Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

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Lindenberg & Witting

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Jessica D.
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Bekannt aus

Kündigung mit sofortiger Wirkung

Wie jede andere Kündigung auch, muss eine fristlose Kündigung schriftlich erfolgen. Sie tritt in Kraft, sobald Sie beim Empfänger zugeht. Wenn man eine fristlose Kündigung gerichtlich anfechten will, hat man gemäß §§ 3 und 4 Kündigungsschutzgesetz drei Wochen Zeit, um eine Klage einzureichen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die keinen Kündigungsschutz genießen.

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Kündigung mit sofortiger Wirkung:

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Was ist eine fristlose Kündigung?

Unter einer fristlosen Kündigung versteht man eine Erklärung, mit der das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wird. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, fristlos zu kündigen. Sie wird oft auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Es handelt sich hierbei jedoch um zwei unterschiedliche Kündigungsformen, die sich minimal voneinander unterscheiden. Die fristlose Kündigung richtet sich grundsätzlich nach § 626 BGB gilt als sogenannte Ultima Ratio, sprich als letztes Mittel.

Welche Gründe gibt es für eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn es einen wichtigen Grund gibt, warum das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist beendet werden muss. Dem Kündigenden muss die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist also nicht zumutbar sein. Deshalb ist es in der Regel bei einer fristlosen Kündigung notwendig, die gegensätzlichen Interessen der Vertragspartner gegeneinander abzuwägen.
Zunächst müssen sich die Tatsachen, die den Kündigenden zu einer fristlosen Kündigung berechtigen sollen, als wichtigen Grund für eine Kündigung erweisen. Als kündigende Partei sollten Sie sich deshalb fragen, ob der Kündigungsgrund derart schwerwiegend ist, dass man auch ohne genauere Informationen zum Einzelfall von einem wichtigen Kündigungsgrund ausgehen kann. Es gibt zwar keine Sachverhalte, die garantiert immer als wichtiger Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung eingeordnet werden können. Man kann jedoch anhand einiger Merkmale typische Sachverhalte identifizieren:

● Verletzung von Fürsorge- und Treuepflichten von Seiten des Arbeitgebers, wie zum Beispiel mangelhafter Arbeitsschutz.
● Schwerwiegende Ehrverletzungen (z.B. sexuelle Belästigungen, Beleidigungen oder falsche Anschuldigungen)
● Jegliche grobe Arbeitsvertragsbrüche
● Verstöße im Vertrauensbereich (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Arbeitszeitbelehrung)

Es gibt somit eine Vielzahl von Fehlverhalten, die als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung dienen können. Auch kategorisch kleinere Verstöße können je nach Häufigkeit eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Als Arbeitnehmer ist es hierbei übrigens unwichtig, ob das Fehlverhalten vom Arbeitgeber oder von einem Kollegen ausgeht. Mobbing wäre dafür ein sehr gutes Beispiel. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer wurde zuvor in folgenden Fällen als unrechtmäßig gewertet:

● Ein beabsichtigter Arbeitgeberwechsel ist an sich keine Grundlage für eine fristlose Kündigung. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die neue Stelle eine erhebliche Verbesserung der finanziellen und beruflichen Lage mit sich bringt.
● Kurzfristige Studienplatzangebote
● Eine fristlose Kündigung bei einer nicht vertragsgemäßen Werkdienstwohnung ist nur dann möglich, wenn die Wohnverhältnisse unzumutbar sind und die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nur durch die Nutzung der Werkswohnung möglich ist.

Falls der Sachverhalt grundsätzliche eine fristlose Kündigung rechtfertigt, müssen im nächsten Schritt die Interessen der beide Vertragsparteien unter Berücksichtigung alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen werden. Ein standardisiertes Verfahren gibt es hierfür nicht. Häufig kommt es deshalb zu einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung. Die Interessenabwägung wird vom Arbeitsgericht anhand von unterschiedlichen Prinzipien durchgeführt. Hierbei muss man sich vor Augen halten, dass die Kündigung keine Bestrafung für vergangene Verstöße ist. Stattdessen geht es viel mehr darum, inwiefern sich das Fehlverhalten in Zukunft auf das Arbeitsverhältnis auswirken wird.

Die fristlose Kündigung sollte gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das allerletzte Mittel sein, mit dem die eingetretenen Störungen im Arbeitsverhältnis eliminiert werden können. Somit sollte der Kündigende vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung bereits alle zulässigen, passenden und angemessenen Mittel ausgeschöpft haben.
Das zählen unter anderem:

Abmahnung(en),
● eine Versetzung,
● eine Anpassung des Vetrags oder
● eine ordentliche Kündigung.

Wie sollte man sich als Arbeitnehmer verhalten, wenn man eine fristlose Kündigung erhält?

Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten, bedeutet das in der Regel, dass Sie ab sofort nicht mehr zur Arbeit kommen müssen. Wenn Sie jedoch der Meinung sind, dass die fristlose Kündigung unrechtmäßig ist, sollte Sie möglichst bald einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Es besteht nämlich eine 3-Wochen-Frist, in der Sie eine Kündigungsschutzklage erheben müssen. Die Frist beginnt, sobald Sie die Kündigung erhalten. Außerdem müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsamt arbeitslos melden (§ 38 SGB III).

Wird die fristlose Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage von Arbeitsgericht als unwirksam erklärt, bedeutet dies, dass das Arbeitsverhältnis nie beendet wurde. In diesem Fall ist es Ihnen in der Regel gestattet, Ihr volles Gehalt oder Teile für den Zeitraum, in dem Sie nicht gearbeitet haben, zu beanspruchen (Annahmeverzug). Wenn Sie hingegen das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen möchten, kann man Vergleichsgespräche abhalten, um das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung zu beenden. Gemäß § 13 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitnehmer auch beantragen, dass das Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung vom Gericht auflöst wird und er eine Abfindung erhält.

Hat man bei einer fristlosen Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Sobald der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung erhält, wird ihm in der Regel auch kein Gehalt mehr vom Arbeitgeber gezahlt. Zudem hat der Arbeitnehmer häufig für einen gewissen Zeitraum kein Anrecht auf Arbeitslosengeld (Sperre). Da der Arbeitnehmer in diesem Fall weder Gehalt noch Arbeitslosengeld bekommt, kann er in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Das Arbeitsamt muss unabhängig vom Arbeitsgericht erneut prüfen, ob die fristlose Kündigung wirksam war und eine Sperrzeit gerechtfertigt ist. Diese Überprüfung wird jedoch nicht immer abschließend und ordnungsgemäß durchgeführt. Wenn es so scheint, als sei die fristlose Kündigung unwirksam, sollte man deshalb möglichst früh das Arbeitsamt kontaktieren und darauf hinzuwirken, dass keine Sperrzeit verhängt wird.

Fristlose Kündigung und Abmahnung

Gemäß § 314 Abs. 2 BGB erfordert der Ausspruch einer fristlosen Kündigung für gewöhnlich eine oder mehrere vorherige Abmahnungen. Dies gilt eher für Störungen im Leistungsbereich, als für den persönlichen Vertrauensbereich. Wenn eine fristlose Kündigung mit einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, auf das er selbst Einfluss hat (z.B. schlechte Arbeitsleistung) begründet wird, benötigt man in der Regel eine vorherige Abmahnung. Grundsätzlich ist die Menge der notwendigen vorherigen Abmahnungen von der Schwere des Fehlverhaltens abhängig. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise einen schwerwiegenden Verstoß (z.B. Straftaten) begeht, kann er auch ohne eine vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Man sollte hierbei jedoch berücksichtigen, dass Vorgänge, die bereits abgemahnt wurden, nicht mehr als Kündigungsgrund genutzt werden können. Die Abmahnung wird somit als Kündigungsverzicht des Arbeitgebers gewertet. Zudem sind für eine fristlose Kündigung nur Abmahnungen relevant, die ein Verhalten betreffen, das dem Verstoß ähnlich ist, wegen des der Arbeitnehmer gekündigt wird. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise zuvor aufgrund von einer verspäteten Krankmeldung abgemahnt wurde, wird diese Abmahnung kaum als Stütze für eine fristlose Kündigung dienen, die darauf beruht, dass der Arbeitnehmer eine Anweisung seines Vorgesetzten nicht befolgt hat. Die Abmahnung muss also einschlägig sein.

Muss der Kündigungsgrund in der Kündigung genannt werden?

Der Kündigungsgrund muss für gewöhnlich nicht in der Kündigung mitgeteilt werden. Gemäß § 626 Abs.2 Satz 2 BGB ist der Arbeitgeber jedoch dazu verpflichtet, auf Nachfrage unverzüglich den Kündigungsgrund mitzuteilen. Falls der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, muss der Arbeitgeber spätestens während des Gerichtsprozesses den Kündigungsgrund offenbaren.

Ein guter Arbeitgeber befragt den Arbeitnehmer in der Regel zu seinem angeblichen Fehlverhalten, bevor er eine fristlose Kündigung ausspricht. So kann Arbeitgeber sicher gehen, dass er über den Sachverhalt vollständig im Bilde ist und die Kündigung dementsprechend tatsächlich wirksam ist. Solch eine Anhörung ist jedoch nur in seltenen Fällen eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Dies gilt beispielsweise für eine Verdachtskündigung. Der Betriebsrat hat hierbei auch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer separat anzuhören (§ 102 BetrVG).

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer fristlosen Kündigung?

Falls das Unternehmen einen Betriebsrat besitzt, muss dieser der Kündigung vor ihrem Ausspruch angehört werden. Wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wird, kann die Kündigung dadurch unwirksam sein. Stimmt der Betriebsrat der Kündigung nicht zu, kann dies dem Arbeitnehmer besondere Rechte verleihen. In solch einem Fall sollte der Kündigung eine Kopie des Widerspruchs beigelegt werden.

Welche Sonderfälle gibt es bei fristlosen Kündigungen?

Falls das Unternehmen einen Betriebsrat besitzt, muss dieser der Kündigung vor ihrem Ausspruch angehört werden. Wenn der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wird, kann die Kündigung dadurch unwirksam sein. Stimmt der Betriebsrat der Kündigung nicht zu, kann dies dem Arbeitnehmer besondere Rechte verleihen. In solch einem Fall sollte der Kündigung eine Kopie des Widerspruchs beigelegt werden.

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