Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Rücknahme der Kündigung

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Rücknahme der Kündigung

Überstunden, geringe Wertschätzung, keine Freizeit – das alles sind keine seltenen Gründe, weshalb es zu einer Kündigung kommen kann. Doch was ist, wenn sich die Kündigung gerade noch richtig angefühlt hat und sich jetzt als schlechte Entscheidung erweist? Jetzt ist Verhandlungsgeschick gefragt, denn einen Widerruf müssen Vertragspartner grundsätzlich nicht annehmen.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Rücknahme der Kündigung:

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Kann eine Kündigung widerrufen werden?

In der Regel ist eine Kündigung wohl überlegt. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind sich in den meisten Fällen über die rechtlichen Konsequenzen bewusst und wollen das Arbeitsverhältnis absichtlich beenden.

Manchmal wird aber eine Kündigung übereilt verschickt. Oft ist Frust oder Ärger ein Grund, weshalb nicht über die Folgen dieser Entscheidung nachgedacht werden. Die Kündigung soll aus der Welt geschafft werden, der Arbeitnehmer will weiterhin seinen Arbeitsplatz behalten.

Das ist auch möglich. Es erfordert nur das nötige Wissen für eine entsprechende Verhandlung. Denn nicht nur Arbeitgeber dürfen ihre ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Auch Arbeitnehmern steht dieses Recht zu.

Eine Kündigung stellt eine einseitige Willenserklärung dar. Trotzdem müssen bei einer Rücknahme der Kündigung immer beide Vertragsseiten zustimmen. Das alte Arbeitsverhältnis kann also nur wieder aufgenommen werden, wenn die gekündigte Vertragspartei das Angebot des Widerrufs der Kündigung annimmt. Wird die Rücknahme abgelehnt, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet zum angegebenen Kündigungstermin.

Laut § 130 BGB ist ein Widerruf einer Erklärung nur wirksam, wenn er „vorher oder rechtzeitig“ mit einer Willenserklärung, also einer Kündigung, einhergeht. Das bedeutet aber auch, dass ein Widerruf, der nach einer Kündigung verschickt wird, nicht automatisch wirksam ist.

Vielmehr ist der Widerruf der Kündigung als ein Vertragsangebot zu verstehen. Der Arbeitnehmer bittet seinen Arbeitgeber darum, die Tätigkeit ohne Unterbrechung unter den bisher geltenden Bedingungen fortzuführen.

Welche Gründe gibt es, eine Kündigung zurückzuziehen?

Die Gründe, eine Kündigung zurückzuziehen sind vielfältig. Sie können zum Beispiel emotionaler oder taktischer Natur sein. Dabei können Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz unterschiedliche Kündigungsgründe haben:

Mögliche Gründe eines Arbeitnehmers, um eine Kündigung zurückzuziehen

Emotionen sind ein häufiger Grund für eine Kündigung. Ist man wütend auf seinen Vorgesetzten, etwa wegen einer Ungleichbehandlung oder zu geringer Wertschätzung, wird oftmals vorschnell eine Kündigung eingereicht. Ist die Wut einmal verdaut, kann diese Entscheidung jedoch schnell bereut werden. Die Kündigung soll zurückgezogen werden. Ein weiterer Grund kann ein missglückter Job- oder Ortswechsel sein. Ein Umzug steht an, eine neue Stelle steht in Aussicht.
Der alte Job wird gekündigt, doch die Pläne gehen nicht auf. Die Kündigung wird zurückgezogen.

Mögliche Gründe eines Arbeitgebers, um eine Kündigung zurückzuziehen

Bei Arbeitgebern sieht die Sachlage etwas anders aus. Sie überlegen sich meist sehr gut, ob sie eine Kündigung aussprechen. Denn Arbeitgeber müssen an ihr Unternehmen denken und wissen meist sehr genau um die rechtlichen Folgen einer Kündigung des Arbeitnehmers. Wird eine ausgesprochene Kündigung doch zurückgenommen, kann das folgende Gründe haben: Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer beispielsweise wegen eines offenbaren Diebstahls gekündigt hat und sich dieser im Anschluss als unschuldig herausstellt, kann eine Kündigung zurückgezogen werden. Auch ein Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz kann ein Grund sein. Stellt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage in Aussicht, ist die Rücknahme der Kündigung seitens des Arbeitgebers oft sinnvoll, damit eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindert werden kann.

Auch bei einem geplanten Stellenabbau kann eine Kündigung zurückgenommen werden, wenn dieser nicht mehr notwendig ist.

Welche rechtlichen Folgen hat ein Widerruf der Kündigung?

Eine einseitige Rücknahme der Kündigung erwirkt zwar nicht automatisch eine Wiederherstellung des Vertragsverhältnisses, trotzdem hat die Rücknahmeerklärung rechtliche Auswirkungen:

Sie ist als Vertragsangebot zu verstehen. Das Arbeitsverhältnis soll ohne Unterbrechung fortgesetzt werden. Und zwar unter den bisher gültigen Beschäftigungsbedingungen.
Auch soll die Wirksamkeit der Kündigung nicht angenommen werden. Ist die Kündigung wirksam, soll diese Vertragsbeendigung einvernehmlich beseitigt werden. Falls die Kündigung allerdings unwirksam ist, soll die Rücknahme dieser eine einvernehmliche Vertragsfortsetzung bestätigen.

Dieses Angebot kann der Gekündigte annehmen oder ausschlagen.

Wie kann man eine Kündigung widerrufen?

Eine Kündigung kann also zurückgenommen werden und hat immer rechtliche Folgen. Wenn Sie diese trotzdem zurückziehen wollen, sollte dieses Anliegen immer schriftlich formuliert werden. Und anschließend als Einschreiben mit Rückschein verschickt werden oder direkt persönlich an den Vertragspartner übergeben werden. Im Falle des letzteren sollte der Erhalt immer mit einer Unterschrift bestätigt werden.
Denn § 130 BGB sieht zum Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden vor:

Eine Willenserklärung wird in dem Moment wirksam, in dem sie der zuständigen Person, etwa dem Vorgesetzten, ausgehändigt wird. Sie wird nicht wirksam, wenn der jeweiligen Person vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

Zudem ist eine Unterscheidung zwischen einer schriftlichen, einer mündlichen und einer fristlosen Kündigung zu machen.

Eine schriftliche Kündigung kann nicht mehr so einfach zurückgenommen werden. Zumindest nicht einseitig. Dann muss ein Kündigungsrücknahmeschreiben aufgesetzt werden und auf die Einwilligung der anderen Vertragspartei gehofft werden.

Eine mündliche Kündigung kann im Gegensatz dazu jedoch problemlos zurückgenommen werden. Denn eine mündlich abgegebene Kündigung ist gem. § 125 BGB ohnehin nicht wirksam. Mindestvoraussetzung für eine Kündigung ist eine Schriftform.

Bei einer fristlosen Kündigung kommt es ebenfalls auf die Zustimmung der anderen Vertragspartei an. Die Rücknahme einer fristlosen Kündigung unterscheidet sich nicht von der einer ordentlichen Kündigung. Allerdings lässt eine fristlose Kündigung meist auf ein unzumutbares Verhalten schließen, weshalb eine Rücknahme eher selten ist.

Wie lange kann eine Kündigung zurückgezogen werden?

Ein Widerruf einer Kündigung sollte innerhalb weniger Tage nach dem Eingang der Kündigung erfolgen. Denn je mehr Zeit zwischen dem Eingang des Kündigungsschreibens und der Widerruferklärung vergeht, desto geringer die Chancen einer Weiterbeschäftigung. Eine unterbrochene Weiterbeschäftigung ist schwierig, weil dann zu klären ist, wie mit den fehlenden Arbeitstagen zu verfahren ist. Und zudem kann die andere Vertragspartei entweder bereits einen neuen Arbeitnehmer im Blick haben oder der gekündigte Arbeitnehmer hat bereits eine neue Stelle in Aussicht.
In beiden Fällen gilt: Je zeitnaher eine Kündigung zurückgenommen wird, desto besser und desto wahrscheinlicher ist eine Weiterbeschäftigung.

Kann man seine eigene Kündigung anfechten?

In bestimmten Situationen können Arbeitnehmer ihre eigene Kündigung gerichtlich anfechten. Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber eine widerrechtliche Drohung ausspricht und dadurch eine Kündigung erzwungen wird.

Hier sieht § 123 BGB folgendes zur Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung vor:

Wer eine Willenserklärung wie beispielsweise eine Kündigung unter Einfluss von widerrechtlichen Drohungen oder von arglistiger Täuschung abgegeben hat, kann die Erklärung anfechten.

Eine Drohung mit einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers reicht für eine Anfechtbarkeit der eigenen Kündigung allerdings noch nicht aus. Entscheidend ist, dass die Drohung widerrechtlich sein muss.
Dazu zählt beispielsweise, wenn der Arbeitgeber nicht in der Situation ist, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, weil keine Verstöße vorliegen. Dann ist eine Drohung widerrechtlich. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine Kündigung anfechten.

Was passiert bei der Annahme der Rücknahmeerklärung?

Der gekündigte Vertragspartner kann sein Einverständnis mit der Rücknahme der Kündigung in beliebiger Form erklären:

  • Ausdrücklich durch eine mündliche Erklärung
  • Schriftlich auf Papier
  • Per E-Mail
  • Oder durch eine Erklärung per Gerichtsprotokoll.

Aber auch das Verhalten selbst reicht aus. Solange dadurch indirekt der Schluss gezogen werden kann, dass der gekündigte Vertragspartner das Arbeitsverhältnis entsprechend der Kündigungsrücknahme fortsetzen will.

Das sogenannte konkludente, also stillschweigende, Verhalten kann beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit wiederaufnimmt als Reaktion auf die Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber.

Sobald das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsvertrages angenommen wurde, wird das Arbeitsverhältnis wieder in Kraft gesetzt. Das Gehalt muss im Rahmen der Kündigungsrücknahme vom Arbeitgeber in der Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, nachgezahlt werden.

Wird das Angebot zur Rücknahme der Kündigung allerdings nicht angenommen, wird das Arbeitsverhältnis nicht wiederaufgenommen und der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, einen Annahmeverzugslohn zu zahlen.

Die Rücknahme der Kündigung bei einer Kündigungsschutzklage

Wird eine Kündigung zurückgezogen, obwohl bereits eine Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, stellt dies eine besondere Situation dar: Der Arbeitnehmer wurde gekündigt und hat eine Kündigungsschutzklage eingereicht.

Das ist in diesen Fällen möglich:

  • Ein formaler Fehler im Kündigungsprozess
  • Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz
  • Besondere Kündigungsbedingungen für Betriebsangehörige, Schwangere oder Schwerbehinderte wurden nicht beachtet
  • Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung gem. § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz nicht angehört

Der Arbeitnehmer kann sich mit einer solchen Klage gegen seine Kündigung wehren. Dabei ist es das Ziel, vor Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung und somit auch das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses zu erwirken. Ein Ziel kann für den Arbeitnehmer auch eine mögliche Abfindung sein.

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In unserer Erstberatung erhalten Sie nicht nur direkte Antworten auf alle Rechtsfragen rund um das Thema „Kündigung zurückziehen“. Wir begleiten Sie auch auf Ihrem gerichtlichen Weg, wenn Sie Ihre eigene Kündigung anfechten wollen oder eine Kündigungsschutzklage einreichen wollen. Im Anschluss an die Erstberatung freuen wir uns, wenn Sie uns für eine weitere ausführliche Rechtsberatung im Arbeitsrecht beauftragen.