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Verzicht auf Kündigungsschutzklage?

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Bekannt aus

Verzicht auf Kündigungs
schutzklage?

Der Arbeitnehmer kann sich nach Erhalt einer Kündigung dazu verpflichten, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, indem er eine Klageverzichtsklausel unterzeichnet. Die wichtigsten Informationen zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine solche Klausel und wann diese als unwirksam gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Verzicht auf Kündigungs
schutzklage?:

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Wie sieht die Ausgangslage für eine Klageverzichtsklausel aus?

Folgende Situation muss gegeben sein, damit eine Klageverzichtklausel überhaupt in Betracht gezogen werden kann:

1. Es besteht Kündigungsschutz

In Deutschland gibt es das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches zugunsten des Arbeitnehmers das Kündigungsrecht des Arbeitgebers einschränkt. Der Kündigungsschutz greift immer dann, wenn mindestens zehn Mitarbeitende im Betrieb tätig sind und es sich somit nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Zudem muss das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit über sechs Monaten konstant bestehen. Fällt ein Arbeitsverhältnis nun unter das Kündigungsschutzgesetz, bedarf es einer triftigen sozialen Rechtfertigung, damit eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann. § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz legt daher fest, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist, wenn sie aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.

2. Der Arbeitnehmer möchte eine Kündigungsschutzklage erheben

Nachdem der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Form einer Kündigung darüber unterrichtet wurde, dass dieser das Arbeitsverhältnis beenden möchte, bietet sich ihm die Chance eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Für die Klageerhebung kann er innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung zum zuständigen Arbeitsgericht gehen. Hierbei ist es von großer Bedeutung, dass die dreiwöchige Frist eingehalten wird, da die Klage sonst unwirksam ist und die arbeitgeberseitige Kündigung automatisch wirksam wird.

3. Der Arbeitgeber möchte ein arbeitsgerichtliches Verfahren vermeiden

Nachdem der Arbeitnehmer innerhalb der vorgegebenen Frist seine Kündigungsschutzklage in die Wege geleitet hat, beginnt das arbeitsgerichtliche Verfahren. Hier wird die Kündigung auf ihre tatsächliche Wirksamkeit geprüft, indem die Kündigungsgründe genaustens inspiziert werden. Der Prozess ist besonders für den Arbeitgeber mit einigen Risiken verbunden, denn dieser trägt schließlich die Darlegungs- und Beweislast und sollte in jedem Fall die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zweifellos rechtfertigen und beweisen können. Strebt der Arbeitgeber also an den Kündigungsschutzprozess zu vermeiden, kann er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbieten, um so eine Klageverzichtsvereinbarung zu schließen.

4. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag an

Ein Aufhebungsvertrag samt Klageverzichtsvereinbarung besteht ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer und regelt alle weiteren Vorgehensweisen in Bezug auf das gekündigte Arbeitsverhältnis. Die wesentlichen Bestandteile eines solchen Vertrages sind Regelungen in Bezug auf den Resturlaub, die Zahlung einer Abfindung, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie die Verpflichtung des Arbeitnehmers unter keinen Umständen doch noch mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen.

Was sind die Wirksamkeits-
voraussetzungen für eine Klageverzichtklausel?

Damit eine Klageverzichtklausel als wirksam gilt, müssen einige rechtliche Voraussetzungen beachtet werden:

1. Es besteht keine Pflicht für den Arbeitnehmer

Zunächst besteht für den Arbeitnehmer weder eine Pflicht gegen die Kündigung vorzugehen und eine Kündigungsschutzklage zu erheben noch anschließend daran einen Abwicklungsvertrag oder sogar eine solche Klageverzichtsklausel zu unterzeichnen. Der Arbeitnehmer darf sich in jedem Fall frei dafür entscheiden, ob er sich wehren möchte oder nicht und welche Maßnahmen er anschließend ergreift.

2. Die richtige Formalia

Weil es sich bei der Klageverzichtsklausel um eine einseitige Vorgabe handelt, fällt diese in der Regel unter die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Dies wird mit § 305 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden streng auf ihre Rechtsmäßigkeit geprüft, da man vermeiden möchte, dass die einseitigen Vorgaben durch einen Vertragspartner unfaire Bedingungen für den anderen Vertragspartner darstellen. Für Aufhebungsverträge ist es normalerweise nicht erforderlich, dass die jeweiligen Regelungen als für eine Großzahl von Verträgen als formulierte Vertragsbedingungen schon vorab kommuniziert werden. Die konkreten Prüfungsmaßstäbe für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten laut § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB nämlich auch für nur einmal verwendete Regelungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vorausgesetzt der Arbeitnehmer konnte keinen Einfluss auf die Formulierung, wie beispielsweise der Klageverzichtsklausel, nehmen.

3. Unwirksamkeit bei fehlender Gegenleistung

Eine Klageverzichtsklausel unterliegt somit immer dem strengen Prüfungsmaßstab des § 305 ff. BGB und einer intensiven Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Letztere gibt darauf acht, dass der Arbeitnehmer nicht benachteiligt wird. Die entsprechende Klausel ist als “Allgemeine Geschäftsbedingung” nämlich unwirksam, wenn der andere Teil, also der Arbeitnehmer, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben nicht angemessen entlohnt wird. Laut dem Rechtsgrundsatz hat der Arbeitgeber nämlich auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Wenn nun der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung schriftlich auf eine Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten soll und ihm keine Gegenleistung geboten wird, wird die Klageverzichtsklausel mangels “kompensatorischer Gegenleistung” als unwirksam erklärt. Ein Klageverzicht muss also mit einer kompensatorischen Gegenleistung einhergehen, weswegen diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit darstellt. Mögliche kompensatorische Gegenleistungen seitens des Arbeitgebers sind unter anderem:

  • Eine Abfindung, hier kann auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Bezug genommen werden, welches besagt, dass ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr eine angemessene Abfindungszahlung ergibt
  • Eine Verlängerung der Kündigungsfrist
  • Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer

Anzumerken ist, dass ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote “gut” keine kompensatorische Gegenleistung darstellt, da sich hieraus kein ersichtlicher Vorteil für den Arbeitnehmer ergibt. Zudem kommt der Arbeitgeber mit der Erteilung eines Arbeitszeugnisses nur seinen gesetzlichen Pflichten nach.

Welche Rechtsfolgen hat eine unwirksame Klageverzichtsklausel?

Fehlt eine kompensatorische Gegenleistung oder ist diese nicht angemessen, so kommt es trotz Abwicklungsvertrag zu einer Unwirksamkeit des ausgemachten Klageverzichts. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer also Kündigungsschutzklage erheben und seine Rechte geltend machen. Der zuvor unterschriebene Klageverzicht ist ungültig.

Fazit zum Verzicht auf die Kündigungs-
schutzklage für den Arbeitnehmer

Es empfiehlt sich in jeder Hinsicht, dass bei Abschluss des Abwicklungsvertrages darauf geachtet wird, ob die vereinbarte Klageverzichtsklausel denn auch wirksam ist und dem Arbeitnehmer eine kompensatorische Gegenleistung angeboten wird, welche als angemessen betrachtet werden kann. Welche Art der Gegenleistung hierbei geeignet ist, hängt immer vom Einzelfall ab und sollte von Fall zu Fall kritisch begutachtet werden. Für Arbeitgeber ist es daher ratsam sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um eine auch wirklich wirksame Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen. Für den Arbeitnehmer ist das Zuziehen anwaltlicher Hilfestellung sicher auch immer eine gute Idee, um eben sicherzustellen, dass die Klageverzichtsklausel wirksam ist und die kompensatorische Gegenleistung sich in einem angemessenen Verhältnis zu jener Klausel befindet.

Für den Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass er nach Erhalt der Kündigung trotzdem stets die Möglichkeit hat eine fristgerechte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Sollte darauffolgend ein Kündigungsschutzprozess beginnen, besteht zumeist immer noch die Möglichkeit auf eine Einigung, wie beispielsweise in Form einer gezahlten Abfindung an den Arbeitnehmer.

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