Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Arbeitslosengeld nach Kündigung

Lindenberg & Witting

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Jessica D.
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Bekannt aus

Arbeitslosengeld nach Kündigung

Nachdem man seinen Arbeitsplatz verloren hat, ist man zumeist auf das Arbeitslosengeld I, kurz ALG I, angewiesen. Doch unter welchen Voraussetzungen bekommt man dieses überhaupt? Und wann ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld überhaupt zulässig? Alle Informationen zum Thema Arbeitslosengeld nach Kündigung erhalten Sie im nachfolgenden Überblick.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Arbeitslosengeld nach Kündigung:

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Unter welchen Voraussetzungen hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Eigentlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Falle des Arbeitslosengeldes I gibt es allerdings ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen muss der Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit erfüllen. Das bedeutet, dass er in den letzten 30 Monaten für mindestens 12 Monate beschäftigt war und Sozialversicherungsabgaben gezahlt hat, denn die Arbeitslosenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung.

Ein weiterer Punkt ist, dass sich der Arbeitnehmer persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Die Frist dafür beträgt in der Regel drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.

Allerdings unterrichten die Arbeitgeber einen oftmals nicht so früh vor Ausspruch der Kündigung, weswegen es eine weitere Frist von drei Tagen gibt, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung sich arbeitssuchend melden muss.

Wie viel Arbeitslosengeld steht dem Arbeitnehmer zu?

Wie viel Arbeitslosengeld ein Arbeitnehmer bekommt und wie lange, richtet sich nach seinem Gehalt der vergangenen 12 Monate und seiner Betriebszugehörigkeit.

In der Regel stehen dem Arbeitnehmer genau 60% seines durchschnittlichen Nettogehaltes des vergangenen Jahres zu. Dieses erhöht sich auf 67%, wenn er oder sein Ehepartner für mindestens ein Kind Unterhalt zahlen muss.

Bei einem Beschäftigungszeitraum von mindestens 12 Monaten wird das Arbeitslosengeld I für 6 Monate ausgezahlt.

Bei 16 Monaten erhält man 8 Monate Arbeitslosengeld I und bei 20 Monaten Betriebszugehörigkeit sind es 10 Monate Arbeitslosengeld I, die man ausgezahlt bekommt. Arbeitnehmer unter 50 Jahren bekommen allerhöchstens 12 Monate lang ALG I. Ab einem Alter von 58 Jahren und einer Beschäftigungsdauer von mehr als 48 Monaten gibt es die maximale Auszahlungsdauer des von 24 Monaten.

Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I?

In manchen Fällen erhält der Arbeitnehmer vorerst kein Arbeitslosengeld I, auch wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Rede ist dann von der sogenannten Sperrzeit. Verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, so kann der Arbeitnehmer für eine Zeit von bis zu 12 Wochen kein Arbeitslosengeld I bekommen. Der fehlende Betrag wird auch nicht im Nachhinein ausgezahlt. Durch die Sperrzeit verliert der Arbeitnehmer also einen erheblichen Anteil, quasi ein Viertel, seines ALG I und muss nach der Kündigung eine Zeit lang ohne Einkünfte auskommen.

Wann kann es zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I kommen?

Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrfrist bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes I, wenn der Arbeitnehmer sich selbstverschuldet in die Situation der Arbeitslosigkeit gebracht hat. Er hat also entweder selbst gekündigt oder sein Verhalten hat dazu geführt, dass ihm gekündigt wurde. Folgende Fälle treffen darauf zu:

Dem Arbeitnehmer wurde aufgrund von Fehlverhalten am Arbeitsplatz gekündigt:

Normalerweise kommt es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nicht zu einer Sperrzeit. Anders ist es jedoch, wenn dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt wurde. Hier ist das Fehlverhalten des Arbeitnehmers daran schuld, dass dieser seinen Arbeitsplatz verliert, weswegen die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Dasselbe gilt für eine fristlose Kündigung.

Es wurde ein Aufhebungsvertrag unterschrieben und der Arbeitnehmer bekommt eine Abfindung:

Mit einem Aufhebungsvertrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Kündigung und etwaige Fristen zu beenden. In den meisten Fällen erhält der Arbeitnehmer anschließend eine Abfindung. Aufgrund der freiwilligen Natur des Aufhebungsvertrages, kann die Agentur für Arbeit hier eine Sperrzeit aussprechen. Zusätzlich kann es passieren, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, sodass kein finanzieller Vorteil mehr aus ihr entsteht.

Das Meldeversäumnis:

Der Arbeitnehmer meldet sich zu spät bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend.

Der Arbeitnehmer hat selbst gekündigt:

Bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich eine Sperrzeit verhängt. Jedoch gibt es unter Umständen eine Befreiung der Sperrfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wie vermeidet man eine Sperrfrist, wenn man selbst kündigt?

Im Regelfall führt die Eigenkündigung dazu, dass die Agentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt. Allerdings kann diese Sperrfrist umgangen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorliegt. Dafür ist es laut Sozialgesetzbuch, kurz SGB, allerdings nötig, dass der Arbeitnehmer zunächst einen Einspruch gegen die Sperrfrist einlegt und den Grund anschließend darlegen und nachweisen kann. Deswegen ist es immer ratsam jegliche Beweise, Atteste oder Sonstiges zu sammeln, sodass diese einer nachvollziehbaren Begründung zugefügt und von Dritten verstanden werden können.

Folgende Gründe würden die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sinnvoll und verständlich machen:

● Der Arbeitnehmer empfindet Überforderung oder Stress am Arbeitsplatz
● Der Arbeitnehmer wird am Arbeitsplatz gemobbt oder sexuell belästigt
● Der Arbeitgeber begeht Straftaten oder verzögert die Lohnzahlungen
● Der Arbeitgeber verlangt Arbeit, die gegen die tarifvertraglichen Regelungen oder die guten Sitten verstößt
● Der Arbeitnehmer muss einen Angehörigen pflegen
● Der Arbeitnehmer möchte umziehen, um seine Ehe oder nicht-eheliche Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten
● Die Vergütung liegt 20% oder mehr unter der branchenüblichen Vergütung

Wie beantragt man das Arbeitslosengeld I richtig?

Sobald man weiß, dass man arbeitslos wird, sollte man sich umgehend zu der nächstgelegenen Agentur für Arbeit begeben, um sich arbeitssuchend zu melden. Es ist wichtig, dass man dort persönlich erscheint, denn ein Anruf oder eine E-Mail reichen nicht. Insgesamt hat man 3 Tage nach Erhalt der Kündigung für die Meldung beim Arbeitsamt Zeit, am besten geht man sofort hin. Wichtig ist, dass man den genauen Zeitpunkt kennt, an dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, seinem Arbeitnehmer für den Gang zum Arbeitsamt freizugeben. Der Gang zum Arbeitsamt ist übrigens auch nötig, wenn der Arbeitnehmer vorhat, mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen.

Fazit und Praxiserfahrung

Grundsätzlich sollte ein Arbeitnehmer keine Schwierigkeiten haben, das Arbeitslosengeld I direkt beziehen zu können, wenn er sich an die oben genannten Voraussetzungen hält. Brenzlig wird es allerdings, wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Wenn man nicht gerade selbst gekündigt hat, kann dies nämlich bedeuten, dass der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Nun verliert der Arbeitnehmer die ersten drei Monate Arbeitslosengeld. Zusätzlich kann es sein, dass der Arbeitnehmer an der allgemeinen Wirksamkeit der Kündigung zweifelt. In beiden Fällen lohnt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Seite zu ziehen. Dieser kann die vorliegenden Umstände umfassend prüfen und gegebenenfalls mithilfe einer Kündigungsschutzklage dafür sorgen, dass eine Sperrzeit beim Arbeitsamt verhindert oder die Kündigung sogar als unwirksam erklärt wird.

Ihnen wurde eine Kündigung ausgesprochen oder Sie haben selbst gekündigt und möchten nun Arbeitslosengeld I beziehen? Wir helfen Ihnen!

Sollten Sie mehr Informationen zum Thema Arbeitslosengeld nach Kündigung benötigen oder eine umfangreiche Beratung zu einem anderen Thema wünschen, so zögern Sie nicht, uns eine Nachricht zu schreiben oder uns anzurufen. Wir freuen uns darauf, Ihnen zur Seite zu stehen.