Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

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Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit?

Die Rechtsanwalt Kanzlei Lindenberg & Witting – Arbeitsrecht ist unser Metier.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht befinden sich in an 10 Standorte in Deutschland. Von Hamburg, Berlin, München, Düsseldorf bis Hannover, Essen, Stuttgart, Köln, Bremen und Nürnberg sind unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht vertreten.

In Sachen Arbeitsrecht kennen wir uns aus. Wir sind hoch spezialisiert auf diesem Gebiet und verfügen über einen reichen Fundus an Erfahrung. Aus diesen Gründen können wir Sie optimal vertreten – Ihre Interessen stehen für Sie im Mittelpunkt und das tun sie auch für uns.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit?:

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Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten

In den meisten Arbeitsverträgen wird Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit entweder untersagt oder unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt. Verstossen Sie als Arbeitnehmer gegen diese Vereinbarung, stellt sich die Frage, ob eine fristlose Kündigung wegen einer Nebentätigkeit wirksam ist.

Was ist eine Nebentätigkeit?

Bei einer Nebentätigkeit handelt es sich um eine weitere Arbeit neben der hauptsächlichen Beschäftigung. Das kann unter anderem sein, wenn Sie als Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber tätig sind oder Sie einer selbständigen Tätigkeit nachgehen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie für die Nebentätigkeit bezahlt werden. Daher zählen auch ehrenamtliche Tätigkeiten oder öffentliche Ämter als eine Nebentätigkeit.

Sind Nebentätigkeiten grundsätzlich zulässig?

Im Grundsatz sind Nebentätigkeiten zulässig. Daher dürfen Sie neben einer eigentlichen Beschäftigung auch weiteren Tätigkeiten nachgehen. Nebenjobs außerhalb der hauptsächlichen Arbeit sind grundsätzlich erlaubt – solange diese nicht die hauptsächliche Arbeit beeinträchtigen.

Wann würden Sie mit einem Nebenjob die hauptsächliche Arbeit beeinträchtigen?

  • Konkurrenztätigkeit: Sie als Arbeitnehmer dürfen dem Arbeitgeber in dessen eigenen Geschäftszweig keine Konkurrenz machen. Das ist ausdrücklich im Gesetz geregelt und ergibt sich außerdem aus der Treuepflicht eines Arbeitnehmers. Daher ist eine weitere Erwähnung im Arbeitsvertrag nicht notwendig. Sie dürfen weder für einen anderen Arbeitgeber noch selbständig eine Nebentätigkeit im selben Sektor ausüben, denn das würde als Konkurrenztätigkeit gelten.

Beispiel: Sie sind Arbeitnehmer in einer Schokoladenfabrik. Ihre ausgeübte Nebentätigkeit ist ein Online Shop für selbst hergestellte Schokolade. In dem Fall würden Sie als Schokoladenhersteller in einer Form des Wettbewerbs beteiligt sein und somit gegen die Interessen Ihres Arbeitgebers stehen.Frau im schockiert wegen Kündigung

  • Überschreiten der Arbeitszeit: Laut § 3 Arbeitszeitgesetz, dürfen grundsätzlich Arbeitnehmer an sechs Wochentagen jeweils bis zu acht Stunden am Tag arbeiten. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit ist gem. § 7 ArbZG möglich. Jedoch muss darauf geachtet werden, dass die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden, ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um verschiedene Arbeitgeber handelt. Sie dürfen grundsätzlich insgesamt 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Falls Ihre Nebentätigkeit die Wochenarbeitszeit überschreitet, ist sie rechtswidrig und beeinträchtigt die Interessen des Hauptarbeitgebers.

Beispiel: Sind Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einem wöchentlichen Arbeitsumfang von 40 Stunden und sollten darüber hinaus eine Nebentätigkeit ausführen, die 15 Stunden oder mehr beansprucht, so summiert sich die Arbeitszeit auf 55 Stunden die Woche. Das würde deutlich über der rechtlich erlaubte Arbeitszeit hinaus gehen. Damit würden Sie also gegen das Gesetz verstoßen.

  • Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit: Sollten Sie als Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeiten können, so haben Sie alles zu unterlassen, was die Genesung gefährdet oder verzögert. Bei einer Nebentätigkeit handelt es sich in vielen Fällen um eine Tätigkeit, die im Umfang die Genesung gefährdet oder verzögert. Daher können Sie, wenn Sie krankgeschrieben sind, in der Regel keinen Nebentätigkeiten nachgehen.
  • Nebenjob im Urlaub: Der Zweck eines Urlaubs ist es, dass Sie sich als Arbeitnehmer erholen. Die Ausführung einer Nebentätigkeit im Urlaub beeinträchtigt die Erholung.
  • Sonstige Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch Nebentätigkeiten: Falls Sie eine Nebentätigkeit ausführen, die die o.g Punkte nicht treffen, können andere Gründe zu einer Beeinträchtigung führen. Die Nebentätigkeit könnte Sie vollends belasten und dazu führen, dass Sie an Ihren Hauptarbeitsplatz nicht ihre Leistung erbringen oder stets müde sind.
  • Schädigung des Ansehens des Betriebs: Als Arbeitnehmer darf keine Nebentätigkeit ausgeführt werden, wenn dadurch das Ansehen des Betriebs Schaden nehmen könnte.

Beispiel: Eine Schädigung des Ansehens kann erfolgen, wenn Sie in Ihrer Nebentätigkeit als Fleischer tätig sind, aber in einem Betrieb für vegane Lebensmittel arbeiten.

Sie als Arbeitnehmer haben das Recht einer Nebentätigkeit nachzugehen, sofern für Sie die o.g. Punkte nicht zutreffen. Ein generelles Verbot für Nebentätigkeiten verstößt gegen die Berufsfreiheit und ist damit unwirksam. Eine mögliche zusätzliche Klausel im Arbeitsvertrag könnte Sie verpflichten, dem Arbeitgeber alle Nebentätigkeiten mitzuteilen. Auch ist es zulässig, die Genehmigung für eine Nebentätigkeit vom Arbeitgeber abhängig zu machen. Hierbei ist der Entscheidungsraum des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine Verweigerung der Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist nur möglich, wenn diese entgegen den betrieblichen Interessen steht.

Was bedeutet eine fristlose Kündigung?

KündigungBei einer fristlosen Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in die Zukunft gerichtet, weshalb eine rückwirkende Beendigung nicht möglich ist. Eine fristlose Kündigung bedarf keiner Begründung, jedoch können Sie als Arbeitnehmer gem. § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen, dass die Kündigungsgründe Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. Die außerordentliche Kündigung ist nur in seltenen Fällen zulässig, d.h. meistens unzulässig. Sie ist nur ausnahmsweise dann zulässig, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist gegeben, wenn dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der wechselseitigen Interessen eine weiter Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. In der Regel ist dies aber selten der Fall, da die Arbeitsgerichte die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in vielen Fällen als zumutbar ansehen.

Kündigungsmöglichkeiten bei unzulässiger Nebentätigkeit

Im Grundsatz können Sie als Arbeitnehmer Nebentätigkeiten ausüben. Sie sind berechtigt dazu, ebenfalls sind Sie als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Ihre Arbeitskraft ausschließlich einem Arbeitgebers zu unterstellen.
Die Freiheit, eine Nebentätigkeit auszuführen, ist erst unzulässig, wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre Pflichten aus Ihrer Hauptarbeit nicht mehr erfüllen können, diese nicht mehr ordnungsmäßig ausführen oder die Nebentätigkeit in Form einer Konkurrenz mit dem Hauptarbeitsverhältnis tritt und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.

Was bedeutet Wettbewerbsverbot?

Bei dem Wettbewerbsverbot handelt es sich um eine Regelung, die besagt, dass Sie als Arbeitnehmer, ohne die Genehmigung des Arbeitgebers keine Konkurrenz machen dürfen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Eine Tätigkeit, die sich auf dem gleichen Sektor wie Ihre Hauptarbeit befindet, verstößt somit gegen diese Regelung. Auch nach dem Beenden des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, ein Wettbewerbsverbot festzulegen. Diese Möglichkeit wird auch „Nachvertragliches Wettbewerbsverbot” genannt und regelt die Art sowie die Dauer des Verbots. In der Regel muss der Arbeitgeber für den nachvertragliches Verbot eine Ausgleichszahlung leisten, eine sogenannte Karenzentschädigung.

Arbeitsvertragsklausel

Des Weiteren wird die Nebentätigkeit durch die Arbeitsvertragsklauseln geregelt.Arbeitsvertrag Die Arbeitsgerichte orientieren sich bei der Beurteilung der arbeitsvertraglichen Klauseln an strengen Grundsätzen. Wird das Arbeitsverhältnis durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Das gilt ebenfalls, wenn in dem Arbeitsvertrag eine Nebentätigkeit ausgeschlossen wird.
Liegt keine Beeinträchtigung durch eine Nebentätigkeit vor, hat der Arbeitgeber kein gesondertes Interesse an einem Nebentätigkeitsverbot. Ein Verstoß gegen ein Nebentätigkeitsverbot hat somit in der Regel keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Sie.

Sanktionen bei unzulässiger Nebentätigkeit

Je nach Schwere und Gewichtung kann eine Ausübung von einer unzulässigen Nebentätigkeit und damit ein Arbeitsvertragsverstoß, eine Abmahnung, eine fristgerechte- und im seltenen Fällen sogar eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Abfindung oder Arbeitslosengeld nach Kündigung

Sie als Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Klagen Sie als Arbeitnehmer gegen die Kündigung, lässt sich der Arbeitgeber häufig auf eine Abfindung ein. Dabei ist die Höhe der Abfindung daran zu messen, wie gut Ihre Chancen im weiteren Prozess sind.

Bei dem Arbeitslosengeld kann es bei einer verhaltensbedingten Kündigung zu einer Sperrzeit von 12 Wochen durch die Agentur für Arbeit kommen. Ihnen wird in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt. Eine Nachzahlung des Betrags wird ebenfalls nicht erfolgen.

Fazit

Sollten Sie eine unzulässige Nebentätigkeit ausgeführt haben, muss überprüft werden, ob berechtigte Interessen des Arbeitgebers an einem Nebentätigkeitsverbot vorhanden sind. Ein solches Interesse ist dann begründet, wenn durch die Nebentätigkeit die Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können oder die Nebentätigkeit eine Konkurrenz darstellt und somit gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. Bei einer Kündigung wegen einer Nebentätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, ob es sich um einen unerlaubten Wettbewerb handelt oder der Genesungsprozess beeinträchtigt wird.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie verpflichtet sind die Nebentätigkeit Ihrem Arbeitgeber zu melden, sollte Sie dies auch tun. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht kann eine Rechtsgrundlage für eine Abmahnung oder einer verhaltensbedingten Kündigung sein.

Wurden Sie gekündigt wegen Nebentätigkeit? Lassen Sie sich beraten.

Wir, die Rechtsanwalt Kanzlei Lindenberg & Witting kennen Wege und Strategien. Deutschlandweit stehen Ihnen unsere Anwälte und Fachanwälte zum Dienst. Wir beraten Sie ausführlich und bringen selbst aus einer Kündigung einen Gewinn.