Schwerbehinderung und Integrationsamt
Das Integrationsamt, beziehungsweise Inklusionsamt (früher Hauptfürsorgestelle), hat als wesentliche Aufgabe, Menschen mit einer Schwerbehinderung in das Arbeitsleben zu integrieren – also auch, einen Arbeitsplatz zu bekommen und zu behalten (§ 185 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Die Neigungen und Fähigkeiten des schwerbehinderten Menschen spielen bei der Sicherung des Arbeitsverhältnisses eine entscheidende Rolle. Darüber hinaus schreiten sie auch bei einer Kündigung ein oder sorgen für begleitende Hilfen im Arbeitsleben. Dabei werden sowohl die Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers berücksichtigt. Integrationsämter dienen auch als Ansprechpartner für betriebliche Arbeitnehmervertretungen, Schwerbehindertenvertretungen und betriebliche Inklusionsteams.
Integrationsfachdienste wiederum agieren im Auftrag der Integrationsämter und unterstützen schwerbehinderte Menschen bei Ihrer Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz.
Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Schwerbehinderung und Integrationsamt:
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Aufgaben des Integrationsamtes
Integrationsämter haben folgende Inklusionsaufgaben:
- Förderung und Sicherung der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben
- Begleitende Hilfen im Arbeitsalltag: An ihren Arbeitsplätzen sollen schwerbehinderte Menschen die Möglichkeit haben, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse weiterentwickeln und einbringen zu können. Zu begleitenden Hilfen zählen deshalb beispielsweise die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, aber auch die psychosoziale Betreuung der schwerbehinderten Menschen
- Hilfe zur behindertengerechten Einrichtung des Arbeits- und Ausbildungsplatzes
- Die Durchführung des besonderen Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen
- Übernahme von Kosten einer Berufsbegleitung oder einer Arbeitsassistenz (Begleitung von Schwerbehinderten bei der Arbeit) – sofern diese aufgrund der Schwere oder der Art der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 55 Abs. 3 SGB IX)
- Zeitweise Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200 SGB IX), sollte eine zumutbare Arbeit oder eine Maßnahme der Beruflichen Reha grundlos verweigert werden
- Die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe: Beschäftigt ein Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (§§ 154, 160 SGB IX)
- Beratung bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
- Förderung von Inklusionsbetrieben
- Integrationsfachdienste
Leistungen des Integrationsamtes
Die Leistungen der Integrationsämter werden durch die Ausgleichsabgabe finanziert. Das Integrationsamt ist jedoch nicht für alle Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung zuständig. Es können in bestimmten Fällen auch Reha-Träger, wie die Rentenversicherung, die Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig sein.
Ist allerdings beispielsweise eine Leistung für eine berufliche Reha unverzüglich notwendig, kann diese auch durch das Integrationsamt vorläufig erbracht werden. Die Kosten kann dann das Integrationsamt mit dem zuständigen Reha-Träger abrechnen.
Förderungsoptionen
Zur Förderung von Menschen mit Schwerbehinderung können auch Integrationsfachdienste beitragen. Sie helfen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen bei der Suche nach einer Ausbildung oder einem Arbeitsplatz. Aber auch bei Problemen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis können Integrationsfachdienste helfen.
Integrationsfachdienste:
- Beraten schwerbehinderte Menschen auf der Suche nach einem Job
- Beraten und informieren Arbeitgeber – auch beim Zusammenstellen von Unterlagen und Ausfüllen von Anträgen
- Begleiten die Ausbildung schwerbehinderter Menschen, besonders psychisch Kranker und Jugendlicher mit Lernbehinderung
- Begleiten schwerbehinderte Menschen an ihrem Arbeitsplatz, solange es erforderlich ist
- Unterstützen schwerbehinderte Menschen beim Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt
Voraussetzungen
Um Hilfen von einem Integrationsfachdienst zu erhalten, müssen Menschen in der Regel einer dieser Zielgruppen angehören:
- Schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung
- Schwerbehinderte Menschen, die gerade die Schule verlassen haben
- Schwerbehinderte Menschen, die von einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen und dabei Unterstützung brauchen
Rechtliches für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellten Beschäftige haben besondere Rechte – darunter fällt auch ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Arbeitgeber, die sie kündigen wollen, vor der Kündigung die schriftliche Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen (SGB IX).
Dieser besondere Kündigungsschutz muss von den Arbeitgebern immer beachtet werden (SGB für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Beschäftigte, §§ 168 ff.; 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 151 Abs. 1 und 3 SGB IX). Er gilt unabhängig von der Zahl der im Betrieb Angestellten. Auch Kleinbetriebe unterliegen diesem.
Fazit
Es müssen also viele Punkte bei der Förderung von Schwerbehinderten im Arbeitsalltag beachtet werden – sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern. Möchten Sie mehr erfahren rund um die Leistungen oder Förderoptionen durch Integrationsämter? Dann wenden Sie sich gerne an uns. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um Schwerbehinderte Integrationsamt zur Verfügung.