kündigung in der Regel nicht wirksam.

Aufforderung zur Verübung von Straftaten

Dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zur Verübung einer Straftat auffordert, kommt nur extrem selten vor. Trotzdem ist dies eindeutig ein Verhalten, welches eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Verletzungen der persönlichen Ehre

Handlungen wie Mobbing, grobe Beleidigung, sexuelle Belästigung und das falsche Verdächtigen von Angestellten gelten als ehrverletzt. Wenn der Arbeitgeber solch ein Verhalten an den Tag legt oder andere Angestellten nicht von der Ausführung dieser Handlungen stoppt, liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Dies gilt natürlich auch, wenn sich der Arbeitgeber rassistisch gegenüber dem Arbeitnehmer äußert.

Lohnrückstände

Ein Lohnrückstand ist einer der wichtigsten Gründe für eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung. Es gibt hierbei jedoch einige Voraussetzungen, die man berücksichtigen muss. Bei dem Lohnrückstand muss es sich um einen erheblichen Betrag handeln, der sich schon seit geraumer Zeit ansammelt und bereits vom Arbeitnehmer abgemahnt wurde. Die Gültigkeit der Kündigung hängt dementsprechend sowohl vom Umfang als auch der Dauer des Lohnrückstandes ab. Somit soll vermieden werden, dass jeder kurze Zahlungsverzug unabhängig von seinem Umfang, dem Arbeitnehmer automatisch das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung gibt. Falls der Arbeitgeber jedoch darauf beharrt, den ausstehenden Lohn nicht zu zahlen, kann auch ein verhältnismäßig geringfügiger Lohnrückstand als wichtiger Grund für eine Kündigung gewertet werden. Außerdem sollte man prüfen, ob es sich bei dem Lohnrückstand um ein einmaliges Vorkommnis handelt oder ob der Lohn regelmäßig zu spät gezahlt wird. Die Grundlage für eine außerordentliche Kündigung verfällt zwar, sobald der Arbeitgeber den Lohnrückstand ausgleicht, doch regelmäßige Lohnverspätungen können nach einer entsprechenden Abmahnung durch den Arbeitnehmer auch zu einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung werden. Hierbei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlen will oder nicht zahlen kann.

Zuvor vereinbarte Einsetzung als Geschäftsführer wird nicht ausgeführt

Wenn im Rahmen des Arbeitsvertrages eine Bestellung zum Geschäftsführer vereinbart wurde und der Arbeitgeber diese Vereinbarung nicht einhält oder nachträglich widerruft, kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Dies gilt auch, falls der Arbeitgeber eine vertraglich vereinbarte Prokura verweigert oder widerruft. Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist hierbei, dass es sich bei der Verweigerung bzw. dem Widerruf vonseiten des Arbeitgebers um eine massive Verletzung seiner vertraglichen Pflichten handelt. Zudem darf die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner für den Kündigenden nicht zumutbar sein.

Muss man den Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung abmahnen?

Einige der zuvor genannten Gründe für eine fristlose Kündigung lassen etwas Spielraum für Interpretationen zu und beruhen teils auch auf dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person. Wenn die fristlose Kündigung beispielsweise durch Mobbing oder einen Vertrauensbruch begründet werden soll, ist es extrem wichtig, ein Datum für den Beginn des Fehlverhaltens zu dokumentieren. Zudem muss man im Einzelfall abwägen, ob die derzeitigen Arbeitsverhältnisse so unerträglich sind, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre.

Ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Aussprache einer fristlosen Kündigung abmahnen muss, ist nicht vom jeweiligen Kündigungsgrund abhängig. Eine Abmahnung ist besonders bei Lohnrückständen definitiv notwendig. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber innerhalb der Abmahnung eine Frist setzen, in der er die Lohnrückstände begleichen muss. Wenn der Arbeitgeber dieser Aufforderung bis zum Ende der Frist nicht nachkommt, hat der Arbeitnehmer automatisch das Recht dazu, fristlos zu kündigen.

Dies gilt auch bei behebbaren Pflichtverletzungen vonseiten des Arbeitgebers und Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften. Bei erheblichem Mobbing, sexueller Belästigung, starken Anfeindungen und anderen schwerwiegenden Gründen muss der Arbeitnehmer keine Abmahnung vor er fristlosen Kündigung einreichen.

Welche Konsequenzen erwarten Sie als Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung?

Wenn man als Arbeitnehmer fristlos kündigt, darf man sofort nach Einreichung der Kündigung beim Arbeitgeber ohne zusätzliche Frist seine Tätigkeit niederlegen. Das Arbeitsverhältnis ist somit automatisch beendet. In manchen Fällen entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, rechtlich gegen die fristlose Kündigung vorzugehen und reicht gegen den ehemaligen Arbeitnehmer eine Klage beim Arbeitsgericht ein. Dies führt auch beim Arbeitnehmer zu zusätzlichem Stress. Deshalb sollte man nur fristlos kündigen, wenn die Arbeitssituation beim aktuellen Arbeitgeber wirklich unzumutbar ist.

Wenn Sie als Arbeitnehmer fristlos kündigen, verhängt das Arbeitsamt außerdem eine Sperrzeit für Ihr Arbeitslosengeld, welche in der Regel zwölf Wochen beträgt. Diese Sperre gilt jedoch nur, wenn eine Weiterbeschäftigung als zumutbar gewertet wird. In manchen Fällen kürzt das Arbeitsamt sogar die Leistungsdauer, sodass der ehemalige Arbeitnehmer letztendlich weniger Monat Arbeitslosengeld erhält.

Deshalb sollten Sie definitiv vor Aussprache bzw. Abgabe der fristlosen Kündigung das Arbeitsamt kontaktieren. Wenn man beim Arbeitsamt Ihre Gründe für die fristlose Kündigung nachvollziehen kann, wird keine Sperrzeit für Ihr Arbeitslosengeld verhängt.

Hat der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Kündigung ein Recht auf Schadensersatz?

Der größte Vorteil einer fristlosen Kündigung ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies bringt jedoch auch einen offensichtlichen Nachteil mit sich: Als Arbeitnehmer erhalten Sie ab sofort keinen Lohn mehr. In den meisten Fällen liegt die Schuld dafür beim Arbeitgeber, da er aufgrund seines Fehlverhaltens den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung bewegt hat.

Diesen Nachteil muss Ihnen der Arbeitgeber zumindest zu einem gewissen Grad begleichen. Wenn die fristlose Kündigung tatsächlich durch ein vertragswidriges Fehlverhalten des Arbeitgebers veranlasst wurde, kann der Arbeitnehmer laut § 628 Abs. 2 BGB Schadensersatz einfordern. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer mindestens Anrecht auf den Lohnbetrag, den er bei einer ordentlichen fristgerechten Kündigung erhalten hätte. Zur Berechnung der Entschädigung verwendet man die längere Kündigungsfrist des Arbeitgebers. In manchen Fällen kann außerdem noch eine Abfindung gefordert werden.

Für Zahlungen, die aufgrund von § 628 Abs. 2 BGB geleistet werden gelten folgende Vorgaben:

  • Die Zahlungen müssen versteuert werden.
  • Man muss für die erhaltenen Beträge keine Sozialabgaben zahlen.
  • Der Arbeitnehmer erhält für den Zeitraum, der vom Arbeitgeber als Schadensersatz gezahlt wird, kein Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt.

Ein Problem bei dieser Regelung ist, dass sie vertraglich ausgeschlossen werden kann. Sie sollten deshalb, bevor Sie die fristlose Kündigung aussprechen, diesbezüglich einen Blick in Ihren Arbeits- bzw. Tarifvertrag werfen. Der vertragliche Ausschluss von Schadenersatz ist übrigens nur dann gültig, wenn er sowohl für eine Kündigung durch den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer gilt.

Erfahren Sie mehr über über fristlose Kündigungen von unseren Rechtsanwälten!

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