Fristlose Kündigung bei Krankheit
Eine fristlose Kündigung bei einer Krankheit kommt praktisch nie in Betracht. Grund hierfür ist, dass eine Krankheit nie vorwerfbar ist, d.h. dem Arbeitnehmer kein Pflichtenverstoß zum Vorwurf gemacht werden kann. Wenn ein Arbeitnehmer krank ist, kann daher praktisch keine fristlose Kündigung erfolgen.
Kündigung wegen Krankheit nur ordentlich
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten wegen seines Gesundheitszustands nicht erfüllen kann. Wenn beispielsweise ein Dachdecker aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt wird, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung leider nicht mehr erbringen kann. In einem solchen Fall ist aber nur eine ordentliche, d.h. fristgerechte Kündigung möglich, nicht jedoch eine fristlose Kündigung.
Fristlose Kündigung während Krankheit ist möglich
Etwas Anderes gilt auch dann, wenn während des Arbeitsverhältnisses aus einem anderen Grund fristlos gekündigt wird. Dies ist grundsätzlich möglich, auch dann, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Krankheit schützt daher nicht vor dem Erhalt einer Kündigung. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass die Krankheit nicht wegen der Krankheit erfolgt, sondern lediglich während der Krankheit. Die Kündigung steht daher mit der Krankheit in keinem Zusammenhang.
Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit?
Ein weiterer Ausnahmefall ist dann gegeben, wenn wegen einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird. Dann wird jedoch die Kündigung ebenfalls nicht wegen der Krankheit, sondern wegen des Pflichtenverstoßes, eine Krankheit nur vorgetäuscht zu haben, gekündigt. Der Vorwurf der dem Arbeitnehmer gemacht wird, ist also betrügerisches Verhalten, nicht jedoch die Krankheit.
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass eine fristlose Kündigung wegen einer Krankheit praktisch ausgeschlossen ist. Aus anderen Gründen kann aber währen einer Krankheit gekündigt werden.
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