Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Kündigung bei Betriebsübergang

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Bekannt aus

Kündigung bei Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang bedeutet, dass ein Unternehmer seinen Betrieb nicht wie gewohnt weiterführen kann oder möchte. Doch was passiert in so einer Situation mit der Belegschaft? Darf dieser einfach gekündigt werden? Alle wichtigen Informationen zur Kündigung bei Betriebsübergang finden Sie in unserem Überblick.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Kündigung bei Betriebsübergang:

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Was ist überhaupt ein Betriebsübergang?

Von einem Betriebsübergang ist die Rede, wenn ein Betrieb oder ein Teil des Betriebes auf einen neuen Inhaber übergeht. Der neue Inhaber erwirbt somit alle betrieblichen Mittel, was vertraglich festgehalten wird. Mit § 613a BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, wird außerdem festgelegt, dass der Erwerber des Betriebes in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers tritt und somit der neue Arbeitgeber wird.

Ein Betriebsübergang ist nicht zu verwechseln mit einem “Share Deal”. Hierbei handelt es sich nämlich lediglich um verkaufte Anteile an dem Unternehmen, wobei der Arbeitgeber vor und nach dem Verkauf gleichbleibt. Kommt es nun zu einem Betriebsübergang, sollten die Mitarbeitenden davon eigentlich nicht betroffen sein, denn sie können natürlich nicht mitverkauft werden.

Grundsätzlich könnte man also davon ausgehen, dass der Arbeitsvertrag weiterhin bestehen bleibt, auch wenn manche ihren Tätigkeiten gar nicht mehr nachkommen können, weil beispielsweise die Produktionsmittel auf den neuen Inhaber überschrieben worden sind. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung bei Betriebsübergang also möglich und was sagt das Arbeitsrecht dazu?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Betriebsübergang vorliegt?

Ein wichtiger Begriff für § 613a BGB ist der des Betriebs beziehungsweise des Betriebsteils. Denn nur, wenn ein Übergang eines Betriebs beziehungsweise Betriebsteils stattfindet, kann man von einem Betriebsübergang sprechen, so dass ein Kündigungsverbot der alten Arbeitsplätze für den Erwerber besteht. Eine etwas komplizierte Situation entsteht, wenn tatsächlich nur ein Teil des Betriebes veräußert wird oder der Betrieb nur vorübergehend stillgelegt und als ein anderes Unternehmen fortgeführt werden soll. Damit Unklarheiten und Streitigkeiten vorgebäugt werden können, muss dann immer der Einzelfall betrachtet werden.

In Bezug auf die Fortführung des Betriebs oder Betriebsteils ist es zudem wichtig, dass der Erwerber einer ähnlichen Tätigkeit nachgeht. Der neue Inhaber muss die wirtschaftliche Identität des Betriebs oder Betriebsteils wahren, indem er für eine einheitliche Übereinstimmung der vorherigen Arbeitstätigkeiten sorgt. Verändert der Erwerber seinen neuen Betrieb liegt eine Funktionsnachfolge vor, welche einen Betriebsübergang ausschließt.

Was hat es mit dem Sonderfall des Übergangs eines Betriebsteils auf sich?

Die Vorschrift des § 613a BGB kümmert sich auch um den Fall, dass nur ein Teil des Unternehmens veräußert wird. Der Betrieb ist also in mehrere Teile aufgeteilt und nur ein bestimmter Teil wechselt den Inhaber. Die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 613a BGB ist jedoch die wirtschaftliche Einheit des Teils und dass dieser sich klar von dem Gesamtbetrieb abgrenzt und auch als Teil erkennbar ist. Eine Abgrenzung ist erkennbar indem beispielsweise eigene Büros für diesen Betriebsteil vorhanden sind, eine eigenständige Organisation der Arbeitsabläufe stattfindet, sich nur auf gewisse Kundenkreise fokussiert wird oder es besondere Spezialisierungen in diesem Bereich gibt.

Was sagt das Arbeitsrecht zu einer Kündigung bei Betriebsübergang?

Mit § 613a BGB wurde im Arbeitsrecht eine eigene Regelung für das Problem geschaffen. Zunächst einmal darf dem Arbeitnehmer nicht aufgrund des Betriebsübergangs gekündigt werden. Des Weiteren wird mit § 613a BGB vorgeschrieben, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen des vorangegangenen Arbeitgebers weiterhin für den Bestandteil des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers gelten. Zudem musss der Arbeitnehmer unbedingt über den anstehenden Betriebsübergang informiert werden, denn er hat jederzeit die Möglichkeit dem Betriebsübergang zu widersprechen und sogar im Altunternehmen zu verbleiben. Die festgelegte Veränderungssperre besagt außerdem, dass nachdem der neue Inhaber den Betrieb erworben hat, er die Arbeitsbedingungen erst nach einem Jahr zu seinem Vorteil und zum Nachteil der Arbeitnehmer verändern darf.

Wer ist mit § 613a BGB bei einem Betriebsübergang geschützt?

Der Schutz der Regelungen des § 613a BGB umfasst alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber des Betriebes, dem Veräußerer, stehen. Dazu zählen Auszubildende, in Teilzeit Beschäftigte, befristete Angestellte, leitende Angestellte und solche, deren Arbeitsverhältnis kurzzeitig pausiert, wie beispielsweise Personen in Elternzeit. Nicht geschützt sind jedoch Selbstständige und freie Mitarbeiter, welche auf einer Honorarbasis arbeiten.

Aus welchen Gründen ist eine Kündigung bei Betriebsübergang zulässig?

Auch wenn mit § 613a Absatz 4 BGB ein Verbot für Kündigungen bei Betriebsübergängen vorliegt, so ist eine Kündigung in manchen Fällen trotzdem zulässig. Der Arbeitgeber kann sich nämlich weiterhin auf personenbedingte und verhaltensbedingte Gründe beziehen und eine sozial gerechtfertigte Kündigung aussprechen. Auch eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist nach wie vor möglich, sofern diese ihren Ausgangspunkt in anderen betrieblichen Erfordernissen als den Betriebsübergang haben. Zulässige Gründe sind außerdem:

  • Unternehmerische Maßnahmen

Bestehen Risiken, welche jederzeit abseits und unabhängig vom Betriebsübergang realisiert werden können, kann eine Kündigung notwendig sein. Die sogenannte Sanierungskündigung ist jedoch nur rechtswirksam, wenn ein hinreichend greifbares Konzept für die Sanierung vorliegt.

  • Das befristete Arbeitsverhältnis

Das Verbot der Kündigung wegen Betriebsübergang gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertag hat, da der Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben ist.

  • Die Betriebsstilllegung

Handelt es sich nicht um einen Betriebsübergang, sondern eine ganze Betriebsstilllegung, so greift das Kündigungsverbot nicht. Es muss also die komplette Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft eingeleitet und der bisherige Betriebszweck für eine nicht unerhebliche, unbestimmte Dauer nicht weiterverfolgt werden. Die Betriebsstilllegung kann sich auch nur auf einen bestimmten Betriebsteil beziehen, sofern die Arbeitsverhältnisse dieses Betriebsteils nicht auf die übrigen Betriebsteile übergehen können.

Kann der Arbeitnehmer einen Widerspruch einlegen?

Ja. Kommt es zu einem Betriebsübergang, so kann der Arbeitnehmer Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht machen, welches mit § 613a Absatz 6 BGB festgelegt wird. Widerspricht der Arbeitnehmer der Übergabe seines Arbeitsverhältnisses an den Betriebserwerber, bleibt sein Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestehen. Hierbei riskiert er allerdings, dass ihm der vorige Arbeitgeber aufgrund eines Personalkräfteüberhangs betriebsbedingt kündigt. Ein Kündigungsverbot wegen dringender betrieblicher Gründe besteht nämlich nicht.

Was hat es mit Lohnrückständen bei einem Betriebsübergang auf sich?

Auch bei Haftungsregelungen kümmert sich § 613a Absatz 2 BGB um das weitere Verfahren. Laut der Vorschrift haftet nämlich der bisherige Arbeitgeber für angefallene Lohnrückstände und nicht der neue Inhaber. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Rückstände noch vor dem Übergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang fällig werden und somit vom Arbeitnehmer eingefordert werden können. Es gibt allerdings eine Einschränkung, wenn es sich bei den Forderungen um solche handelt, die erst nach dem Betriebsübergang fällig werden. Hier muss der Veräußerer anteilig für haften, wie es beispielsweise Prämien oder andere Ansprüche, die monatig fällig werden.

Was sagt der Kündigungsschutz zu einem Betriebsübergang?

Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs unzulässig, wenn der Betriebsübergang den tragenden Grund der Kündigung darstellt. Es darf also weder der alte noch der neue Arbeitgeber eine Kündigung bei Betriebsübergang aussprechen, vorausgesetzt es liegt keine Betriebsstilllegung, kein Sanierungskonzept oder keine unternehmerische Maßnahme vor. Der Kündigungsschutz des § 613a Absatz 4 BGB bezieht sich also auf alle Fälle, welche mit einer Kündigung wegen Betriebsübergangs trotzdem begründet werden. Alle weiteren Kündigungsmöglichkeiten bleiben jedoch bestehen. Das bedeutet, wenn dem Arbeitnehmer aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird, so hat dieser immer die Möglichkeit eine Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn er die Gründe als unzulässig empfindet.

Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet eine Abfindung zu zahlen?

Es besteht keine Abfindungspflicht für den Arbeitgeber, da dieser in erster Linie dem Arbeitnehmer aufgrund des Betriebsübergangs gar nicht kündigen darf. §613a BGB möchte den Arbeitnehmer grundlegend davor schützen seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Es kann allerdings vorkommen, dass im Zuge des Betriebsübergangs Kündigungen ausgesprochen werden, welche nicht mit dem Betriebsübergang gerechtfertigt werden oder dass dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, welcher oftmals mit einer Abfindung einhergeht.

Auch der Betriebsrat arbeitet fleißig daran, dass ein Sozialplan in solch einer Situation rechtzeitig bereitsteht, welcher zu Gunsten der Arbeitnehmer ausgelegt ist. Ein Sozialplan dient dazu das Ausmaß einer ausstehenden Kündigung abzufangen, indem auch hier dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung ausgehändigt wird. Aufhebungsverträge, Abfindungszahlungen und Sozialpläne sollte der Arbeitnehmer jedoch stets mit einem kritischen Auge betrachten, da es sich dabei auch oft um eine Strategie des Arbeitgebers handeln kann, eine unzulässige Kündigung nett zu verpacken. Aus diesem Grund lohnt es sich für den Arbeitnehmer einen juristischen Experten die Lage prüfen zu lassen.

Welches Fazit kann daraus gezogen werden?

Mit 613a BGB wird zunächst einmal sichergestellt, dass den Arbeitnehmern nicht gekündigt werden kann, wenn ein Betriebsübergang ansteht. Der Verkauf eines Betriebes oder von Teilen eines Betriebes stellt somit keine unmittelbare Bedrohung für die dort enthaltenen Arbeitsplätze dar. Auch, wenn der Arbeitgeber zu anderen Mitteln, wie der betriebsbedingten Kündigung greifen sollte, so muss er diese ausreichend begründen und vor dem Betriebsrat verantworten können. Eine Kündigungsschutzklage ist dann immer eine Option, wenn dem Arbeitnehmer aus sozialen Gründen oder außerordentlich gekündigt wird. Im Falle einer Massenentlassung oder einer unwirksamen Kündigung sollte man sich zusätzlich auch immer noch an den Betriebsrat wenden. Es empfiehlt sich außerdem zu jederzeit Rechtsbeistand von einem Anwalt einzuholen, welcher sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat.

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