Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
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Kündigungsschutzklage & Kosten

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Kündigungs­schutzklage: Wer trägt eigentlich die Kosten?

Die Kündigungsschutzklage ist das wohl effektivste Mittel, um sich gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu wehren. Allerdings sind vorher einige Dinge zu beachten.

Vor allem sollte die Ruhe bewahrt werden. Denn eine Kündigung ist fast immer ein Schock, die Lebenssituation ändert sich sowohl sozial als auch finanziell von einem Moment auf den anderen. Aber dagegen können Arbeitnehmer sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht wehren – sofern im Vorfeld alle Fristen eingehalten und Formfehler ausgeschlossen wurden. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung bei dem Arbeitsgericht erhoben werden.

Eine Kündigungsschutzklage ist immer auch mit Kosten verbunden. Kosten für das Gericht und Kosten für den Anwalt.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Kündigungs­schutzklage: Wer trägt eigentlich die Kosten?:

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Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich gilt bei den Kosten: Derjenige, der den Prozess verliert, muss die Gerichtskosten tragen. Wird in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen, entfallen die Gerichtskosten. Dafür muss der Arbeitgeber allerdings in den meisten Fällen eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen.

Verliert oder gewinnt der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber den Prozess nur zum Teil, müssen auch die Gerichtskosten teilweise gezahlt werden. Die Anwaltskosten muss hingegen jede Partei selbstständig für sich tragen, egal, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.

Wird die Kündigungsschutzklage in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt, muss der Verlierer sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten tragen.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer eine Rechtschutzversicherung besitzt. Diese übernimmt in dem Fall bei Deckungszusage im Kündigungsschutzprozess die Gerichtskosten, die Anwaltskosten und die Kosten für Sachverständige. Jede Partei trägt hingegen die Selbstbeteiligung und die Fahrtkosten für den Anwalt.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage bestehen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten der beiden Parteien. Deren Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert. Bei der Kündigungsschutzklage wird der Streitwert durch das Arbeitsgericht festgesetzt.

Zu erwarten sind also folgende Gebühren für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Kosten einer Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

  • Wird ein Anwalt konsultiert, fallen Anwaltskosten an.
  • Hierbei gilt: je höher das Gehalt, desto höher sind auch die Kosten für einen Anwalt.
  • Wird bei der Kündigungsschutzklage ein Vergleich erzielt, erhöhen sich die Kosten für einen Anwalt.
  • Zusätzlich fallen Gerichtskosten an, wenn der Kläger den Prozess verliert. Dabei berechnen sich die Gerichtskosten nach dem Gehalt des Arbeitnehmers und den gestellten Anträgen..
  • Allerdings werden bei einer Rechtsschutzversicherung die meisten Kosten getragen, sofern die Rechtsschutzversicherung die Deckung erteilt.

Kosten einer Kündigungsschutzklage für Arbeitgeber:

  • Wird der Prozess durch den Arbeitgeber verloren, muss dieser die Kosten für das Gericht übernehmen.
  • Wird dagegen ein Vergleich erzielt, fallen keine Gerichtskosten an.
  • Wird ein Anwalt konsultiert, muss der Arbeitgeber die Kosten dafür zahlen.
  • Zudem können Kosten für eine Abfindungen anfallen. Denn in den meisten Fällen sieht die Einigung der Parteien so aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle nicht wieder antritt und deshalb eine Abfindung ausgehandelt wird.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Ein eindeutiges „Ja“, denn in vielen Fällen ist eine Kündigung unwirksam. So muss sie beispielsweise einen wirksamen Kündigungsgrund haben, wie in den meisten Fällen personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Wie wirksam dieser Grund ist, bewerten Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfahrungsgemäß unterschiedlich. Deshalb kann das abschließend nur durch einen Arbeitsrichter in einem Kündigungsschutzprozess beurteilt werden.

Der Kündigungsschutzprozess soll dann feststellen, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder die Kündigung es wirksam beendet hat.

Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage?

Die erste Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist eine Kündigung. Für gute Erfolgsaussichten der Klage sollte diese zudem unwirksam sein. Eine Unwirksamkeit kann in diesen Folgen vorliegen:

● Es liegt ein Sonderkündigungsschutz vor, sprich sie sind schwanger, in Elternzeit, schwerbehindert, Azubi oder im Betriebsrat etc..
● Die Kündigung enthält Formfehler, wie eine mündliche Mitteilung und keine schriftliche.
● Die Gründe für die ordentliche Kündigung sind weder personen- noch verhaltens- oder betriebsbedingt.

Welche Fristen gelten für eine Kündigungsschutzklage?

Wichtig ist es, hier schnell zu sein. Denn der Arbeitnehmer hat nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht anzustrengen. Sollte diese Frist versäumt werden, gibt es in der Regel keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen. In Ausnahmefällen besteht noch die Chance auf eine nachträgliche Zulassung der Klage. Das gilt allerdings nur, wenn der Kläger trotz aller Sorgfalt verhindert war, die Klage zum rechtzeitigen Zeitpunkt zu erheben.

Dieser Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist innerhalb von zwei Wochen nach der Behebung des Hindernisses zu stellen. Ebenso muss der Arbeitnehmer darin die Gründe für seine Versäumnis der Frist darlegen. Ein Grund könnte beispielsweise eine schwere Krankheit sein, die den Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt hat.

Ablauf des Prozesses

Sobald der Rechtsanwalt die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht hat und diese dem Klagegegner vom Gericht zugestellt wurde, startet zunächst eine Güteverhandlung. Das Gericht ist in diesem Fall auf eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien aus.

Bei diesem Gütetermin können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise einen Vergleich schließen. Beispielsweise kann darin auch eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust geregelt werden, wenn im Gegenzug der Arbeitsvertrag rechtswirksam aufgelöst wird.

Kommt es bei diesem Termin zu keiner Einigung, wird ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. Dabei handelt es sich um den sogenannten Kammertermin. Diese Kammer besteht aus einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Sie sollen in die Entscheidung jeweils ihre Erfahrungen aus der Praxis aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht mit einfließen lassen. Dieser Termin soll ebenfalls darauf einwirken, den Streit möglichst durch einen Vergleich oder ähnliches beizulegen.

Ist dies immer noch nicht von Erfolg gekrönt, werden Beweise zusammengetragen und unter Umständen auch noch Zeugen vernommen, Sachverständige angehört oder Unterlagen begutachtet. Anschließend folgt ein rechtswirksames Urteil.

Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, wird das Arbeitsverhältnis folglich nicht wirksam beendet. Der Arbeitgeber muss ihn weiter beschäftigen und unter Umständen auch für den zurückliegenden Zeitraum nachträglich vergüten.
Allerdings liegt es nahe, dass das Vertrauensverhältnis nach einem solchen Prozess beschädigt ist und das Arbeitsverhältnis unter Umständen nicht mehr fortgeführt werden kann, weil es für eine der beiden Seiten unzumutbar geworden ist. In diesem Fall kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Zeitpunkt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festlegen und auf Antrag des Klägers auch den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen.

Höhe der Abfindung und prüfen der Möglichkeit einer Abfindung

Arbeitnehmer haben nicht nur im Fall einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung. Der Kündigungsschutzprozess ist jedoch stark auf eine gütliche Einigung ausgelegt. Deshalb sind die Aussichten auf eine Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess auch sehr gut.

Die Höhe einer Abfindung richtet sich vor allem nach den Erfolgsaussichten der Klage, der Beschäftigungsdauer und dem Gehalt des Arbeitnehmers. Die vorgeschlagene Höhe durch das Arbeitsgericht variiert meist zwischen einem halben Bruttomonatsgehalt und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In Einzelfällen kann diese auch höher ausfallen.

FAQ

Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich fast immer.

● Liegt die Vermutung vor, dass die Kündigung unwirksam ist, sollten sich Arbeitnehmer anwaltlich beraten lassen. Ein Rechtsanwalt kann einschätzen, wie gut die Chancen auf Erfolg stehen.

● Bei fristlosen Kündigungen lohnt sich eine Kündigungsschutzklage fast immer.

Benötigt man für eine Kündigungsschutzklage einen Anwalt?

Eine Klage ohne Anwalt ist grundsätzlich möglich. In erster Instanz können sich Arbeitnehmer selbst vertreten und sind nicht verpflichtet einen Anwalt zurate zu ziehen. Erst in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht wird ein Anwalt zur Pflicht. Dennoch ist es gerade bei Kündigungsschutzklagen wichtig, die Risiken und Vorteile korrekt einzuschätzen und keine Frist zu verpassen, weshalb ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bereits in der ersten Instanz dringend anzuraten ist, um eine angemessene Abfindung zu erzielen.

Fazit

  • Für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Nach Verstreichen der Frist wird die Kündigung wirksam.
  • In der Regel besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, sie muss meist ausgehandelt werden. Allerdings stehen die Chancen auf das Zahlen einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess sehr gut.
  • Die Höhe einer Abfindung hängt sowohl von der Dauer der Beschäftigung als auch den Erfolgsaussichten der Klage sowie dem Einkommen des Arbeitnehmers ab.
  • Die Kosten der Kündigungsschutzklage bestehen aus Gerichtskosten und Anwaltskosten. Erstere entfallen bei einem gütlichen Vergleich in erster Instanz.
  • Fehlen die finanziellen Mittel für einen Kündigungsschutzprozess, stehen die Chancen auf eine Finanzierung durch Prozesskostenhilfe gut. Ihr Rechtsanwalt kann Sie hierzu beraten.

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