Rechtsanwälte Lindenberg & Witting
Kanzlei für Arbeitsrecht

Kündigung nicht quittieren

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Bekannt aus

Kündigung nicht quittieren!

Arbeitnehmer sind oftmals verunsichert und kommen der Aufforderung des Arbeitgebers nach und unterschreiben die Kündigung. Der Arbeitgeber verfügt somit über einen Nachweis des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer. Aber ist der Arbeitnehmer überhaupt dazu verpflichtet, den Erhalt einer Kündigung zu bestätigen?

Im Nachfolgenden daher alles zum Thema Kündigung nicht quittieren!:

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Ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Erhalt der Kündigung zu bestätigen?

Bei einer Kündigung verlangt der Arbeitgeber oftmals, dass der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unterzeichnet. Der Arbeitnehmer unterschreibt somit faktisch die Kündigung. In manchen Fällen fertigt der Arbeitgeber stattdessen zwei identische Kündigungen an. Eines der Exemplare wird vom Arbeitnehmer unterzeichnet und anschließend vom Arbeitgeber aufbewahrt. Der Arbeitgeber kann somit den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.

Dieser Nachweis dient primär dazu, um sicherzugehen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Darüber hinaus ermöglicht der Nachweis die Kontrolle von zwei wichtigen Fristen. Am Tag des Zuganges der Kündigung beginnen nämlich sowohl die Kündigungsfrist als auch die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Formulierung der Kündigung

In manchen Fällen geht es beim Streit um eine Kündigung gar nicht um den Zeitpunkt der Kündigung und ob dieser fristgerecht war oder nicht. Denn oftmals ist eine Kündigung bereits aufgrund ihrer Formulierung unwirksam. Kündigungen müssen nämlich bestimmte gesetzliche Formvorschriften einhalten.

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Im Gegensatz zu einem Vertrag müssen deshalb bei einer Kündigung nicht beide Parteien einverstanden sein, um sie wirksam werden zu lassen. Die gekündigte Partei muss der Kündigung also nicht zustimmen und sie muss auch nicht von der gekündigten Partei unterzeichnet werden, um rechtskräftig zu sein.

Um als wirksame Erklärung zu gelten, muss die Kündigung der Schriftform gemäß § 623 BGB entsprechen. Eine elektronische Form gibt es in diesem Fall nicht. Kündigungen per E-Mail oder Fax sind dementsprechend nicht rechtskräftig. Die Kündigung benötigt außerdem eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Namenskürzel, eine eingescannte Schrift oder eine Kopie einer unterschriebenen Kündigung reichen deshalb nicht aus. Die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten.

Der Inhalt der Kündigung muss offenlegen, ob es sich hierbei um eine außerordentliche fristlose oder eine ordentliche Kündigung handelt. Bei Arbeitgebern müssen die Kündigungsgründe in der Regel nicht angegeben werden (im Gegensatz zur Kündigung von Auszubildenden außerhalb der Probezeit). Falls der Gekündigte die Gründe für die fristlose Kündigung erfahren möchte, kann er dies gemäß § 626 Abs. 2 S. 3 BGB vom Kündigenden verlangen. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung, da die Gründe für die Kündigung nicht als notwendige Bestandteile der Kündigungserklärung gewertet werden.

Einhaltung der Kündigungsfrist

Damit eine Kündigung rechtskräftig ist, muss sie fristgerecht bei der gekündigten Partei eingehen. Die jeweiligen Kündigungsfristen findet man entweder im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag. Falls jedoch keine Kündigungsfrist im Vertrag vermerkt ist, gelten die gesetzlichen Fristen. Eine Kündigung, die nicht fristgemäß abgegeben wird, kann je nach Vertrag entweder Vertragsstrafen oder Geldstrafen mit sich bringen. Zudem kann der Arbeitgeber eine Schadensersatzklage erheben.

Die einzige Ausnahme ist die fristlose Kündigung. Bei ihr muss die vertragliche bzw. gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nur dann wirksam, wenn es einen handfesten Grund für die Kündigung gibt. Dazu zählen unter anderem Diebstahl am Arbeitsplatz, mehrfacher Zahlungsverzug und grobe Beleidigungen.

Zugang der Kündigung

Eine Kündigung ist nur dann rechtskräftig, wenn sie auch tatsächlich bei der gekündigten Partei ankommt. Deshalb empfiehlt es sich als Arbeitnehmer, die Kündigung persönlich beim Vorgesetzten, als Einschreiben oder in der Personalabteilung abzugeben. Die Kündigung sollte an den Arbeitgeber, der im Vertrag festgehalten ist, adressiert sein.

Die Unterzeichnung der Kündigung kann für den Arbeitnehmer zu Problemen führen

Der Arbeitnehmer ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet, den Zugang der Kündigung schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch für die Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer muss in keinem Fall den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen. Es gibt hierbei auch keine Mittel, die der Arbeitgeber nutzen kann, um den Arbeitnehmer zu einer schriftlichen Bestätigung zu bringen. Die Unterzeichnung der Kündigung kann für den Arbeitnehmer sogar teils gefährlich sein, wenn dies beispielsweise unter dem Zusatz “Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage” geschieht. Man kann zwar davon ausgehen, dass solch ein Verzicht auf ein grundlegendes Recht ohne entsprechende Gegenleistung in der Regel nicht wirksam ist. Trotzdem besteht hierbei stets eine Gefahr für den Arbeitnehmer, da der Arbeitgeber den Verzicht mit einer Gegenleistung verknüpfen kann. In diesem Fall ändert sich die Rechtslage.

Als Arbeitnehmer sollten Sie deshalb grundsätzlich nicht die Kündigung unterzeichnen. Dies bringt keine negativen Auswirkungen mit sich. Wie bereits erwähnt, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht zur Unterzeichnung der Kündigung oder zur schriftlichen Bestätigung des Zugangs der Kündigung zwingen.

Wenn der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers unter dem Punkt “erhalten” unterschreibt, hat das für gewöhnlich keine negativen Folgen. Es handelt sich hierbei nämlich weder um eine Zustimmung zur Kündigung noch um einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer auf der Kündigungserklärung unterschreibt, ohne, dass sich auf der Erklärung eine entsprechende Überschrift befindet.

Arbeitnehmer haben ein Recht auf ein Arbeitszeugnis

Als Arbeitnehmer hat man gemäß § 630 BGB einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im noch laufenden Arbeitsverhältnis ein Zwischenzeugnis gefordert werden.

Man muss hierbei jedoch berücksichtigen, dass bestimmte Zeugnisformulieren negativ vom zukünftigen Arbeitgeber aufgefasst werden können. Um Komplikationen zu vermeiden, ist es deshalb empfehlenswert, bereits vor der Kündigung mit dem Geschäftsführer oder dem direkten Vorgesetzten zu sprechen.

Rechtzeitig arbeitslos melden

Arbeitnehmer, die selber kündigen oder denen verhaltensbedingt gekündigt wurde, erhalten in den ersten 12 Wochen kein Arbeitslosengeld. Grund dafür ist, dass die Kündigung in diesem Fall selbstverschuldet ist. Wenn man noch keinen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, sollte man sich trotzdem so schnell wie möglich bei der Bundesagentur für Arbeit melden, da es einige Ausnahmen von der Sperrzeit gibt:

  • Es lag eine feste Zusage für eine neue Arbeitsstelle vor.
  • Der Arbeitnehmer hat gekündigt, um mit dem Ehe- bzw. Lebenspartner zusammenzuziehen.
  • Der Arbeitnehmer bildet mit dem Freund oder der Freundin eine Erziehungsgemeinschaft, um das eigene Kind besser betreuen zu können.
  • Der Arbeitnehmer war nachweislich von seinem alten Job überfordert.

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