Das Kündigungsschreiben: Tipps für Arbeitgeber
Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Eine Kündigung ist somit immer etwas Einseitiges. Dies unterscheidet sie vom Aufhebungs- oder Änderungsvertrag. Dieser wird immer im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen. Doch worauf gilt es zu achten? Hier sind 6 Tipps für die Kündigung durch den Arbeitgeber:
1. Für Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag der beste Weg
Der rechtssichere Weg zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist aus Sicht des Arbeitgebers der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Denn dann gibt es die Zustellproblematiken nicht und die an sich laufenden Kündigungsfristen können ebenso wie der Kündigungsschutz umgangen werden.
2. Kündigung immer hilfsweise aussprechen
Auch aus Sicht des Arbeitgebers ist es zu empfehlen, die Kündigung immer „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ auszusprechen. Damit ist klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall sein Ende finden soll, auch dann, wenn versehentlich die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde. Eine passende Formulierung finden Sie auch bei unseren Mustern für Kündigungen.
3. Hinweispflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat auch noch umfangreiche Hinweispflichten. So muss er den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos zu melden.
4. Gilt der Kündigungsschutz?
Neben der Fristproblematik muss der Arbeitgeber prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Sofern dies der Fall ist, kann der Arbeitnehmer die Kündigung angreifen und Kündigungsschutzklage erheben. Dies kann dann zur Zahlung von einer Abfindung/Weiterbeschäftigung führen oder zur Zahlung von Annahmeverzugslohn, sofern das Arbeitsgericht die Kündigung für rechtswidrig hält. Dies gilt dann in der Regel nicht, sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.
5. Gilt der besondere Kündigungsschutz?
Unabhängig hiervon muss geprüft werden, ob nicht ein besonderer Kündigungsschutz vor-liegt. Dies ist beispielsweise bei Schwerbehinderten, Schwangeren oder Betriebsratsmitgliedern gegeben. Dann muss im Vorhinein die Zustimmung der Behörde eingeholt werden.
6. Ordnungsgemäße Zustellung sicherstellen
Als Arbeitgeber sollten Sie unbedingt darauf achten, dem Arbeitnehmer die Kündigung formsicher zuzustellen. Am besten ist natürlich die Übergabe der Kündigung an den Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Bestätigung des Erhalts durch den Arbeitnehmer. Weigert sich der Arbeitnehmer den Erhalt zu bestätigen, sollte ein Zeuge hinzugezogen werden. Ist der Arbeitnehmer persönlich nicht anwesend, sollte die Kündigung am besten per Boten zugestellt werden. Wir empfehlen, dass der Bote dann mit seinem Smartphone einen Kurzfilm anfertigt und den Moment dokumentiert, an dem er die Kündigung in den Briefkasten einschmeißt. Als letzte Möglichkeit kann die Kündigung auch per Einschreiben zugestellt werden. Dann aber bitte immer ein Einwurf-Einschreiben wählen, da der Arbeitnehmer sich dann gegen den Erhalt der Kündigung nicht wehren kann.
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