Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Sofort handeln. Wir helfen!

★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man fühlt sich gut beraten und aufgehoben, man hat Vertrauen zum Anwalt und bekommt neue Impulse für die Zukunft und Mut zugesprochen.
Jessica D.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Mich hat Herr Riethmüller vertreten. Ich wurde sehr gut beraten und er hat alles gegeben, um das geplante Ziel zu erreichen. Ich kann die Kanzlei nur empfehlen!
Nicole B.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Man wurde mit dem Problem Mobbing ernst genommen und mein Anliegen wurde bestens gelöst.
Martina K.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Super Beratung, immer erreichbar, kompetent und zuverlässig.
Sven H.
★★★★★
Sehr gut (5/5)
Insgesamt bin ich sehr zufrieden - sowohl beim Erstgespräche wie auch bei der Durchführung / Durchsetzung meiner Interessen.
Sascha O.

Bekannt aus

Gilt für mich der Kündigungsschutz?

Grundsätzlich gilt der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die im Betrieb länger als sechs Monate beschäftigt sind und der Beitrieb gleichzeitig regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Sind beide Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt, besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz. Dann besteht lediglich der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb.

Wer ist eigentlich Arbeitnehmer?

Streit entsteht oftmals über die Frage, wer eigentlich Arbeitnehmer ist und ob man sich auf den Kündigungsschutz berufen kann. Arbeitnehmer ist, wer sich gegenüber seinem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet und dabei von diesem persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Unerheblich ist, wie viele Arbeitsstunden geleistet werden. Der allgemeine Kündigungsschutz kann daher auch von geringfügig Beschäftigten in Anspruch genommen werden. Etwas anders verhält es sich jedoch bei Handelsvertretern oder freien Mitarbeitern sowie bei arbeitnehmerähnlichen Personen.

Voraussetzung: Persönliche Abhängigkeit

Diese können sich nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen, da sie oftmals nicht persönlich vom Arbeitgeber abhängig sind. Dabei ist es gleichgültig, wie die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag bezeichnet sind. Auch ein sogenannter freier Mitarbeiter kann in Wirklichkeit Arbeitnehmer sein und die Schutzrechte des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Arbeitnehmereigenschaft erfüllt sind. Der Bezeichnung der Parteien im Vertrag kommt nur indizielle Wirkung zu.

Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer und Vorstände

Nach § 14 Abs. KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz jedoch nicht für Mitglieder des Organs, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind. Bei einer GmbH ist dies der Geschäftsführer und bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand. Diese Personengruppen können sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz beziehen. Dagegen können sich Betriebsleiter, Geschäftsführer (ohne Organstellung) und ähnlich leitende Angestellte auf das Kündigungsschutzgesetz beziehen, d.h. für diese Personengruppen gilt der Kündigungsschutz wie für jeden anderen Arbeitnehmer. Allerdings kann der Arbeitgeber bei diesen Personengruppen die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen.

Wie wird die Mitarbeiterzahl beim Kündigungsschutz ermittelt?

Bekanntermaßen müssen mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb tätig sein, um in den Genuss des Kündigungsschutzes zu kommen. Arbeitsrechtler sprechen dabei vom Schwellenwert. Leider geben viele Arbeitnehmer bei der Berechnung dieses Schwellenwertes viel zu früh auf. In vielen Fällen liegt zwar vordergründig kein Kündigungsschutz vor. Bei richtiger Zählweise ist der Kündigungsschutz aber sehr wohl gegeben. Bei der Feststellung des Schwellenwertes muss nämlich auf die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung geachtet werden. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Entscheidend ist jedoch die regelmäßige Arbeitszeit.

Regelmäßige Arbeitszeit entscheidet

Macht beispielsweise ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ständig Überstunden und sind diese Überstunden regelmäßig, kann der entsprechende Arbeitnehmer mit 1,0 gezählt werden und dies obwohl er formal nur 20 Stunden im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Der jeweilige Betrieb kann dann in den Kündigungsschutz hineinrutschen. Es ist also immer zu prüfen, ob die vorgeblich teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auch tatsächlich als solche tätig werden. Arbeiten die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig mehr als vertraglich vereinbart, kann dies sehr oft zu der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schwellenwert von mehr als 10 Arbeitnehmer knapp verfehlt wird.

Gilt der Kündigungsschutz unmittelbar nach der Ausbildung?

Während der Probezeit gibt es noch keinen Kündigungsschutz, das heißt der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit ohne Begründung beenden. Was ist aber, sofern der Arbeitnehmer in dem Betrieb bereits eine Ausbildung absolviert hat? Gilt dann Kündigungsschutz ab dem ersten Arbeitstag?

Ausbildungszeiten werden voll angerechnet

Diese Frage ist mit einem eindeutigen „JA“ zu beantworten. Der Zeitrahmen eines vorangegangenen Ausbildungsverhältnisses ist voll auf die Wartezeit anzurechnen, das heißt ein übernommener Auszubildender hat in der Regel ab dem ersten Arbeitstag vollen Kündigungsschutz. Dies wissen viele Arbeitnehmer nicht und meinen, sie müssten sich den Kündigungsschutz erst erarbeiten. Dem ist aber nicht so. Ein weiteres Argument also, um sich über die Übernahme in seinem Ausbildungsbetrieb zu bemühen.

Gilt der Kündigungsschutz auch für Geschäftsführer?

Es kommt gar nicht so selten vor, dass Arbeitnehmer, die in ihrem Betrieb eine leitende Funktion übernommen haben, zum Geschäftsführer befördert werden. Was jedoch vielen nicht klar ist, dass nach dieser Beförderung die Arbeitnehmerschutzrechte oftmals nicht mehr gelten. Hintergrund ist nämlich, dass insbesondere das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer einer GmbH nicht gilt.

Bei Beförderung zum Geschäftsführer: Kündigungsschutz endet

Wenn dann der Geschäftsführerdienstvertrag beendet wurde, hoffen viele Arbeitnehmer, dass sie auf ihr altes Arbeitsverhältnis zurückfallen, das heißt das alte Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmerschutzrechten wiederauflebt. Dem ist aber in der Regel nicht so. Nach der Rechtsprechung müssen hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen. Es muss also klar sein, dass dies von Vornherein von den Parteien so gewollt war. Sofern dies – wie meistens – nicht der Fall ist, fällt der Geschäftsführer nicht automatisch auf das Arbeitsverhältnis mit seinen Schutzvorschriften zurück.

Wie kann ich mich gegen die Umgehung des Kündigungsschutzes wehren?

Das Kündigungsschutzgesetz ist bekanntermaßen betriebsbezogen. Betriebsbezogen bedeutet, dass es für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes darauf ankommt, wie viele Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind. Es müssen mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb tätig sein, um überhaupt den Kündigungsschutz zu erlangen. Findige Arbeitgeber haben hierauf reagiert und ihr Unternehmen so aufgestellt, dass beispielsweise mehrere eigenständige GmbH`s sieben oder acht Arbeitnehmer beschäftigen, um so die relevante Größe von mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmern zu verhindern.

Entscheidend sind tatsächliche Verhältnisse

Hiervon sollte man sich jedoch nicht entmutigen lassen. Die Rechtsprechung schaut nämlich allein auf die tatsächlichen Verhältnisse. Sofern beispielsweise mehrere selbständige Unternehmen (also mehrere GmbH) unter der gleichen Leitung stehen, zusammen organisiert sind und einen gemeinschaftlichen Zweck verfolgen, spricht man von einem Gemeinschaftsbetrieb. Dann werden alle Arbeitnehmer aus den selbständigen Unternehmen (beispielsweise den verschiedenen GmbH) zusammengezählt mit der Folge, dass dann problemlos der Schwellenwert von 10 Vollzeitarbeitnehmern überschritten wird. Dadurch wird das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.

Haben Schwangere besonderen Kündigungsschutz?

Schwangere und werdende Mütter genießen im Kündigungsschutz rechtlich einen besonderen Stellenwert. Nach § 17 MuSchG gilt ein absolutes Kündigungsverbot. Obwohl es auch hierzu Ausnahmevorschriften gibt, führt dies aber in der Praxis gleichwohl dazu, dass einer Schwangeren nicht gekündigt werden kann. Selbst die sonst übliche Dreiwochenfrist, innerhalb derer die Kündigung angegangen werden muss, gilt für eine Schwangere nicht. Die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts beginnt nämlich erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der vom Arbeitgeber im Vorhinein anzurufenden Behörde.

Schwangere sind besonders vor Kündigungen geschützt

All diese Privilegien gelten jedoch nur dann, sofern der Arbeitgeber im Vorhinein auch tatsächlich wusste, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist. Zumindest aus kündigungsrechtlicher Sicht sollte eine Schwangere ihrem Arbeitgeber den Eintritt der Schwangerschaft sofort mitteilen, da für sie dann diese weitreichenden Schutzrechte gelten. Aber selbst wenn die Kündigung bereits in der Welt ist und der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste, gibt es noch einen Rettungsanker. Sofern die Schwangere ihrem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt, dass sie schwanger ist, wird die Kündigung unzulässig. Allerdings muss die Kündigung dann innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang beim Arbeitsgericht angegriffen werden, da der Arbeitgeber im Vorhinein von der Schwangerschaft keine Kenntnis hatte.

Kündigungsschutzklage muss auch von Schwangeren erhoben werden

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Schwangere kraft Gesetz sehr gut vor Kündigungen geschützt sind. Allerdings muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft im Vorhinein bekannt sein. Ist dies nicht der Fall und eine Kündigung in der Welt, muss schnell reagiert werden. Dem Arbeitgeber ist dann innerhalb von zwei Wochen die Schwangerschaft mitzuteilen und gleichzeitig muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Können Geschäftsführer und Vorstände Kündigungsschutz vereinbaren?

Für Geschäftsführer einer GmbH oder für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt der Kündigungsschutz nicht. Dies ist in § 14 Abs. 1 KSchG so ausdrücklich festgelegt. Dies ist jedoch insbesondere für Geschäftsführer höchst problematisch, da ein Geschäftsführer jederzeit ohne Grund abberufen werden kann. Der Dienstgeber muss dann also nur die Kündigungsfristen einhalten mit der Folge, dass der Vertrag endet und der Geschäftsführer dann keine Abfindung verlangen kann. Hierauf kann man bei der Vertragsgestaltung, d.h. beim Entwerfen des Geschäftsführerdienstvertrages auf unterschiedliche Art und Weise reagieren.

Schutz von Geschäftsführern/Vorständen auf vielfältige Art möglich

Zum einen ist es möglich, lange Kündigungsfristen zu vereinbaren. Dies gibt einen gewissen Mindestschutz. Zum anderen kann von vornherein im Geschäftsführerdienstvertrag im Falle der Kündigung eine Abfindung vereinbart werden. Eine weitere Alternative besteht darin, im Geschäftsführerdienstvertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vertraglich zu vereinbaren. Dies ist nach neuerlicher Rechtsprechung möglich. Das Kündigungsschutzgesetz gilt dann nicht per Gesetz, sondern aufgrund der vertraglichen Vereinbarung. Nach unserer Erfahrung sollten Geschäftsführer, die kraft ihrer Stellung sehr unselbständig und tatsächlich eher Arbeitnehmer sind, über diese interessante Möglichkeit nachdenken. Der Vorteil ist, dass hierdurch auch bei einem Geschäftsführer die Schutzrechte des Kündigungsschutzgesetzes zur Anwendung kommen können..

Gibt es Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind. Was ist aber, wenn es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb handelt, d.h. 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind?

Auch im Kleinbetrieb können Kündigungen unwirksam sein

Auch in einem solchen Fall sind Arbeitnehmer glücklicherweise nicht rechtlos gestellt. Treuwidrige Kündigungen und Kündigungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind auch in einem Kleinbetrieb unwirksam. Als Beispiel sei die Kündigung als Reaktion auf eine Lohnklage genannt. Sofern sich ein Zusammenhang nachweisen lässt bzw. dieser greifbar ist, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Maßregelverbot auch in einem Kleinbetrieb unwirksam. Aber auch bei einer betriebsbedingten Kündigung ist ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme laut Rechtsprechung erforderlich.

Berechtigtes Interesse ist erforderlich

Auch in einem Kleinbetrieb dürfen daher erheblich schutzwürdigere Arbeitnehmer nicht ohne ein berechtigtes Interesses des Arbeitgebers vor einem weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer gekündigt werden. Der Arbeitgeber darf daher ältere Arbeitnehmer nicht ohne berechtigtes Interesse gegen jüngere Arbeitnehmer austauschen. Eine solche Entscheidung ist willkürlich und macht die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Wie diesen Beispielen im Einzelnen zu entnehmen ist, kann auch in einem Kleinbetrieb gegen eine Kündigung vorgegangen werden. Zwar gibt es in einem Kleinbetrieb nicht das scharfe Schwert des Kündigungsschutzgesetzes. Allerdings hat die Rechtsprechung gleichwohl Fallgruppen gebildet, die auch in einem Kleinbetrieb eine ausgesprochene Kündigung unwirksam werden lassen. Unabhängig hiervon gelten natürlich auch in einem Kleinbetrieb die Kündigungsschutzvorschriften des besonderen Kündigungsschutzes, d.h. Schwangere, Erziehende und Schwerbehinderte genießen auch in einem Kleinbetrieb den besonderen Kündigungsschutz.

Für welche Personen gilt der der besondere Kündigungsschutz?

Vom Gesetz besonders geschützte Personen sind: Schwangere, Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung, Eltern in Elternzeit, Behinderte, Wehrdienstleistende, Betriebsratszugehörige und Auszubildende. Der Grund für den zusätzlichen Schutz ist die Lebenssituation. Diese Personen sind entweder besonders auf das Gehalt angewiesen oder haben es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer.

Kündigungsschutz ältere Arbeitnehmer

Im Alter besteht kein besonderer Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz Auszubildende

Nach Ende der viermonatigen Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nicht mehr ordentlich, sondern nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Voraussetzungen entsprechen denen einer fristlosen Kündigung.

Kündigungsschutz Betriebsrat

Mitglieder des Betriebsrates können während ihrer Amtszeit und bis 1 Jahr nach Ende ihrer Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Eine Ausnahme stellt nur die Schließung des Betriebs dar. Selbst für eine fristlose Kündigung bedarf der Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der anderen Betriebsratsmitglieder. Erfolgt die Zustimmung nicht innerhalb von 3 Tagen, gilt sie als versagt. Hiergegen kann der Arbeitgeber klagen und unter Umständen die Zustimmung vom Arbeitsgericht erhalten.

Auch Wahlbewerber, der Wahlvorstand und Vertreter, die an einer Betriebsratssitzung teilgenommen haben genießen diesen besonderen Schutz. Allerdings nur bis 6 Monate nach Ende ihrer Amtszeit.

Kündigungsschutz Elternzeit

Ab Beantragung der Elternzeit, jedoch nicht früher als 8 Wochen vor deren Beginn, ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Im Regelfall wird eine Zustimmung nicht erteilt.

Kündigungsschutz Krankheit

Während einer Krankheit besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Hier finden Sie wann ordentlich und wann fristlos gekündigt werden kann.

Kündigungsschutz bei Massenentlassung

Besonderheiten gibt es auch bei Massenentlassungen zu beachten. Wann eine Massenentlassung vorliegt bestimmt sich immer am Verhältnis der Beschäftigten im Betrieb zu der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer im Zeitraum von 30 Kalendertagen:

Zahl der Beschäftigten im Betrieb Zahl der zu Entlassenden
21-59 mindestens 6
60-499 10 %, mindestens 25 Personen
Über 500 mindestens 30

Zuerst muss der Betriebsrat informiert werden, um zu beraten, ob sich Kündigungen vermeiden lassen. Dies muss mindestens 2 Wochen vor den geplanten Entlassungen geschehen.

Sodann muss der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigungen die Agentur für Arbeit informieren. Die Kündigungen werden erst einen Monat nach Eingang der Massenentlassungsanzeige wirksam. Die Agentur kann einer früheren Wirksamkeit aber auch rückwirkend bis zum Tag der Anzeigeerstattung zustimmen.

Unterbleibt die Massenentlassungsanzeige, sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Die Anzeige kann nicht nachträglich erfolgen.

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschutz

Schwangere und Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung können nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt werden.

Wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung nichts von der Schwangerschaft wusste, ist er innerhalb von 2 Wochen zu informieren. Weiß die Arbeitnehmerin selbst noch nichts von der Schwangerschaft, kann die Benachrichtigung ausnahmsweise sofort nach der Kenntniserlangung nachgeholt werden. In jedem Fall ist innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, da sonst die Kündigung trotzdem wirksam wird.

Kündigungsschutz Schwerbehinderung

Bei einer Behinderung ab 50 % bedarf eine Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen und darf nicht verkürzt werden. Der Kündigungsschutz wird allerdings ab dem 58. Lebensjahr etwas entschärft: Im Fall von Massenentlassungen bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer bei Zahlung einer Abfindung auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes gemäß dem Sozialplan entlassen werden.

Kündigungsschutz TVöD

Im öffentlichen Dienst gelten neben den besonderen Kündigungsfristen keine besonderen Vorschriften zum Kündigungsschutz. Es werden der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz des KSchG angewandt.

Kündigungsschutz Wehrdienstleistende

Ab der Einberufung zum Wehrdienst und während Wehrübungen darf keine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.