Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Die Mündliche Kündigung

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Bekannt aus

Mündliche Kündigung

Wochenlange Überstunden, unzählige Feierabendverabredungen abgesagt und nur noch schlechte Laune im Büro: Doch statt eines Dankeschöns oder eines Lobs winkt schon die nächste Mammutaufgabe und all die Anstrengung wird vom Arbeitgeber, wenn überhaupt, nur stillschweigend hingenommen. Wenn es dann bei einem Meeting zum Streit kommt, fällt schneller als gewollt auch mal der Satz: „Ich kündige!” Doch ist diese mündliche Kündigung überhaupt rechtskräftig?

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Mündliche Kündigung:

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Ist eine mündliche Kündigung wirksam/gültig?

Ob eine mündliche Kündigung genau wie eine schriftliche Kündigung gilt, lässt sich eindeutig beantworten. Denn um ein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu beenden, ist laut Arbeitsrecht eine schriftliche Form der Kündigung einzuhalten und eine mündliche Kündigung ist demnach nicht gültig.

Zunächst hilft ein Blick in § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Darin heißt es:

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Darüber hinaus besagt § 125 BGB:

„Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“

Das Zwischenfazit sieht also eine Nichtrechtmäßigkeit einer Kündigung per E-Mail oder per Anruf am Telefon. Jedoch entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Februar 2012, dass eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer doch rechtskräftig sein kann.

In welchen Fällen gilt eine mündliche Kündigung?

Das genannte Urteil bezog sich auf eine Friseurin, die im Frisörsalon mit ihrer Arbeitgeberin am Telefon in einen Streit geriet. Die Frau sprach im Wortgefecht mündlich ihre fristlose Kündigung aus. Zwei Wochen später folgte anschließend die überraschende Kündigung vonseiten ihrer Arbeitgeberin.

Die Frisörin bereute dann ihre ausgesprochene mündliche Kündigung und ging rechtliche gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht erklärten jedoch ihre Klage für unbegründet, denn ihre Kündigung sei auch mündlich wirksam gewesen.

Die Begründung dieser Entscheidung: Weil beim Eintreffen der schriftlichen Kündigung seitens der Arbeitgeberin bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, da die Frisörin dies zuvor mündlich beendete, hätte die schriftliche Kündigung vor dem Arbeitsrecht Bestand und die Klage der Frau war damit unwirksam. Demnach ist eine mündliche Kündigung in engen Ausnahmefällen nicht immer per se unwirksam. Die Frisörin bestand nämlich im Telefonat mit ihrer Chefin mehrfach auf ihre mündliche Kündigung, obwohl diese die Frau bat, wenigstens die Kündigungsfristen einzuhalten, da einige Feiertage bevorstehen würden. Diesem Wunsch kam die Friseurin aber nicht nach. Auf Basis dessen urteilte das Gericht, der Klage nicht stattzugeben und die mündliche Kündigung als wirksam anzusehen.

Fazit: Das Urteil stiftete bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern Verwirrung, denn dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zufolge, erfolgt in manchen Ausnahmefällen offenbar keine Unterscheidung zwischen einer mündlichen oder schriftlichen Kündigung. Dennoch ist in den meisten Fällen eine schriftliche Kündigung vonnöten und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels einer mündlichen Kündigung nicht möglich.

Was sagt das Arbeitsrecht zur mündlichen Kündigung?

Ganz so einfach, wie in Filmen beispielsweise, ist es also nicht, eine Kündigung im echten Leben durchzusetzen. Das ist auch gut so, denn die deutsche Gesetzgebung schützt damit vor allem Arbeitnehmer vor einer ungewollten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist zu beachten: Je länger Arbeitnehmer im Unternehmen tätig sind, desto besser ist auch ihr Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht. Willkürliche Kündigungen sind in Deutschland unwirksam und werden durch die Rechtsprechung unterbunden. Bedeutet: Arbeitgeber müssen bei der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich immer einen triftigen Grund haben, um ihrem Arbeitnehmer zu kündigen, außer es liegt ein von vornherein befristeter Arbeitsvertrag vor, der ausläuft. In der Mehrheit der Fälle ist demnach also auch eine spontane mündlich ausgesprochene Kündigung nicht wirksam.

Mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Eine Studie des Bundesarbeitsministeriums hat belegt, dass viele Arbeitnehmer mit ihrem Job nicht zufrieden sind. Diese Unzufriedenheit rührt zum einen mit der Höhe des Gehalts oder nicht flexiblen Arbeitszeiten zusammen und zum anderen mit der als zu gering empfundenen Wertschätzung durch den Arbeitgeber, beziehungsweise mit seinem Verhalten gegenüber den Angestellten generell.

Je länger Mitarbeitende dann in einem Unternehmen beschäftigt sind, desto eher staut sich Frust über diese Punkte und etwaige andere Probleme an und viele Arbeitnehmer beschäftigen sich dann ganz unbewusst mit dem Gedanken einer Kündigung. In wenigen Fällen wird diese dann allerdings auch ausgesprochen. Oftmals geschieht dies in Verbindung mit einem Ärgernis oder in einer Streitsituation: Eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Überblick

In welcher Form sollte ich kündigen?

Eine Kündigung muss – egal, ob durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber – nach § 623 BGB normalerweise immer in schriftlicher Form erfolgen.

Gibt es Ausnahmen, in denen auch mündlich gekündigt werden kann?

In besonderen Fällen kann auch eine mündliche Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Deshalb sollte diese niemals leichtfertig ausgesprochen werden.

Kann ich nun also auch mündlich kündigen?

Generell nicht, da für Kündigungen immer die Schriftform gilt. Gleichwohl sollte auch eine mündliche Kündigung wohlüberlegt sein, denn in Ausnahmefällen können auch mündliche Kündigungen wirksam sein und nicht mehr zurückgenommen werden. Die bessere und sicherere Variante ist die schriftliche Kündigung, die in Ruhe aufgesetzt wird.

Die Paragrafen § 125 BGB und § 623 BGB schreiben als Voraussetzung für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Form fest, wobei diese darüber hinaus nicht auf elektronischem Wege erfolgen darf. Somit sind auch Kündigungen per Whats App oder per E-Mail durch das Gesetz ausgeschlossen.

Dem Arbeitsrecht zufolge sollte also eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer möglichst vermieden werden. Denn eine mündliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist in der Regel nicht wirksam. Im Nachhinein werden Worte, die in einer Streitsituation gesagt werden, zudem oftmals bereut vor allem, wenn dadurch die berufliche Existenz gefährdet wurde. Wenn Sie also als Mitarbeiter im Eifer des Gefechts eine mündliche Kündigung ausgesprochen haben, gilt Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch als beendet.

Dennoch kann Ihr Arbeitgeber ihre unüberlegte Äußerung ernst nehmen und Ihnen anschließend wiederum eine schriftliche Kündigung zukommen lassen. Nicht ohne Grund sollten wichtige Dokumente, wie eine Kündigung, in Schriftform erfolgen: Denn diese, die nur mit einer Unterschrift gültig sind, werden oftmals mit einer höheren Priorität verbunden.

Ausnahmen

Entgegen der Vermutung reicht es jedoch nicht aus, nach einer mündlichen Aussprache einer Kündigung anschließend lediglich eine schriftliche Bestätigung des Gesagten beim Arbeitgeber vorzulegen. Damit die Kündigung dann auch offiziell rechtlich anerkannt wird, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

● Die schriftliche Kündigung muss den Namen der kündigenden Person enthalten, sowie im Zweifel die Adresse. Es muss sich ferner aus dem Schriftstück ergeben, dass gekündigt werden soll.
● Bei fristgerecht ausgesprochenen Kündigungen muss ersichtlich sein, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung erfolgen soll.
● Darüber hinaus muss die Originalunterschrift der Person, die kündigt, angefügt sein.

Doch wie überall, bestätigen auch bei der mündlichen Kündigung Ausnahmen die Regel. In besonderen Fällen könnten Gerichte mit schlüssigem Verhalten argumentieren und damit die Kündigung für rechtmäßig erklären. Spricht beispielsweise der Arbeitgeber mündlich eine Kündigung aus und der Arbeitnehmer packt daraufhin seine Sachen und verlässt das Büro, dann könnte dies als schlüssiges Verhalten angesehen werden und die Kündigung ist wirksam.

Zusammenfassung

In welcher Form muss laut Arbeitsrecht eine Kündigung ausgesprochen werden?

Das Arbeitsrecht sieht eine schriftliche Form für eine wirksame Kündigung vor.

In welchen Fällen ist eine mündliche Kündigung rechtens?

In einigen Urteilen wurde eine mündliche Kündigung durch ein Gericht für wirksam erklärt. Ein Beispiel ist der geschilderte Fall der Frisörin, die im Streit am Telefon gekündigt hatte und anschließend eine schriftliche Kündigung von ihrer Arbeitgeberin bekam.

Ist eine mündliche Kündigung ratsam?

Nein, eine Kündigung mündlich auszusprechen sollte vermieden werden. Denn diese kann einen Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber provozieren und ist anschließend trotzdem in vielen Fällen nicht wirksam.

Wie verhält es sich bei einer Kündigung in der Probezeit?

Die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit beträgt lediglich zwei Wochen. Ansonsten bestehen bei der Frage, ob mündliche Kündigungen ausgesprochen werden können, keine Besonderheiten im Vergleich zu normalen Kündigungen außerhalb der Probezeit.

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