Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Ausnahmen bei dreiwöchiger Klagefrist

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Bekannt aus

Die Ausnahmen bei der dreiwöchigen Klagefrist

Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wenn man vom Arbeitgeber entlassen wird und die Klagefrist verstreichen lässt, hat man keine Möglichkeit mehr, gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen. Allerdings gibt es bestimmte Fälle, in denen diese Frist irrelevant für den Arbeitnehmer ist.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Die Ausnahmen bei der dreiwöchigen Klagefrist:

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Welche Bedeutung hat die Klagefrist bei einer Kündigung?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber wollen nach einer Kündigung möglichst schnell Gewissheit über den Status der Beschäftigung haben. Eine Kündigung gilt nach Verstreichen der Klagefrist automatisch als rechtskräftig. Die Kündigung ist in diesem Fall sogar dann wirksam, wenn sie eigentlich rechtswidrig war und der Arbeitnehmer vor Gericht Recht bekommen hätte. Als Arbeitnehmer haben Sie also nach Ablauf der Klagefrist für gewöhnlich keine Möglichkeit mehr, um der Kündigung entgegenzuwirken. Es gibt einige wenige Sonderfälle, in denen man sich auch nach Ablauf der Klagefrist noch gegen die Kündigung wehren kann.

Auch wenn Sie Ihren Arbeitsplatz nicht mehr behalten möchten und demnach mit der Kündigung einverstanden sind, sollten Sie trotzdem innerhalb der Klagefrist handeln und Klage erheben. Eine Option ist, sich vor Gericht mit dem Arbeitgeber zu vergleichen. und so Vorteile auszuhandeln. Um sicherzugehen, dass Sie das Recht auf Ihren Arbeitsplatz oder Ihre Vergütung nicht verlieren, sollten Sie also in jedem Fall möglichst schnell nach Erhalt der Kündigung einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Wie hält man die Frist ein?

Wie sich anhand des Namens “Klagefrist” bereits vermuten lässt, muss man innerhalb der Frist eine Klage vor Gericht erheben. Dementsprechend genügt es nicht, während der Frist bei Ihrem Arbeitgeber oder beim Betriebsrat Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Für einen juristischen Laien ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in der Regel zu komplex. Deshalb sollten Sie sich möglichst schnell während der Frist einen Anwalt für Arbeitsrecht suchen.

Wie lange dauert die Frist für eine Kündigungsschutzklage?

Die Frist der Kündigungsschutzklage ist in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wenn die Kündigung beispielsweise persönlich vom Arbeitgeber überreicht wird, gilt sie automatisch als zugegangen. Bei einer Zustellung per Post gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Falls der Brief bereits vormittags eingeworfen wird, kann man häufig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung noch am selben Tag im Briefkasten findet. Ein spät eingeworfener Brief geht hingegen meist erst am nächsten Tag zu. Außerdem werden Briefkästen in der Regel am Sonntag nicht geleert.

Die Kündigung kann also auch zugegangen sein, wenn der Arbeitnehmer gar nicht zu Hause, krank oder im Urlaub ist. Hierbei geht es ausschließlich um die prinzipielle Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Kündigung unter normalen Umständen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall selbst dafür verantwortlich, sicherzugehen, dass ihn seine Briefe erreichen.

Für welche Art von Kündigung gilt die Klagefrist?

Die Klagefrist ist generell bei jeder Art von Kündigung gültig. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt. Darüber hinaus ist es irrelevant, ob der Arbeitnehmer mit einer verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigung entlassen wurde. Die Klagefrist gilt sogar bei der Kündigung von besonderen Arbeitsverhältnissen, wie zum Beispiel der Ausbildung. Hier ist ggfls. noch vorher ein Schlichtungsverfahren ei der IHK oder Handwerkskammer etc. durchzuführen.

Man sollte hierbei auch beachten, dass die Klagefrist selbst dann gilt, wenn das Kündigungsschutzgesetz eigentlich keine Anwendung findet. Somit können auch Arbeitnehmer, die in einem Kleinbetrieb beschäftigt sind oder während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses entlassen werden, innerhalb der Klagefrist eine Kündigungsschutzklage vor Gericht erheben. Auch diese Kündigungen können unwirksam sein.

In welchem Fall ist die Frist irrelevant für den Arbeitnehmer?

Auch wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht schriftlich gekündigt hat, gilt es, die Klagefrist zu beachten. Mit einer schriftlichen Kündigung ist in diesem Fall eine Kündigung in Papierform mit einer persönlichen Unterschrift gemeint. E-Mails, SMS, Facebook- oder WhatsApp-Nachrichten, in denen die Kündigung mitgeteilt wird, reichen dementsprechend nicht aus. Und mündliche Kündigungen sind sowie nie rechtskräftig.

Doch auch bei einer Kündigung, die nicht schriftlich vorgelegt wird, hat der Arbeitgeber nicht ewig Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wie lange der Arbeitnehmer Zeit hat, bis dieses Recht verwirkt ist, kann man jedoch nicht generell festlegen. So urteilte beispielsweise im Jahr 2010 das Gericht, dass sich der Arbeitnehmer sieben Monate nach der Kündigung nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2010, Az. 25 Ta 1628/10). Sie sollten also möglichst schnell ab dem Zeitpunkt, wo Sie über die Kündigung informiert werden (schriftlich oder informell), einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Eine weitere Ausnahme bei der Fristgültigkeit liegt vor, wenn die Kündigung nicht die notwendige behördliche Zustimmung besitzt. Dies kommt häufig bei Angestellten mit Sonderkündigungsschutz (z.B. Personen mit einer Schwerbehinderung) vor. Der Arbeitgeber muss aber nachweisbar Kenntnis von der Schwerbehinderung haben.

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung der Behörde entlässt, ist die Kündigung nicht rechtskräftig, sofern der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung hatte. Die Klagefrist gilt also nicht. Wenn der Arbeitnehmer jedoch zu lange wartet, kann er jedoch auch hierbei sein Recht auf eine Kündigungsschutzklage verwirken.

Welche Optionen gibt es, wenn die Frist bereits abgelaufen ist?

Wenn der Arbeitnehmer die Frist für eine Kündigungsschutzklage versäumt, stehen seine Chancen in der Regel schlecht. Das Gericht kann jedoch auf Antrag Ausnahmen machen und verspätete Klagen akzeptieren. Der Arbeitnehmer muss hierbei beweisen, dass er aufgrund von außergerwöhnlichen Umständen keine Klage während der eigentlichen Frist erheben konnte. Wenn die außergewöhnlichen Umstände wieder entfallen, muss der Arbeitnehmer den Antrag für die Klage innerhalb von zwei Wochen stellen. Unabhängig von den Umständen endet die Frist für den Antrag jedoch auf jeden Fall spätestens sechs Monate nach dem Ende der versäumten ursprünglichen Frist.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigungsschutzklage empfehlenswert?

Es gibt eine Vielzahl von Voraussetzungen für eine Kündigung. Damit eine Kündigung rechtskräftig ist, muss der Arbeitgeber sichergehen, dass die jeweiligen Voraussetzungen für die Kündigung gegeben sind. Hierbei kommt es häufig zu Fehlern, die der Arbeitnehmer als Grundlage für eine Kündigungsschutzklage nutzen kann:

  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der gekündigte Arbeitnehmer über eine korrekte Sozialauswahl ermittelt werden. Außerdem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in diesem Fall nur entlassen, wenn er ihm keinen vergleichbaren Arbeitsplatz im Unternehmen anbieten kann.
  • Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer in der Regel zuvor eine Abmahnung erhalten haben.
  • Wenn Ihnen aufgrund einer Erkrankung gekündigt wird, muss Ihre Krankheit Sie nicht nur aktuell, sondern auch in Zukunft bei der Arbeit einschränken. Man spricht hierbei auch von einer negativen Zukunftsprognose.
  • Der Betriebsrat muss bei jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden.
  • Bei Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangere, Schwerbehinderte oder Auszubildende) muss der Arbeitgeber die Kündigung außerdem von der entsprechenden Behörde absegnen lassen.
  • In Kleinbetrieben und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Dies erleichtert den Kündigungsprozess für den Arbeitgeber. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Gründen, warum auch diese Kündigungen unwirksam sind.

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